BGE 150 I 174, BGE 140 V 282, BGE 139 V 99, 8C_958/2010, 9C_639/2023
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_671/2025
Urteil vom 27. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, vertreten durch Advokatin Dr. Meret Rehmann, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2025 (EL.2024.9).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 7. Mai 2025 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers vom 10. September 2024 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an diesen im Sinne der Erwägungen zurück. Im Einspracheentscheid vom 10. September 2024 hatte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag der Dr. med. dent. B.________ vom 6. Mai 2024 über Fr. 5'213.20 für eine Ober- und Unterkiefer-Immediatprotese als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten bei den Ergänzungsleistungen (kurz: KBV/BS) bewertet. Die Übernahme von darüber hinausgehenden Behandlungskosten, insbesondere soweit damit das zahnmedizinische Leiden mit einer Lösung ohne Gaumenbedeckung angestrebt werde, sei dementsprechend abzulehnen. Die Rückweisung begründete das kantonale Gericht mit dem im Verfahrensverlauf eingereichten Bericht der Klinik C.________ vom 6. Mai 2024. Darin werde zwar die vom Leistungsansprecher angestrebte gaumenabdeckungsfreie Sanierung ebenfalls als unzweckmässig bezeichnet. Hingegen sei in fachlich-technischer Hinsicht als (prioritär) optimale Lösung eine andere Behandlung vorgeschlagen worden als jene, die dem Kostenvoranschlag der Dr. med. dent. B.________ vom 6. Mai 2024 zugrunde liege. Der Beschwerdeführer habe demnach zu klären, ob dieser neue Vorschlag für den Beschwerdegegner nicht die einfachste, wirksamste und zweckmässigste Behandlung (im Sinne von § 8 Abs. 1 KBV/BS) darstelle. Dabei seien der bislang anerkannte, aber im Einspracheentscheid nicht erwähnte Narkosebedarf sowie die weiteren Entwicklungen und Erkenntnisse im Zuge der im Bericht der Klinik C.________ vom 7. Januar 2025 angeführten Vorbereitungshandlungen miteinzubeziehen.
Da dieses Urteil das Verfahren in der Sache (Versicherungsleistungen) nicht abschliesst, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung finden sich im Rückweisungsentscheid keine materiellen Vorgaben.
4.1. Das kantonale Gericht gibt im angefochtenen Urteil vor, es sei zu klären, ob die von der Klinik C.________ in fachlich-technischer Hinsicht als (prioritär) optimale Lösung vorgeschlagene teurere die im konkreten Fall einfachste, wirksamste und zweckmässigste Behandlung darstelle, anstelle der bewilligten Kostengutsprache auf der Basis des Kostenvoranschlags von Dr. med. dent. B.________ vom 6. Mai 2024. Dadurch hält es den Beschwerdeführer lediglich an, den entsprechenden Entscheid nach weiteren Abklärungen neu zu fällen (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99; Urteil 9C_639/2023 vom 7. Dezember 2023 mit ähnlicher Ausgangslage und weiteren Hinweisen).
4.2. Ebenso wenig ist in der vorinstanzlichen Verpflichtung, dem Beschwerdegegner dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung ausrichten zu müssen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids ergehenden Endentscheid in der Sache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offenstehen (Art. 93 Abs. 3 BGG; Näheres dazu: BGE 150 I 174 E. 1.1.3 und 142 II 363 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid unter Umständen möglich, indessen bliebe damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel