Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_65/2025

Urteil vom 26. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Vonrüti, Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (UV.2022.00132).

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ war seit dem 1. Oktober 2012 bei der Generalagentur B.________ in U.________ in einem 100 %- Pensum im Aussendienst tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Mai 2013 zog sie sich bei einem Strassenverkehrsunfall eine linksseitige Handgelenksdistorsion und eine HWS-Distorsion zu. Am 11. Oktober 2013 erlitt sie eine neuerliche Handgelenksdistorsion links, als ihr mehrere Getränkepackungen (6 x 1,5 Liter) auf das linke Handgelenk fielen. Trotz sechsmaliger handchirurgischer Eingriffe ergab sich keine wesentliche Beschwerdebesserung. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nachdem die AXA diverse medizinische Unterlagen und Stellungnahmen ihres beratenden Arztes eingeholt hatte, beauftragte sie die asim (Academy of Swiss Insurance Medicine) mit einer handchirurgischen Begutachtung inklusive einer handspezifischen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Expertise des Dr. med. C., Facharzt für Handchirurgie, vom 20. Juli 2018). Mit Verfügung vom 17. September 2018 stellte sie die Taggeldleistungen per 31. Juli 2018 ein und sprach A. eine Invalidenrente basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 108'122.65 und einem Invaliditätsgrad von 55 % ab dem 1. August 2018 zu. Dagegen liess A.________ Einsprache erheben, woraufhin die AXA erneut sämtliche medizinischen Unterlagen ihrem beratenden Arzt zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Berichte vom 16. Mai und 22. Oktober 2019). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 lehnte die AXA eine Leistungspflicht für die Beschwerden der rechten Körperseite ab. Gleichzeitig sprach sie A.________ für die verbleibende Funktionsstörung des linken Handgelenks eine 10%ige Integritätsentschädigung zu und stellte die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 31. Dezember 2019 ein. Auch gegen diese Verfügung liess A.________ Einsprache erheben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die AXA eine ergänzende Stellungnahme der asim vom 20. September 2021 ein. Zudem erhielt sie im Oktober 2021 Kenntnis von der durch die Invalidenversicherung angeordneten Observation im Zeitraum vom 18. Mai bis 4. Juli 2020 sowie von dem ebenfalls von der Invalidenversicherung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 1. Juli 2021. Daraufhin zeigte die AXA A.________ mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 eine drohende Schlechterstellung (Reformatio in peius) an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Einsprachen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 hielt A.________ an ihren Einsprachen fest. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 verneinte die AXA eine Leistungspflicht für die Beschwerden der rechten Körperseite (Hand, Arm, Schulter) und bestätigte den Umfang der Integritätsentschädigung von 10 %. Zudem sprach sie A.________ ab dem 1. August 2018 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu und forderte die zu viel ausbezahlten Rentenbeträge ab dem 1. Juli 2021 zurück.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. A.________ nimmt zur Vernehmlassung der AXA Stellung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der AXA vom 21. Juni 2022 einen Rentenanspruch von mehr als 20 % abgelehnt und die Integritätsentschädigung auf 15 % festgelegt hat. Umstritten ist zudem die Höhe des versicherten Verdienstes.

2.2. Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des UVG hier nicht anwendbar sind, da sich die streitbetroffenen Unfälle im Jahr 2013 ereignet hatten (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015; AS 2016 4375). Im Weiteren hat es die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 147 V 161; 134 V 109 E. 2.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner resp. beratender Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; Urteil 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist im Übrigen, dass zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6; je mit Hinweis; Urteil 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1).

Hinsichtlich der linksseitigen Handbeschwerden mass das kantonale Gericht dem polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 1. Juli 2021 Beweiswert bei und stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Aussendienst einer Versicherung zu 80 % arbeitsfähig. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten rechtsseitigen Beschwerden (Handgelenk, Ellbogen und Schulter) verneinte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 16. Mai 2019 einen natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen im Jahr 2013. Sodann bestätigte sie den Einspracheentscheid der AXA vom 21. Juni 2022, wonach ab Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2018 bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 20 % bestehe. Den versicherten Verdienst legte sie ebenfalls entsprechend dem Einspracheentscheid der AXA auf Fr. 108'122.65 fest. Schliesslich erhöhte sie die von der AXA zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 %.

