Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_707/2025
Urteil vom 16. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Fürsorgebehörde Küssnacht, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. November 2025 (III 2025 164).
Erwägungen:
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
Das kantonale Gericht stützte mit Entscheid vom 6. November 2025 die Weigerung der Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch betreffend die generelle Übernahme von Fahrkosten zu medizinischen Terminen ohne individuelle Prüfung einzutreten bzw. einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen, nachdem darüber bereits früher rechtskräftig entschieden worden sei. Auf ausserhalb dieses Streitthemas liegende Vorbringen trat das kantonale Gericht nicht ein. Dabei brachte es kantonales Recht zur Anwendung (VRP/SZ; vgl. auch BGE 148 V 114 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und überdies Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen anzurufen, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand zu bringen und dabei deren Verletzung konkret aufzuzeigen, reicht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_393/2024 vom 4. September 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Bei gleichbleibender Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel