Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_663/2024
Urteil vom 29. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2024 (IV.2024.00059).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1970 geborene A.________ war vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2010 als Manager Six Sigma und Supporting Prozesse bei der B.________ AG tätig. Am 28. September 2012 meldete er sich unter Hinweis auf wiederholte depressive Episoden erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. August 2013 verneinte die IV-Stelle Zürich einen Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, gemäss Abklärungen sei kein namhafter eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, nachdem lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juni bis 6. September 2012 bestätigt worden sei.
A.b. Am 24. November 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte vom 14. März bis 13. Dezember 2017 ein Arbeitstraining durch und gewährte Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 per 3. Oktober 2018 eingestellten Arbeitsvermittlungsbemühungen nahm die IV-Stelle im April 2019 wieder auf, nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Januar 2019 festgestellt hatte, dass A.________ weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. Da es trotzdem nicht gelang, eine Arbeitsstelle für A.________ zu finden, teilte die IV-Stelle ihm am 15. Januar 2021 mit, sie werde die Arbeitsvermittlung abschliessen. Mittels Vorbescheid vom 31. März 2021 stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil keine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Nach dagegen erhobenem Einwand holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten bei Prof. Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2023 ein. In der Folge sprach sie A. mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 eine vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2021 befristete ganze Rente zu.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 20. September 2024).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil vom 20. September 2024 und die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2023 seien insoweit aufzuheben, als die ihm zugesprochene Rente befristet worden sei, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auch für die Zeit ab April 2021 eine Invalidenrente zuzusprechen. Der Eingabe liegen ein Diplom der Universität D.________ vom 1. August 2008 über die Erlangung eines Masters of Business Administration (MBA) und ein Schreiben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, Bern, vom 4. November 2008 bei, worin bestätigt wird, dass der erlangte akademische Grad einem Master in der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre einer Schweizer Universität entspreche. Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme verzichten.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2023 einen über den 31. März 2021 hinaus andauernden Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts und der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.2.
3.2.1. Hervorzuheben sind die mit BGE 141 V 281 definierten, für psychische Leiden ebenfalls massgebenden (BGE 143 V 409; 143 V 418) Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2).
In BGE 148 V 49 E. 6.2.2 hielt das Bundesgericht zudem fest, eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lasse sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. Es sei Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Würden die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, bestehe für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
3.2.2. Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6; 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3).
3.2.3. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2). Durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 148 V 281 E. 7).
4.1. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt die psychiatrische Expertise des Prof. Dr. med. C.________ vom 24. März 2023 die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten grundsätzlich. Mit Blick auf BGE 141 V 281 könne den vom Gutachter benannten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen jedoch aus rechtlicher Sicht ab Januar 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zugeschrieben werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 V 49 E. 6.2.2) bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten gewichtige Gründe vorliegen müssten, damit auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könnte. Solche seien hier weder vom Gutachter aufgezeigt worden noch würden sie sich aus den Akten ergeben. Insgesamt müsse von schwach ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden ausgegangen werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor, ebenso wenig eine solche im Sinne körperlicher Begleiterkrankungen. Die gemäss Gutachter nicht auszuschliessenden akzentuierten Persönlichkeitszüge würden das Leistungsvermögen nicht schwergradig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigen. Die psychiatrischen Behandlungen, die in der Vergangenheit wahrgenommen worden seien, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Lithium nehme und den Spiegel regelmässig überprüfen lasse, würden zwar auf einen gewissen Leidensdruck hinweisen. Indes werde zur Zeit keine psychiatrische Behandlung mehr wahrgenommen, obwohl dies gemäss Gutachter zu empfehlen wäre. Sodann würden die Pflege der sozialen Kontakte und weitere Aktivitäten, wie das regelmässige Besuchen des Schwimmclubs sowie die selbstständige Erledigung des Haushalts, keinen ausgeprägten sozialen Rückzug nahelegen und auf vorhandene Ressourcen hindeuten, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen liessen. Es rechtfertige sich daher, von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen und ab Januar 2021 von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine unzulässige juristische Parallelprüfung durch die Vorinstanz. Ausserdem habe das kantonale Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Rentenverfügung mit einer anderen Begründung geschützt habe, ohne dem Beschwerdeführer vorab Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern.
5.1. Prof. Dr. med. C.________ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. März 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, anamnestisch wiederholt schwere depressive Episoden und einen Verdacht auf hypomane Episoden. Differenzialdiagnostisch gab er eine bipolare affektive Störung an und zudem äusserte er den Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit. In der angestammten Tätigkeit (Anstellung von April 2001 bis August 2006 als Quality / Lean Six Sigma Manager und Financial Analyst bei der damaligen Bank E.) attestierte er aufgrund einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung mit vermehrten, auch schweren depressiven Episoden (und fraglichen hypomanen Episoden) ab 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2022 sei in einer angepassten Beschäftigung von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Experte konnte zwar zum Zeitpunkt der Exploration kaum depressive Symptome feststellen, machte jedoch deutlich, dass eine rezidivierende Depression im Verlauf per Definition Schwankungen und auch Phasen der Remission aufweise. So seien hier im Längsschnitt immer wieder, so unter anderem auch in den Jahren 2015 und 2020, eindeutig schwere depressive Episoden aufgetreten. In der seit 2022 ausgeübten angepassten Tätigkeit beim IT-Dienstleister F. AG nehme man auf die bestehenden Einschränkungen Rücksicht, was, ebenso wie die gleichzeitige Behandlung mit Lithium, zu einer deutlichen Stabilisierung geführt habe. Die aktuelle Stelle im ersten Arbeitsmarkt sei speziell für den Beschwerdeführer geschaffen worden und in idealer Weise an seine Stärken und Einschränkungen angepasst. Ein Versuch, ihm mehr Verantwortung zu geben, sei gescheitert. Er habe klar umschriebene Aufgaben, die nicht sehr anspruchsvoll seien und von anderen übernommen würden, wenn er die geforderte Leistung vorübergehend nicht erbringen könne. Die Vorgesetzten und das Team seien sich der Schwankungen bewusst und könnten damit umgehen. Das vom Experten durchgeführte Mini-ICF-APP (Mini-ICF Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) ergab im Untersuchungszeitpunkt damit übereinstimmend leichte bis erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag. Erhebliche Beeinträchtigungen waren insbesondere bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zu verzeichnen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Prof. Dr. med. C.________ seine Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet hat. Es wird im Gutachten insbesondere einleuchtend der Zusammenhang aufgezeigt zwischen den erhobenen Befunden (gedrückte Stimmung; Interessensverlust und Freudlosigkeit; Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven etc.), den krankheitsbedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen (unter anderem erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben; erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit; mässige Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit) und den funktionellen Einschränkungen (verminderte Belastbarkeit; teilweise starker sozialer Rückzug; vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 145 V 361 E. 4.3). Der Experte konnte im Rahmen der Konsistenzprüfung keine Inkonsistenzen feststellen und berichtete, dass die Drittauskünfte des aktuellen Vorgesetzten die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sowie die Befunde der Exploration sehr genau bestätigen würden. Schliesslich sind ihm auch die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers, so die gute Ausbildung, das solide Fachwissen und die grosse Arbeitsmotivation, nicht entgangen. Indem er die Arbeitsfähigkeit gewissermassen aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen ableitete, berücksichtigte er die normativen Vorgaben (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. E. 3.2.1 hiervor). Zusammenfassend ist Prof. Dr. med. C.________ seiner Aufgabe als psychiatrischer Experte unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen und der in dieser Hinsicht bestehenden Begründungserfordernisse überzeugend nachgekommen. Es bestand und besteht deshalb kein Anlass, seiner medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen.
