Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_667/2024

Urteil vom 25. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung, lebenspraktische Begleitung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2024 (IV.2024.00119).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A., ausgebildete Primarlehrerin und schulische Heilpädagogin, meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf ein Akustikusneurinom (WHO Grad I links mit Hirnstammkompression) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte ihr Hilfsmittel in Form einer einseitigen Hörgeräteversorgung mit Contralateral Routing of Signals (CROS) sowie Integrationsmassnahmen. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Begutachtungszentrum BL (nachfolgend: BEGAZ), Binningen, vom 19. Januar 2022, liess A. im Rahmen des eingeleiteten (Renten-) Vorbescheidverfahrens Mitte Mai 2022 um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung ersuchen. Mit Verfügung vom 7. September 2022 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 60 %).

A.b. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Hilflosenentschädigung führte die IV-Stelle das Verfahren weiter und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 31. März 2023; ergänzende Stellungnahme vom 17. Januar 2024). Infolgedessen lehnte sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab, da die erforderliche Mindesthilfsbedürftigkeit für lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht sei (Verfügung vom 17. Januar 2024).

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei ihr ab 1. Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung der drei Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 37 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie zur direkten und indirekten Dritthilfe (BGE 133 V 450 E. 10.2; 121 V 88 E. 3c). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz überdies die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV), insbesondere was den Mindesthilfsbedarf von im Durchschnitt zwei Stunden während drei Monaten anbelangt (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2). Korrekt sind schliesslich auch die Ausführungen betreffend die Bedeutung und Beweiskraft der auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruhenden Berichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben ist, dass sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indessen berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (statt vieler: BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2).

3.1. Es steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin weder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung noch zur Abwendung drohender Isolation auf Hilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b und c IVV angewiesen ist. Ebenso wenig liegt - auch darüber sind sich die Parteien einig - eine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a-d IVV vor.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) aus Sicht des Bundesrechts stand hält.

3.2. Die Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht vom 31. März 2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 17. Januar 2024 Beweiskraft zuerkannt. Demnach bestehe ein anrechenbarer Hilfsbedarf von 90 Minuten pro Woche. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erkannt, das von der Beschwerdeführerin thematisierte Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (nachfolgend: KSAB) bzw. dessen Anhang 3 sei nicht anwendbar. Denn im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung müssten die erforderlichen Hilfeleistungen gemäss Rz. 2085 ff. des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit (nachfolgend: KSH; gültig ab 1. Januar 2022) unter dem Gesichtspunkt der (drohenden) Verwahrlosung evaluiert werden. Dementsprechend würden bei der Haushaltsführung Mindestanforderungen gelten, sodass die Abklärung nicht an einem perfekt geführten Haushalt orientiert sei. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (nachfolgend: SAKE) oder im standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) für den Haushalt erfassten Zeiten könnten aus dem gleichen Grund nicht als Referenz herhalten. Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, weil die leistungsbegründende Mindesthilfsleistung von zwei Stunden wöchentlich nicht erreicht sei, habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Januar 2024 zu Recht verneint.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Soweit sie rügt, die im KSH formulierten Mindestanforderungen an die Haushaltsführung stünden den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben diametral entgegen, weshalb ihnen die Anwendung zu versagen sei, ist dem die gefestigte Rechtsprechung entgegenzuhalten. In BGE 133 V 450 (bestätigt in BGE 146 V 322 E. 6.1; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3) befasste sich das Bundesgericht eingehend mit der lebenspraktischen Begleitung und der dazu vom BSV vorgenommenen Konkretisierung. Es stützte sich dabei ohne Weiteres auf das bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSIH). Danach ist die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. In der entsprechenden Rz. 8053 KSIH - so das Bundesgericht ausdrücklich - wird eine Erheblichkeitsgrenze vorgesehen, welche den durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Rahmen nicht sprengt. Im Gegenteil sorgt sie für eine praktische Abgrenzung zwischen anspruchsbegründendem und anspruchsausschliessendem Schweregrad an Hilflosigkeit beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und konkretisiert insofern die vorgegebenen Normen. In diesem Sinne erweist sich die in Rz. 8053 KSIH enthaltene Definition der Regelmässigkeit als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform. Ergänzend wies das Bundesgericht auf BGE 133 V 472 hin, wonach Rz. 8053 KSIH keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) beinhaltet (E. 6.2). Auf dieser Grundlage befand das Bundesgericht in BGE 133 V 450 im Weiteren (E. 9), dass auch die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050-8052 KSIH) als sachlich gerechtfertigt und damit als gleichermassen gesetzes- und verordnungskonform zu gelten hat. Gemäss Rz. 8050 KSIH gehören zum Haushalt Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw., wobei die erforderlichen Hilfeleistungen jeweils "unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren" sind. Dieses Prinzip wurde unverändert in das ab 1. Januar 2022 gültige KSH überführt (vgl. Rz. 2098 KSH). Das kantonale Gericht hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