4.1. In Bezug auf die rechtsseitigen Beschwerden rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsgrundsatz) sowie von Art. 9 BV (Willkürverbot). Sie bestreitet den Beweiswert des Berichts des Dr. med. D.________ vom 16. Mai 2019. Jedenfalls bestünden aufgrund der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung des beratenden Arztes.

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Fachkompetenz des Dr. med. D.________ in Frage stellt und vorbringt, er sei auf der Liste der Vertrauensärzte SGV nicht aufgeführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Medizinalberuferegister (MedReg) die Qualifikation "Vertrauensarzt" vermerkt ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht.

4.3. Dr. med. D.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2019 unter Bezugnahme auf fachmedizinische Literatur fest, bei der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Tendovaginitis de Quervain handle es sich um eine angiofibroplastische Fibrovaginose, die patho-genetisch einer dysfunktionalen, unreifen und ungenügenden Reparation initial degenerativer Schäden der fibrösen Sehnenscheide entspreche. Dadurch lasse sich die Tendovaginose de Quervain gemeinsam mit den anderen stenosierenden Tenosynovitiden (schnellender Finger und Daumen) in mehreren Punkten klar von der sogenannten Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) unterscheiden, die unwidersprochen eine Folge einer mechanischen Überlastung darstelle. Entsprechend könne der Auffassung nicht gefolgt werden, wonach der auf der rechten Seite vorliegende Befund am Handgelenk ursächlich überlastungsbedingt sei aufgrund von Funktionsausfällen der linken Seite. Auch die in den Diagnoselisten erscheinende Epicondylopathia humeri ulnaris (Epicondylitis) sei nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis zu sehen, da es sich auch dabei um eine Gewebedegeneration ohne primäre mechanische Ursache mit autonomer Entwicklung und entsprechendem Nachweis in der Histologie handle. Epicondylopathien kämen einzeln oder beidseitig unabhängig von den mechanischen Belastungen vor. Aus medizinischer Sicht sei nicht erstellt, dass es aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen der linken Hand zu einer Überlastung der rechten Körperseite gekommen sei, zumal eine Überlastung im eigentlichen Sinne gar nicht vorliege. Ausser den alltäglichen Verrichtungen, die nicht über das normale Mass üblicher Körperanforderungen hinausgingen, sei keine belastende mechanische Beanspruchung nachweisbar. Zusammenfassend hielt der beratende Arzt fest, die Pathologie der rechten Seite sei überwiegend wahrscheinlich durch unfallfremde Faktoren bestimmt und habe keinen ursächlichen Zusammenhang mit den Entwicklungen an der linken Hand.

4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. med. E.________ habe nicht nur eine Tendovaginitis stenosans de Quervain diagnostiziert, sondern auch eine Sehnenscheidenentzündung. Bei letzterer handle es sich um eine Folge einer mechanischen Überlastung, wie auch Dr. med. D.________ einräume. Gemäss den behandelnden Ärzten stellten auch die rechtsseitigen Ellbogen- und Schulterbeschwerden (mittelbare) Unfallfolgen dar.

