8C 702/2010 / 8C_702/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_702/2010

Urteil vom 28. September 2010 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte D.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2010.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2010, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an D., wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, in die daraufhin von D. am 2. September 2010 eingereichte Eingabe,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt, dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind, dass gemäss Entscheid der Versicherte ungeachtet dessen, ob er im fraglichen Zeitraum bereits bezugsberechtigt gewesen ist, zwecks Vermeidung einer (Teil-)Arbeitslosigkeit bereits gehalten war, sich hinreichend um neue Arbeit zu bemühen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich indessen mit den entscheidwesentlichen Aussagen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_702/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_702/2010, CH_BGer_008, 8C 702/2010
Entscheidungsdatum
28.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026