4.2. Verlangt die Beschwerdeführerin abgesehen davon die direkte Anwendung der in FAKT2 bzw. in dessen Anhang vorgesehenen Minutenwerte, so ist darauf hinzuweisen, dass lebenspraktische Begleitung und Assistenzbeitrag schon hinsichtlich ihrer Grundlagen und Zielsetzungen zu unterscheiden sind. Ziel des Assistenzbeitrags ist es, durch persönliche Assistenz die Eigenständigkeit der betroffenen versicherten Person sicherzustellen und womöglich zu fördern. Dabei kommen konkrete Vergütungssätze, wie sie im KSAB oder in FAKT2 vorgesehen sind, zur Anwendung. Mithin liegt der Bemessung des Assistenzbeitrags der gesamte, anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 (zum Beweiswert: BGE 140 V 543 E. 3.2) zu ermittelnde notwendige Hilfsbedarf zugrunde, und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht (vgl. Urteil 9C_726/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.2.1). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte (Gesamt-) Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit, welche der Hilflosenentschädigung entspricht (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG). Demgegenüber dient die lebenspraktische Begleitung spezifisch der Sicherstellung des selbstständigen Wohnens und ist auf die in Art. 38 IVV genannten Situationen begrenzt. Sie beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung, sondern stellt ein zusätzliches und eigenständiges Element der Hilfe dar (BGE 133 V 450; vgl. auch Rz. 2084 KSH). Die in diesem Zusammenhang relevanten (Begleitungs-) Leistungen sind in Umfang und Art mit den im Assistenzbeitrag vorgesehenen nicht vergleichbar. Durch die bei der lebenspraktischen Begleitung insbesondere für Hilfeleistungen beim selbstständigen Wohnen massgebliche Fragestellung, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe verwahrlosen würde bzw. in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH bzw. Rz. 2098 KSH), gilt für die Festlegung der erforderlichen Hilfeleistungen ein deutlich strengerer Massstab als beim Assistenzbeitrag. Gemessen daran fallen die in FAKT2 (und in der SAKE) enthaltenen Minutenwerte regelmässig höher aus und können daher nicht (direkt) in die Bedarfsberechnung einfliessen (vgl. auch Rz. 2098 KSH).