4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, setzten sich die behandelnden Ärzte nicht mit der einleuchtenden Beurteilung des Dr. med. D.________ auseinander. Deren Begründung für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs erschöpft sich in der nicht weiter erläuterten Aussage, die chronische Tendovaginitis de Quervain rechtsseitig sei am ehesten überlastungsbedingt im Sinne einer Mehrbenutzung rechts nach Immobilisation links. Diesbezüglich ist jedoch mit dem kantonalen Gericht zu berücksichtigen, dass die von den Gutachtern des SMAB erhobenen Befunde sowie auch das Observationsmaterial gegen die von der Beschwerdeführerin geschilderten hochgradigen Funktionseinschränkungen der linken Hand und damit einhergehend auch gegen eine Überlastung der rechten Hand sprechen. So fanden sich anlässlich der handchirurgischen Begutachtung keine muskulären Atrophien im Bereich des linken Unterarmes und der linken Hand als Hinweis für einen Mindereinsatz. Im Bereich der Finger zeigten sich zudem deutliche Zeichen kontinuierlich durchgeführter Greif-, Halte- und Hantiertätigkeiten, was im Übrigen mit den Ergebnissen der Observation im Einklang steht. So wird im Observationsbericht vom 28. Juli 2020 über die Überwachung im Zeitraum vom 18. Mai bis 4. Juli 2020 an insgesamt fünf Tagen zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin sei diverse Male beim Lenken von Personenwagen teils auch über längere Strecken zu sehen gewesen, wobei sie beim Manövrieren und Lenken jeweils beide Hände am Lenkrad gehabt habe. Beim Öffnen und Schliessen der Fahrzeugtüren, der Heckklappe und der Hundebox habe sie sowohl die rechte als auch die linke Hand benutzt. Beim Spazieren mit den Hunden habe sie die Leine meist in der rechten Hand gehabt, wobei sie beim vereinzelten Zurückhalten des Schäferhundes kurzzeitig auch die linke Hand benutzt habe. Geraucht habe sie meist mit der linken Hand. Zudem habe sie jeweils auch den Fahrzeugschlüssel mit der linken Hand behändigt oder in der Hosentasche verstaut und das Portemonnaie in der linken Hand gehalten. Bei einem Grosseinkauf habe sie den grossen, sperrigen und ungelenken Einkaufswagen vor sich hergeschoben, wobei sie meist beide Hände am Griff gehabt habe und teilweise den Wagen kurzzeitig mit einer Hand (sowohl rechts als auch links) geschoben oder gezogen habe. Einen Grossteil der Einkaufsware habe sie mit der rechten Hand aus den Regalen genommen, wobei sie aber auch die linke Hand eingesetzt habe. Beim Einladen habe sie beide Hände benutzt, die rechte Hand vermehrt. Aus diesen Angaben schloss der handchirurgische Gutachter, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand im Wesentlichen in gleicher Weise einsetze wie die rechte Hand, was nachvollziehbar erscheint. Damit bestätigt er gleichzeitig die Einschätzung des beratenden Arztes der AXA, wonach eine eigentliche Überlastung der rechten Hand gar nicht vorliege.

4.6. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, längere Strecken mit dem Auto gefahren und fein- und grobmotorische Tätigkeiten ausgeübt zu haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, zeigten die Überwachungsfotos unter anderem, wie sie mit der linken Hand eine grosse Ketchup-Flasche, den Fahrzeugschlüssel und eine 10er-Schachtel Eier behändigte. Erkennbar ist auch, dass sie die Autotür und die Heckklappe mit der linken Hand öffnete und schloss. Auch beim Einladen der Einkäufe ins Auto benutzte sie die linke Hand. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto fuhr, ist sodann unbestritten. Gemäss Observationsbericht legte sie an einem Tag eine Strecke von insgesamt ca. 45 Kilometern zurück. Insoweit ist die Angabe im Bericht, die Beschwerdeführerin habe teils auch längere Strecken zurückgelegt, nachvollziehbar, auch wenn sich die Gesamtdistanz aus kürzeren Teilstrecken zusammensetzte. Wenn die Vorinstanz aufgrund der genannten Beobachtungen davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand nicht bloss als Hilfshand einsetze, sondern im Wesentlichen in gleicher Weise wie die rechte Hand, so lässt sich darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblicken.

4.7. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Observationsergebnisse seien im Zeitpunkt der Begutachtung im SMAB veraltet gewesen, ist nicht stichhaltig, fehlten doch bei der handchirurgischen Untersuchung ebenfalls Hinweise für einen Mindereinsatz der linken Hand, die aufgrund der geschilderten hochgradigen Einschränkungen jedoch zu erwarten gewesen wären (vgl. E. 4.5 hiervor).

4.8. Ist eine erhebliche Überlastung der rechten Hand infolge unfallbedingter Einschränkungen der linken Hand nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, so ist der Kausalitätsbeurteilung der behandelnden Ärzte der Boden entzogen. Jedenfalls vermögen deren Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahme des beratenden Arztes zu begründen, wie das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung feststellte. Daran ändert der Umstand nichts, dass Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hatte. Denn es ging im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit die direkte ärztliche Befassung mit der Beschwerdeführerin in den Hintergrund rückte (vgl. statt vieler: Urteil 8C_37/2025 vom 24. Juni 2025 E. 5.4 mit Hinweis).

