Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_618/2024

Urteil vom 24. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2024 (O3V 23 11).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1976, arbeitete zuletzt als Sekundarlehrer bei der Gemeinde U. und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 14. August 2010 kollidierte er auf seinem Rennrad mit einem Fahrzeug und erlitt dabei ein leichtes Schädelhirntrauma. Nach Zusprache einer hier nicht näher interessierenden Integritätsentschädigung und Auszahlung einer Übergangsrente bis zum 30. April 2020 stellte die Visana ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) mit Verfügung vom 30. September 2020 per Ende Juli 2011 ein, wobei sie auf die Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Übergangsrenten) verzichtete und einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2 % verneinte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 fest.

B.

B.a. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________, mit der er im Wesentlichen auf die Zusprache einer Invalidenrente ab Mai 2020 abzielte, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 25. Januar 2022 ab.

B.b. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023).

B.c. In der Folge tätigte das Obergericht weitere Abklärungen und wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2024 erneut ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, das Urteil vom 17. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Mai 2020 eine Invalidenrente von mindestens 10 % zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Visana und das Obergericht schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. In Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Mai 2020 verneinte.

2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Sekundarlehrer zu 82.5 % arbeitsfähig ist und es ihm zumutbar ist, diese Tätigkeit durch geeignete, eher körperliche Arbeit im Umfang von 17.5 % zu ergänzen. Zudem gilt er in einer Verweistätigkeit unbestritten als voll arbeitsfähig (Urteil 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3).

Fest steht sodann, dass bei der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen von Fr. 124'868.95 auszugehen ist, das der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 14. August 2010 als Sekundarlehrer und Eishockey-Trainer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns verdienen würde (vgl. Art. 16 ATSG), und dass der Einkommensvergleich per 2011 vorzunehmen ist (Urteil 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.2). Seitens des Invalideneinkommens wird das als Sekundarlehrer erzielbare Teil-Einkommen von Fr. 100'959.40 nicht mehr in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt damit, welches zusätzliche Einkommen er mit der ihm zumutbaren, körperlichen Tätigkeit in einem Pensum von 17.5 % erzielen könnte.

2.3. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits massgebenden rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.4. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt dagegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.2).

Die Vorinstanz erwog, dass sich die dem Beschwerdeführer offenstehenden Verdienstmöglichkeiten in den theoretisch möglichen, mehr Richtung körperlicher als geistiger Belastung tendierenden Tätigkeiten im Vergleich zur Haupttätigkeit als Sekundarlehrer allesamt auf deutlich niedrigerem Niveau bewegten. Sowohl eine Tätigkeit als Velokurier als auch als Fitnesstrainer/Bergführer erscheine vereinbar mit dem Sekundarlehrerpensum. Ausgehend vom hier relevanten, ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne zudem von einer genügenden Bandbreite an Möglichkeiten zur Verwertung der Arbeitskraft in einem 17.5%igen Pensum in einer solchen Tätigkeit ausgegangen werden, insbesondere an den (gemäss den vorgelegten Stundenplänen) unterrichtsfreien Vor- bzw. Nachmittagen. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Haupttätigkeit als Sekundarlehrer bis zu einem Vollpensum mit einer zusätzlichen Tätigkeit zu ergänzen. Somit wären ihm, ausgehend von einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, mindestens sieben Stunden pro Woche in einer ergänzenden körperlichen Tätigkeit zumutbar. Unter Berücksichtigung seiner Stundenpläne sei dies auch zeitlich ohne Weiteres vereinbar mit seiner Haupttätigkeit als Lehrer. Mit Blick auf die in den LSE-Tabellen vorhandene Berufsfelderklassifikation passe keine Kategorie klar auf das Spektrum der dem Beschwerdeführer theoretisch möglichen körperlichen Nebenerwerbstätigkeiten. So stelle beispielsweise die Kategorie Post-, Kurier- und Expressdienste, die für die Tätigkeit als Velokurier in Betracht falle, lohnmässig nicht die bestmögliche Verwertung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit dar, was er selbst anerkenne. Unter diesen Umständen sei es naheliegend und am sinnvollsten, für die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnangaben für einen Yoga- bzw. Fitnesstrainer abzustellen. Unter Berücksichtigung von 48 Arbeitswochen bzw. 4 Wochen Ferien pro Jahr könnte er, ausgehend von einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 36.39 zuzüglich Ferienentschädigung von 8.3333 %, mit sieben Fitness-Lektionen pro Woche ein Zusatzeinkommen von jährlich Fr. 13'442.50 verdienen, dies im Jahr 2023. Zurück indexiert auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2011 ergebe sich ein Brutto-Zusatzeinkommen von Fr. 12'455.70. Dies führe im Ergebnis zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9.17 %, gerundet 9 %.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, er sei seit 2016 Vater einer Tochter und betreue diese an zwei Halbtagen (d.h. im Umfang eines 20 %-Pensums). Bei einem Arbeitspensum von 82.5 % als Lehrer bleibe daher keine Zeit mehr für eine Nebenerwerbstätigkeit, was in die Festlegung des Invalideneinkommens einzufliessen habe. Dieser Einwand ist allerdings nicht stichhaltig, weil der Verzicht, die volle zumutbare Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen, diesfalls aus unfallfremden Gründen erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 3 § 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107, für die Schweiz in Kraft seit 26. März 1997), zumal diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist (BGE 144 II 56 E. 5.2).