4.3. Daran ändert das in der Beschwerde hauptsächlich angeführte Urteil 9C_464/2022 vom 28. August 2023 nichts. Im Gegenteil bestätigte das Bundesgericht darin explizit, dass gemäss Rz. 8040 KSIH und 2085 ff. KSH die erforderlichen Hilfeleistungen im Haushalt - wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen oder Mahlzeiten vorbereiten - unter dem Gesichtspunkt einer drohenden (schweren) Verwahrlosung respektive der Notwendigkeit eines Heimeintritts zu evaluieren sind. Zudem war im damaligen Fall aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die betroffene versicherte Person in den Bereichen Wohnungsreinigung, Wäschereinigung und -pflege sowie Zubereitung warmer Mahlzeiten krankheitsbedingt nichts selber machen, also keine Eigenleistung mehr erbringen konnte (E. 4.3). Nur aufgrund dieser besonderen Konstellation zog das Bundesgericht das KSAB bei, um den in der Abklärung vor Ort ermittelten Zeitbedarf einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Es wies darauf hin, dass in FAKT2 für einen Hilfebedarf der Stufe 3 (das heisst, immerhin eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung der betroffenen Person ist möglich; Rz. 4013 KSAB) im Teilbereich Wohnungspflege (für den "Tages- und Wochenkehr") ein Wert von 20 Minuten pro Tag hinterlegt ist. Angesichts dessen erschien der von der Verwaltung angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Wert von lediglich 30 Minuten pro Woche (rund 4,3 Minuten pro Tag) betreffend Wohnungsreinigung offenkundig als klare Fehleinschätzung. Folglich nahm das Bundesgericht auf die in FAKT2 hinterlegten Minutenwerte nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung Bezug, und auch dies lediglich unter der Prämisse, dass die versicherte Person - wie erwähnt - in den fraglichen Teilbereichen des selbstständigen Wohnens vollkommen unselbstständig war. So verhält es sich hier jedoch unbestritten nicht. Ausserdem geht aus dem fraglichen Urteil nicht hervor, dass die im KSH respektive KSIH enthaltenen und mit BGE 133 V 450 und 472 als gesetzes- und verordnungskonform eingestuften Mindestanforderungen an die Haushaltsführung nicht (mehr) anwendbar wären. Im Gegenteil betonte das Bundesgericht, dass die in der SAKE-Tabelle (T 03.06.02.01; 2016) für Männer ausgewiesenen Durchschnittswerte (Wohnungsreinigung: 222 Minuten pro Woche; Zubereitung von Mahlzeiten: 228 Minuten pro Woche) - welche für Frauen noch höher ausfallen - keine direkten Rückschlüsse auf den zeitlich massgeblichen Hilfsbedarf zulassen (E. 4.7).

4.4. Insgesamt steht das Vorgehen des kantonalen Gerichts mit den geltenden Grundsätzen und der Rechtsprechung zur Bemessung des Umfangs der lebenspraktischen Begleitung vollumfänglich im Einklang. Triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ergeben sich anhand der in der Beschwerde geltend gemachten Einwände keine (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts verletzt hinsichtlich der anwendbaren Grundlagen kein Bundesrecht.

5.1. Unbegründet ist sodann die Kritik an der Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 31. März 2023 (und der Ergänzung vom 17. Januar 2024), was als Rechtsfrage frei zu prüfen ist (vgl. Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 1.2). Der Abklärungsperson war bei der Abklärung an Ort und Stelle insbesondere bekannt, dass die Beschwerdeführerin für einige Stunden pro Woche (jeweils am Montag, Dienstag und Freitag) als Sonderschullehrerin arbeitet. Ferner bezog sie deren gesundheitliche Beeinträchtigungen mit ein und hielt fest, wie sich diese nach Angaben der Beschwerdeführerin im Alltag auswirken. Zudem berücksichtigte die Abklärungsperson den Arztbericht des behandelnden Neuropsychiaters Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2022 und die darin thematisierte Mithilfe im Haushalt. Dabei anerkannte sie grundsätzlich, die Beschwerdeführerin sei ohne regelmässige Wochenplanung und aktive Unterstützung durch die Putzfachkraft und die Psychiatrie-Spitex nicht in der Lage, ihren Alltag (vor allem bezüglich Reinigung und Aufräumarbeiten) selbstständig zu bewältigen.

5.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt demgegenüber in Bezug auf die Wohnungsreinigung im Wesentlichen das bereits im kantonalen Verfahren Geforderte, wonach gemäss KSAB ein Unterstützungsbedarf von 112 Minuten pro Woche angerechnet werden müsse. Darauf ist nach dem Gesagten nicht (mehr) näher einzugehen (vgl. E. 4 hiervor). Ohne Weiteres schlüssig erscheint zudem die vom kantonalen Gericht übernommene Aussage der Abklärungsperson, zwar bestehe ein Bedürfnis nach Unterstützung beim Aufräumen der Küche nach dem Kochen. Dem werde aber bereits bei der Wohnungsreinigung Rechnung getragen; eine doppelte Berücksichtigung sei unzulässig. Mit nachvollziehbarer Begründung angerechnet hat die Abklärungsperson alsdann 15 Minuten pro Woche für die Dritthilfe der Reinigungsfachkraft beim Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche. In den Bereichen "Tages- und Alltagsstrukturierung" und "Administration" (je 15 Minuten pro Woche) verneinte sie einen höheren Hilfsbedarf unter Hinweis auf die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Sonderschullehrerin. Die Schlussfolgerung, es leuchte nicht ein, weshalb die dort vorhandenen Fähigkeiten nicht auch im privaten Umfeld (zumindest teilweise) einsetzbar wären, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dem BEGAZ-Gutachten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe unter anderem berichtet, im Alltag gehe sie ihren Terminen nach, besorge ihre Einkäufe, erledige das Notwendigste im Haushalt und richte ihre Mahlzeiten selber her. Darüber hinaus regle sie ihre administrativen Belange, kontrolliere und beantworte E-Mails, bereite ihre Lektionen vor, trainiere mit Spielen ihre Konzentration, spiele Flöte, lese, kümmere sich um ihre Katze, pflege Sozialkontakte und besuche ab und an ihre Mutter (neuropsychologisches Teilgutachten, S. 9). Dass sich der Gesundheitszustand seither relevant verschlechtert hätte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson zeigen sich auch anderweitig nicht.

5.3. Ebenso wenig begründet ist der Vorwurf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich (vgl. dazu: BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat sich entgegen den beschwerdeweise erhobenen Rügen insbesondere mit den aktuellsten Angaben der Schulleiterin und des Dr. med. B.________ auseinandergesetzt (Stellungnahmen vom 6./12. März 2024). Es hat hinsichtlich der darin thematisierten Defizite in der Aktivierung von Handlungen und bezüglich des Durchhaltevermögens im Berufsalltag wie auch im privaten Rahmen in erster Linie auf Rz. 2087 KSH verwiesen. Demnach bedeutet eine langsamere, nur mit Schwierigkeiten oder in gewissen Momenten mögliche Erledigung bestimmter Aufgaben nicht, dass die betroffene Person ohne Hilfe in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müsste. Inwiefern die Vorinstanz dabei relevante Aspekte ausser Acht gelassen haben soll, ist nicht erkennbar. Insbesondere findet die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie würde die ausstehenden Verrichtungen im Haushalt ohne Unterstützung nicht einfach nur verlangsamt oder in bestimmten Momenten, sondern überhaupt nicht ausführen, in den Akten keine Stütze. Dazu stehen schon ihre eigenen, bei der BEGAZ-Begutachtung gemachten Angaben im Widerspruch (vgl. E. 5.2 hiervor). Auch im aktuellsten Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. März 2024 ist - wie von der Vorinstanz berücksichtigt - lediglich von Aktivierungsdefiziten, nicht aber von einem gänzlich fehlenden Eigenantrieb oder einer vollkommenen Unfähigkeit zu jeglicher Alltags- und Haushaltsstrukturierung die Rede. Will die Beschwerdeführerin dennoch darauf abstellen, so ist zu beachten, dass dessen Ausführungen aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt und des Zeitpunkts der Angaben mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. statt vieler: BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die für gewöhnlich näher am relevanten Sachverhalt stehende Abklärungsperson (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch die Vorinstanz einen Hilfsbedarf betreffend Alltagsstrukturierung anerkannt haben. Den geltend gemachten Schwierigkeiten hinsichtlich der Instandhaltung der Wohnung wurde dabei samt installiertem Aufräumcoaching mit immerhin 45 Minuten pro Woche Rechnung getragen. Eine damit zusammenhängende Rechtsverletzung liegt nicht vor.

5.4. Nach dem Gesagten genügen der Abklärungsbericht vom 31. März 2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 17. Januar 2024 den beweisrechtlichen Anforderungen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1). Daher beruht auch der Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Abklärungen auf zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die (implizite) vorinstanzliche Feststellung eines Hilfsbedarfs von wöchentlich 90 Minuten bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Somit entfällt eine Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung. Weiterungen hinsichtlich eines rückwirkenden Leistungsanspruchs, erweisen sich bei diesem Ergebnis als entbehrlich. Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_667/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_667/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026