4.9. Betreffend die behauptete Unfallkausalität der Reizung des Sternoclaviculargelenks ist ferner festzuhalten, dass auch die behandelnden Ärzte von einer degenerativen Ursache ausgingen. Lediglich differentialdiagnostisch nannten sie posttraumatische überlastungsbedingte Abnützungserscheinungen. Der Nachweis für eine (mittelbare) Unfallfolge ist damit nicht erbracht.

4.10. Zusammenfassend handelt es sich bei den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 bestehenden rechtsseitigen Beschwerden nicht um (mittelbare) Unfallfolgen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine entsprechende Leistungspflicht der AXA verneint. Im Übrigen ist mit dem kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass die SMAB-Gutachter eine Leistungseinschränkung aufgrund der rechtsseitigen Beschwerden (leichtes Karpaltunnelsyndrom, chronisch rezidivierende Tenosynovitis der EPL-Sehne) verneinten. Funktionsdefizite oder Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke und der Ellbogengelenke zeigten sich nicht. Insofern vermag die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten rechtsseitigen Beschwerden ohnehin keine höhere Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Was die - zum Teil lange - nach Erlass des Einspracheentscheids (vgl. E. 2.3 hiervor) hinzugetretenen Beschwerden und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen medizinischen Berichte betrifft, wäre eine Leistungspflicht der AXA im Übrigen unter dem Titel Rückfall/Spätfolge zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann in Bezug auf die linksseitigen Beschwerden den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 1. Juli 2021 und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG).

5.1. Zunächst bringt sie vor, die Gutachter hätten keine eingehenden Testungen und Untersuchungen vorgenommen. Welche zwingenden Untersuchungen unterblieben sein sollen, legt sie indessen nicht dar. Auf Weiterungen kann verzichtet werden.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das SMAB-Gutachten widerspreche dem asim-Gutachten, weshalb eine Gerichtsexpertise einzuholen gewesen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus beiden Gutachten ergibt sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Lediglich in Bezug auf die bisherige Tätigkeit gehen die Einschätzungen auseinander, wobei der handchirurgische Gutachter der asim, Dr. med. C.________, die Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit im Wesentlichen damit begründete, dass die linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und die Beschwerdeführerin kein Auto mehr lenken könne. Beides wurde durch die Observation indessen widerlegt. Wie das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Würdigung der Beweise festhielt, ist die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die SMAB-Gutachter nachvollziehbar begründet. Sie verletzte vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht, indem sie auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtete.

5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das im SMAB-Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil stehe im offenkundigen Widerspruch zu den Akten. Sie begründet dies damit, dass sie ihre linke Hand nicht einmal mehr als Hilfshand einsetzen könne, was allerdings nach dem Gesagten im Observationsmaterial und in den Untersuchungsbefunden keine Bestätigung findet. Im Übrigen sei auf Folgendes hingewiesen: In seinem Sprechstundenbericht vom 1. November 2021 hielt der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ unter anderem fest, die Beschwerdeführerin erachte es als unmöglich, die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Die "von der Begutachtung erlaubten Tätigkeiten" seien wohl möglich, jedoch sei das Arbeitsfeld sehr spezifisch und limitiert. Eine Arbeit in dieser Tätigkeit zu finden werde wohl äusserst schwierig sein. Eine fixe Verlaufskontrolle sei nicht geplant. Von einem offenkundigen Widerspruch zu den Akten kann mit Blick auf diese Angaben des behandelnden Arztes keine Rede sein.

5.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens sprechen. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, indem sie grundsätzlich darauf abstellte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 8C_531/2024 vom 12. Mai 2025 E. 2.2).

