Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_674/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Unterkulm, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2025 (WBE.2025.316).
Erwägungen:
Strittig ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 30. Juli 2025 erhobene Beschwerde. Das Departement hatte in seinem Entscheid denjenigen der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2023 bezogene materielle Hilfe im Umfang von Fr. 103'354.40 zuzüglich die ab 1. November 2023 bis zum Verkauf der Liegenschaft B.________ bezogene materielle Hilfe mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft zurückzuerstatten habe. Sowohl die Rückerstattungsforderung als auch die Sozialhilfe selber und das Nichteintreten beruhen auf kantonalem Recht, das heisst dem kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (kurz: SPG/AG) wie auch dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (kurz: VRPG/AG).
Die Anwendung kantonalen Rechts kann gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht nur insoweit beanstandet werden, als damit eine willkürliche Gesetzesanwendung einhergeht oder das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 141 I 36 E. 1.3; 139 I 169 E. 6.1; 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Demnach ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vermag daran nichts zu ändern (statt vieler vgl. Urteile 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2 und 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3; je mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht ist auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 30. Juli 2025 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil es der Beschwerdeführer ohne hinreichenden Grund unterlassen habe, die Beschwerdeschrift innert gesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist eigenhändig zu unterzeichnen. Dabei stützte es sich auf § 43 Abs. 3 VRPG/AG. Demnach ist die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen; genügt die Beschwerde in dieser Hinsicht den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Im konkreten Fall verreiste der Beschwerdeführer jedoch trotz Kenntnis der Nachfrist sowie des angedrohten Nichteintretens und verlangte eine vierwöchige Fristerstreckung, statt ein neues Exemplar der Beschwerde auszudrucken, zu unterzeichnen und einzusenden. Dieses Vorgehen wertete das kantonale Gericht als trölerisch. Damit sei die Nachfrist nicht nur ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten, sondern zudem auch eine Wiederherstellung der Nachfrist im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG/AG in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich - soweit überhaupt auf die Nichteintretensgründe Bezug nehmend - in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern und darüber hinaus ausserhalb des Nichteintretens Liegendes vorzutragen, reicht nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 8C_667/2016 vom 6. Oktober 2016 und 8C_795/2014 vom 24. November 2014) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel