Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_650/2025

Urteil vom 14. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2025 (ZL.2025.00064).

Erwägungen:

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Das kantonale Gericht legte im Beschluss vom 16. September 2025 dar, weshalb es auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2025 erhobene Beschwerde nicht eintrat.

Inwiefern die Vorinstanz dabei unrichtige Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG getroffen oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben, nicht dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen und prozessfremde Anträge zu stellen, zielt an der Sache vorbei.

Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; in diesem Sinne bereits Urteile 9C_515/2022 vom 24. November 2022 und 9C_371/2022 vom 6. Oktober 2022).

Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_650/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_650/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
14.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026