6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Auswirkungen der am 17. Mai 2022 (Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese) und 21. September 2023 (Arthrodese des MCP-Gelenks) durchgeführten Operation an der linken Hand unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ungenügend abgeklärt. Aufgrund dieser Eingriffe sei ihre Hand funktionsunfähig. Die Greiffunktion sei nicht mehr möglich. Die Invalidenversicherung halte dementsprechend eine Verlaufsbegutachtung für notwendig. Der Vorinstanz fehle die medizinische Sachkenntnis für eine eigene Einschätzung der Einschränkungen aufgrund der Handgelenksversteifung. Die AXA sei im Übrigen über die Operation vom 17. Mai 2022 informiert gewesen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids kurz darauf hin habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Jedenfalls ergäben sich aus den Berichten nach der Operation Rückschlüsse auf die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheids.

6.2. Die Operation vom 17. Mai 2022 (Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese) erfolgte vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 und fällt somit in den Zeitraum der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 2.3 hiervor). Davon geht auch die Vorinstanz aus, berücksichtigte sie doch die Auswirkungen der Arthrodesen im Rahmen der Einschätzung der Integritätseinbusse (vgl. E. 9.1 hiernach). Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Eingriff vom 17. Mai 2022 an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter nichts zu ändern vermöge. Sie begründete dies damit, dass die Sachverständigen die attestierte 20%ige Leistungseinschränkung bereits auf die immobilisationsbedingte Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks zurückführten. Aus der späteren Versteifung des Handgelenks ergebe sich diesbezüglich deshalb keine Veränderung.

6.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, setzt ein solcher Schluss medizinisches Fachwissen voraus. Die SMAB-Gutachter begründeten die 20%ige Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin mit einer immobilisationsbedingten Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit. Eine Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten erachteten sie erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ruhigstellung des linken Handgelenks als gegeben. Der handchirurgische Gutachter hielt dabei fest, für ein relevantes Eingliederungspotenzial wäre eine sofortige Beendigung der Ruhigstellung des linken Handgelenks und des linken Daumens mit entsprechenden konservativen Therapiemassnahmen notwendig. Er ging demnach davon aus, dass die Ruhigstellung ohne Weiteres beendet werden konnte. Wie es sich damit nach den durchgeführten Arthrodesen verhält, ist von ärztlicher Seite zu beurteilen. Ohne entsprechendes Fachwissen lässt sich jedenfalls nicht zuverlässig sagen, ob sich der Gesundheitszustand und das Zumutbarkeitsprofil aufgrund des Eingriffes vom 17. Mai 2022 relevant verändert hat oder nicht.

6.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, indem sie es unterlassen hat, den Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der Operation vom 17. Mai 2022 medizinisch abklären zu lassen.

Umstritten ist weiter die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf.

7.1. Gemäss SMAB-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Pensum von 8,5 Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 20 %). Die Einschränkung begründeten die Experten mit der immobilisationsbedingten Beeinträchtigung der Handgelenksbeweglichkeit links. Leidensangepasste Tätigkeiten erachteten die Gutachter zu 100 % und ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Diese Einschätzungen gälten ab dem Untersuchungszeitpunkt, da retrospektiv anderslautende Beurteilungen nicht seriös abgegeben werden könnten. Der handchirurgische Sachverständige führte aus, dass eine angepasste Tätigkeit so zu gestalten sei, dass die linke Hand weder vollen Krafteinsatz noch uneingeschränkte Greif- und Haltefunktion oder vollständige Beweglichkeit im Handgelenk erfordere. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem Teilgutachten fest, aus handchirurgischer Sicht und gemäss Aktendokumentation habe ab dem Unfall vom Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund kontinuierlich durchgeführter Operationen bis zum Untersuchungszeitpunkt bestanden.

7.2. Die Vorinstanz folgte dieser retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht. Sie bestätigte stattdessen den Einspracheentscheid der AXA, demzufolge die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit schon ab Januar 2017 Geltung habe. Sie begründete dies damit, dass der asim-Gutachter Dr. med. C.________ in seiner Expertise vom 20. Juli 2018 keine strukturell bedingte Einschränkung des linken Handgelenks habe objektivieren können. Dr. med. D.________ habe seinerseits am 16. Mai 2019 festgehalten, das Sehnenfach sei wiederholt operativ angegangen und saniert worden. Er habe die Traumafolgen als beseitigt erachtet. Auch die SMAB-Gutachter hätten keine strukturell bedingten Einschränkungen festgestellt, sondern die Funktionseinschränkungen im linken Handgelenk auf die langjährige Immobilisation zurückgeführt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die AXA die 80%ige Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2018 angenommen habe. Letztlich liess das kantonale Gericht aber offen, wie es sich damit verhält, da die AXA ohnehin erst die ab dem 1. Juli 2021 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückgefordert habe.