5.3. Soweit das kantonale Gericht schwach ausgeprägte diagnoserelevante Befunde annimmt und sich für seine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf BGE 141 V 281 und 148 V 49 stützt, scheint es zu übersehen, dass Prof. Dr. med. C.________ durchwegs von einer erheblichen krankheitsbedingten Beeinträchtigung ausgegangen ist, hat er doch ausdrücklich betont, die von ihm (für den Zeitpunkt der Exploration) festgestellte Remission der rezidivierenden depressiven Störung könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass aktuell keine psychische Störung vorliege. Der Gutachter konnte zwar nicht abschliessend klären, ob von einer rezidivierenden depressiven Störung oder von einer bipolaren Störung (Typ II) auszugehen ist, und das zusätzliche Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit konnte er nicht ausschliessen. Er betonte jedoch, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht entscheidend, welche Diagnosen letztlich zu stellen seien. Es ist dem Gutachter offensichtlich trotz der diagnostischen Unsicherheiten gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass hier (im Unterschied zu den in BGE 148 V 49 namhaft gemachten Beschwerdebildern; vgl. E. 3.2.1 hiervor) funktionelle Leistungseinschränkungen persistieren, die sich auch nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
5.4. Zusammenfassend ist gestützt auf das in jeder Hinsicht beweiskräftige Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 24. März 2023 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Quality Manager und Financial Analyst bei einer Bank nicht mehr zumutbar ist. Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Beschäftigung ab 2015 besteht in einer leidensangepassten Beschäftigung jedoch seit dem Stellenantritt bei der F.________ AG im Januar 2022 (und der gemäss Expertise damit sowie mit der Lithium-Behandlung einhergegangenen Stabilisierung der gesundheitlichen Situation) eine Arbeitsfähigkeit von 64 %.
6.1. Das kantonale Gericht verzichtete auf einen Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades, da es eine Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2006 bei der Bank E.________ ausgeübt hatte, wieder als voll zumutbar erachtete und deshalb einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2021 ohne Weiteres ausschloss. Die IV-Stelle hatte demgegenüber für die Berechnung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen statistische Werte im Detailhandel bzw. als Hilfsarbeiter beigezogen, nach einem Einkommensvergleich, der einen 33%igen Invaliditätsgrad ergab, einen Rentenanspruch ab 1. April 2021 aber ebenfalls verneint.
6.2.
6.2.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Verzicht des kantonalen Gerichts auf einen Einkommensvergleich Bundesrecht verletze, ist stichhaltig. Denn gemäss beweiskräftigem psychiatrischem Gutachten ist eine der ehemaligen Tätigkeit bei der Bank E.________ entsprechende Arbeit auch nach erfolgter Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen ist dabei vorab, dass vor dem Hintergrund der schlüssigen Angaben des Prof. Dr. med. C.________ erst ab Stellenantritt bei der F.________ AG am 11. Januar 2022 von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung ausgegangen werden kann. Eine allfällige Einstellung der ab 1. Mai 2016 zugesprochenen ganzen Rente fällt daher jedenfalls für den Zeitpunkt Ende März 2021 ausser Betracht.
6.2.2. Für den durchzuführenden Einkommensvergleich kann allerdings auf die von der Verwaltung herangezogenen Vergleichswerte nicht abgestellt werden. Einerseits entspricht die von der IV-Stelle als relevant erachtete, vom 21. Mai 2013 bis 8. August 2015 ausgeübte Tätigkeit als Kundenberater bei der G.________ AG nicht dem ursprünglichen Ressourcenprofil des Beschwerdeführers ohne Krankheit, weshalb die statistischen Werte im Bereich Detailhandel für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht einschlägig sein dürften. Andererseits ist ungeklärt, ob der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit mit der Beschäftigung bei der F.________ AG voll ausschöpft und zur Berechnung des Invalideneinkommens der dort erwirtschaftete Lohn beigezogen werden muss.
6.3. Die Sache ist bei dieser Ausgangslage zur Invaliditätsbemessung und zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die Verwaltung wird in diesem Rahmen bei der Eruierung des Valideneinkommens unter anderem zu prüfen haben, welche Beschäftigung der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausüben würde. Dabei wird sie neben der Berufserfahrung auch die absolvierten Ausbildungen zu berücksichtigen haben. Somit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei den dem Bundesgericht eingereichten Ausbildungsunterlagen um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Da das angefochtene Urteil ohnehin mit entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben ist, erübrigen sich auch Weiterungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
7.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
7.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz