8C 703/2007 / 8C_703/2007

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_703/2007

Urteil vom 24. Januar 2008 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Batz.

Parteien R.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach 441, 8402 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2007 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, in Erwägung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG), dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern die Verfügung vom 10. Oktober 2007 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, womit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. auch Art. 106 BGG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_703/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_703/2007, CH_BGer_008, 8C 703/2007
Entscheidungsdatum
24.01.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026