7.3. Soweit die Vorinstanz die Frage nach dem zeitlichen Verlauf offenlassen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Würde man der Ansicht der Beschwerdeführerin nämlich folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bis zur handchirurgischen Untersuchung im SMAB ausgehen, so bestünde ab dem Zeitpunkt des unbestritten gebliebenen Fallabschlusses am 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.

Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht aber darin, dass die retrospektive Einschätzung der SMAB-Gutachter nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die Aktendokumentation auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Untersuchungszeitpunkt schliessen lassen soll. So ging der asim-Experte Dr. med. C.________ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus, was mit Blick auf das Observationsmaterial sowie die von Dr. med. C.________ und auch vom handchirurgischen Gutachter des SMAB erhobenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar erscheint. Nachdem Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 20. Juli 2018 die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet hatte, äusserte er sich diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2021 differenzierter. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Aufgaben in der Tätigkeit als Versicherungsberaterin im Aussendienst, worunter die telefonische Akquisition, leichte Bürotätigkeiten am PC (z.B Erstellen von Offerten) und das Wahrnehmen von Kundenbesuchen mit dem Auto fallen, hielt Dr. med. C.________ fest, es spreche nichts gegen eine 100%ige Anwesenheit im Büro. Die Bürotätigkeiten seien sicherlich durch entsprechende Hilfsmittel zu kompensieren. Vorwiegend bestünden Einschränkungen beim Tragen von Gegenständen, wobei diese Tätigkeit im modernen Büroalltag zunehmend an Bedeutung verliere. Hingegen sehe er das Autofahren kritisch, da das Gangschalten mit rechts und das gleichzeitige Halten des Lenkrades mit rechts nicht möglich sei. Der Sicherheitsaspekt sei sehr einschränkend, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Der Gutachter hielt deshalb an seiner früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Wie die AXA in ihrem Einspracheentscheid zu Recht feststellte, war es der Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben und durch die Observation bestätigt - möglich, Auto zu fahren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe fuhr und somit kein Gangschalten mit der rechten Hand beim Fahren notwendig war. Im Übrigen hielten die SMAB-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2021 zum Belastbarkeitsprofil präzisierend fest, aufgrund der erhobenen Befunde und nach Sichtung des Observationsmaterials seien jegliche feinmotorische Tätigkeiten mit Greifen, Tragen und Hantieren von kleinen und mittelgrossen Gegenständen, das Schreiben mit Stift und an Tastaturen sowie das Führen eines Personenfahrzeugs uneingeschränkt möglich. Auch sämtliche Griffqualitäten (Spitz-, Schlüssel-, Haken- und Grobgriff) seien nicht beeinträchtigt. Bei dieser Aktenlage ist die AXA zu Recht davon ausgegangen, dass die von den SMAB-Gutachtern attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2018 galt. Ob sich die Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 2022 verändert hat, wird sich erst nach den vorzunehmenden Abklärungen zeigen (vgl. E. 6.4 hiervor).

7.4. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 6.2), inwiefern die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Bundesrecht verletzt haben soll.

Umstritten ist sodann die Berechnung des versicherten Verdienstes.

8.1.

8.1.1. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil den von der AXA im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ermittelten versicherten Verdienst. Diese legte ihrer Berechnung den von der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2012 bis zum Unfall vom 27. Mai 2013 erzielten Lohn von Fr. 64'173.65 zugrunde. In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 UVV rechnete sie diesen Lohn auf ein ganzes Jahr um, was einen Verdienst von Fr. 96'260.50 ergab. Zusätzlich berücksichtigte sie Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 9'000.- sowie die Nominallohnentwicklung, da der erste Unfall vom 27. Mai 2013 im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2018 bereits mehr als fünf Jahre zurücklag (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV). Daraus resultierte ein versicherter Verdienst von Fr. 108'122.65.

8.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 15 UV, Art. 22 UVV und Art. 9 BV. Sie macht geltend, bei der Berechnung des versicherten Verdienstes hätte auch die nach dem Unfall ausbezahlte Provisionsausfallentschädigung (PAE) berücksichtigt werden müssen, auf die sie im Zeitpunkt des Unfalls einen Rechtsanspruch gehabt habe. Denn das einschlägige Reglement sehe vor, dass eine PAE ausbezahlt werde, wenn die Arbeitnehmerin während 30 Tagen arbeitsunfähig sei. Damit sei im Unfallzeitpunkt ein Rechtsanspruch auf eine PAE entstanden.

8.1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (BGE 147 V 213 E. 3.3.1 mit Hinweisen). In Art. 22 Abs. 4 UVV hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG das Konzept des Vorunfallverdienstes bekräftigt und zusätzlich in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Gemäss Satz 1 dieser Verordnungsbestimmung gehören zum vor dem Unfall bezogenen Lohn auch noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

8.1.4. Wie die Vorinstanz richtig erwog, entstand der Rechtsanspruch auf die PAE erst mit dem Unfall. Im Unfallzeitpunkt konnte er gar noch nicht bestehen, da erst der Unfall überhaupt Anlass für die Auszahlung einer PAE gab. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die erst nach (und wegen) dem Unfall ausbezahlte PAE bei der Bemessung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt liess.

8.2.

8.2.1. Weiter erkannte das kantonale Gericht, auch auf die erst nach dem Unfall vom 27. Mai 2013 ausbezahlten Provisionen habe im Zeitpunkt des Unfalls noch kein Rechtsanspruch bestanden, weshalb die AXA auch diese unberücksichtigt habe lassen dürfen.

8.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Art. 26 und 39 des Reglements ihrer Arbeitgeberin über Provisionen 01/2012 werde ausschliesslich der Freigabezeitpunkt geregelt. Hingegen werde damit nicht bestimmt, dass der Rechtsanspruch auf die Akquisitions- und Bestandesprovisionen erst mit der Freigabe entstehe. Es komme deshalb die Regelung von Art. 322b Abs. 1 OR zur Anwendung, was bedeute, dass bereits im Unfallzeitpunkt ein Rechtsanspruch auf die genannten Provisionen bestanden habe.

8.2.3. Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf gemäss Art. 322b Abs. 1 OR, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht (Abs. 2).

8.2.4. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Die geforderte Schriftlichkeit ist gewahrt, wenn sich der übereinstimmende Wille zu einer solchen Regelung durch Auslegung aus den der Form genügenden Willenserklärungen der Parteien ergibt (BGE 121 III 414 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 resp. Art. 27 des Reglements über Provisionen, das integrierender Bestandteil des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Arbeitsvertrags vom 17. September 2012 war, wird die Akquisitionsprovision bei Neugeschäften resp. die Bestandesprovision ausgehend von der verbuchten Erstprämie berechnet. Nach Art. 26 resp. Art. 39 desselben Reglements erfolgt die Freigabe der Akquisitionsprovisionen resp. der Bestandesprovisionen erst am Monatsende nach Zahlungseingang der Erstprämie, frühestens am Monatsende nach dem Vertragsbeginn oder Mutationsbeginn.

8.2.5. Das kantonale Gericht hat diese Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass die Parteien eine von Art. 322b Abs. 1 OR abweichende Regelung vereinbaren wollten. Inwiefern es damit Bundesrecht verletzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Soweit sie vorbringt, mit Freigabe sei nicht die Entstehung des Rechtsanspruchs gemeint, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von den Parteien festgelegten Regeln eng an die Bestimmung von Art. 322b Abs. 2 OR angelehnt sind, wonach mittels schriftlicher Abrede vereinbart werden kann, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht, was gegen die Sichtweise der Beschwerdeführerin spricht.

8.2.6. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unfalls kein Rechtsanspruch auf die erst nach dem Unfall vom 27. Mai 2013 freigegebenen Provisionen bestand. Die AXA und die Vorinstanz haben demnach die entsprechenden Zahlungen zu Recht bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt gelassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Streitig ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

9.1. Das kantonale Gericht erachtete die Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 22. Oktober 2019, wonach eine Integritätseinbusse von 10 % entsprechend dem oberen Wert bei einer mässigen Arthrose resp. dem unteren Wert bei einer schweren Arthrose (Tabelle 5) bestehe, als nicht nachvollziehbar. Es hielt fest, die von den Ärzten im Oktober 2019 und September 2021 beschriebenen Einschränkungen der linken Hand gingen mit einer teilweisen Funktionsunfähigkeit des linken Handgelenks einher. Sie entsprächen am zutreffendsten der im Mai 2022 durchgeführten Versteifung des Handgelenks und damit einer radiocarpalen Arthrodese gemäss Suva-Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, resp. einer gleichbedeutenden Handgelenk-Arthrodese gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen. Übereinstimmend betrage der Richtwert für den Integritätsschaden (Arthrodese) in beiden Tabellen 15 %. Die Arthrodese sei vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 erfolgt und hätte von der AXA demnach berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz korrigierte deshalb die von der AXA zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 % (entsprechend Fr. 18'900.-).

9.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auf die Einschätzung der Dr. med. F.________ vom 21. Februar 2017 abzustellen. Diese gehe von einem Daumensattelgelenksausfall aus, was im Ergebnis eine Gebrauchsunfähigkeit des linken Daumens und der linken Hand bedeute. Auch der Verlust der radiocarpalen Beweglichkeit komme einem Verlust der Hand gleich. Denn ohne Beweglichkeit des Handgelenks und des Daumens seien fein- und grobmotorische Tätigkeiten nicht mehr möglich, insbesondere nach der Arthrodese des MCP-Gelenks des linken Daumens am 21. September 2023. Bereits die Versteifung der linken Hand rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 25 %.

9.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die rechtsseitigen Beschwerden bei der Bemessung der Integritätsentschädigung unberücksichtigt gelassen, dringt sie damit nicht durch (vgl. E. 4.10 hiervor).

9.4. Im Übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführerin insofern berechtigt, als es vorliegend an einer nachvollziehbaren medizinischen Einschätzung der Integritätseinbusse unter Einschluss der am 17. Mai 2022 erfolgten Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese fehlt. Auf die Beurteilung der Dr. med. F.________ kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht abgestellt werden, da jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Beurteilung im Jahr 2017 keine (faktische) Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand gegeben war. Soweit die Vorinstanz die beim Eingriff vom 17. Mai 2022 erfolgten Versteifungen mit einer radiocarpalen Arthrodese gleichsetzt, erscheint dies zumindest fraglich. Ebenso ungewiss ist, ob - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - eine Panarthrodese und eine äussere Orthese zu vergleichbaren Einschränkungen führen. Jedenfalls ist es Aufgabe der medizinischen Fachperson - und nicht der rechtsanwendenden Behörde resp. des Gerichts - die nach der Operation vom 17. Mai 2022 bestehende Integritätseinbusse festzustellen (vgl. Urteil 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3). Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG).

10.1. Zusammenfassend hält die Verneinung der Unfallkausalität der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 vorhandenen rechtsseitigen Beschwerden vor Bundesrecht stand. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemessung des versicherten Verdienstes. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht den von der AXA ab 1. August 2018 ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % bestätigt. Hingegen verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz, indem sie die Auswirkungen der am 17. Mai 2022 erfolgten Operation auf die Arbeitsfähigkeit und die Integritätseinbusse nicht medizinisch abklären liess.

10.2. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache an die AXA zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), damit diese die erforderlichen Abklärungen tätige und allenfalls die Akten der Invalidenversicherung beiziehe. Denn es wäre in erster Linie ihre Aufgabe gewesen, den Sachverhalt hinsichtlich der vor dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 erfolgten Operation an der linken Hand hinreichend abzuklären. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.

11.1. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens (vgl. E. 10.1 hiervor) hälftig aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

11.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 21. Juni 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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8C_65/2025
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Entscheidungsdatum
26.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026