4.2.

4.2.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend bei den Tätigkeiten als Yogalehrer/Fitnesstrainer oder Velokurier handle es sich um Nischentätigkeiten, weil er diese nur während bestimmter Randstunden ausüben könne, so dass fraglich sei, ob er hier überhaupt eine Anstellung finden würde. Sodann stellten die von ihm eingereichten Stundenpläne nicht ein Pensum von 82.5 % dar, sondern lediglich ein solches von rund 70 %. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, für die Nebenerwerbstätigkeit Zeit für die Arbeitswege (von mindestens 15 Minuten pro Weg) einzuberechnen. Vor diesem Hintergrund erscheine einen Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von maximal vier (statt sieben) Lektionen realistischer.

4.2.2. Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), mithin eine theoretische und abstrakte Grösse. Dieser Begriff berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. Urteil 8C_131/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 9.1).

4.2.3. Vor diesem Hintergrund kann es weder auf die konkreten Stundenpläne in der Tätigkeit als Sekundarlehrer, noch auf einen allfälligen Arbeitsweg (vgl. Urteil 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.3) ankommen. Zu letzterem ist festzuhalten, dass nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in seiner Mobilität eingeschränkt. Zudem gilt nach der Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung ein Arbeitsweg bis zu zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg noch als zumutbar (Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG; vgl. Urteil 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.2, in SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67; vgl. Urteile U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 3d; I 15/05 vom 18. Juli 2005 E. 6.4). Auch wenn dieser Richtwert wohl eher auf grössere Arbeitspensen als das hier diskutierte zugeschnitten ist, lässt er den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitaufwand jedenfalls nicht als übermässig hoch erscheinen. Bei den als zumutbar erachteten Tätigkeiten handelt es sich im Übrigen nicht um Nischentätigkeiten, zumal die Einsatzplanung in der Regel nach Absprache erfolgt. Mithin ist von der Zumutbarkeit der Nebenerwerbstätigkeit in einem 17.5 %-Pensum auszugehen.

4.3.

4.3.1. Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf seine Angaben zum konkreten Lohn einer Yogalehrerin abgestellt. Im Gegensatz zu ihm habe die Auskunft gebende Person jedoch eine mehrjährige Berufserfahrung und eine entsprechende Ausbildung. Stattdessen hätte sich die Vorinstanz auf den Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik stützen müssen, der für einen Fitnesstrainer ohne Ausbildung und ohne Erfahrung einen Monatslohn von Fr. 5'588.- ausweise. Dies ergebe bei einem Pensum von 17.5 % und zurückgerechnet auf das Jahr 2011 ein zusätzliches Einkommen von Fr. 10'875.-. Des Weiteren sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da er sowohl als Sekundarlehrer als auch als Fitnesstrainer nur Teilzeit arbeiten könnte.

4.3.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist es nicht statthaft, für die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf die Angaben des "Salarium" abzustellen; hierfür sind vielmehr grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne beizuziehen (Urteile 9C_359/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2; 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise kann somit nicht angewendet werden.

4.3.3. Allerdings überzeugt auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht, welche auf die exemplarische Lohnangabe des Beschwerdeführers abstellte. Sie hält zwar fest, in den LSE-Tabellen fehle eine Kategorie, die zum Spektrum der dem Beschwerdeführer theoretisch möglichen Nebenerwerbstätigkeiten passe. Gleichzeitig schränkt sie dieses Spektrum aber zusätzlich ein, indem sie die Tätigkeit als Velokurier ausschliesst und auf die Angaben einer Yogalehrerin/Fitnesstrainerin abstellt. Dieser Argumentation folgend kommt somit nur noch eine Tätigkeit als Fitnesstrainer in Frage, was auch der Beschwerdeführer im Grundsatz anerkennt.

4.3.4. Zu prüfen ist, welcher Kategorie der LSE diese Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass Yogaunterricht in der Tabelle TA1, privater Sektor, der LSE 2020 in Position 85 (Erziehung und Unterricht) enthalten ist, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Statistik zur NOGA 2008, Ziffer 855100 (Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht) umfasst diese Kategorie Sportunterrichtsdienstleitungen in Sportlagern und -schulen durch beruflich qualifizierte Übungsleiter, Lehrer oder Trainer für Gruppen oder Einzelpersonen. Nebst Yogaunterricht werden als weitere Beispiele Sportunterricht (Baseball, Basketball, Fussball etc.), Sportunterricht in Lagern, Turn-, Reit- und Schwimmunterricht sowie Unterricht in Kampfsportarten und im Kartenspiel genannt. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann die Tätigkeit eines Fitnesstrainers nicht mit jener eines Yogalehrers gleichgesetzt werden, erschöpft sie sich doch (anders als die Tätigkeit eines Yogalehrers) nicht zwingend darin, (Gruppen- oder Einzel-) Kurse abzuhalten, sondern kann auch die Anleitung und Betreuung von Kunden in einem Fitnessstudio umfassen. Angesichts der Umschreibungen und Beispiele der Kategorie 855100 fällt die Tätigkeit eines Fitnesstrainers somit nicht unter die Position 85, sondern unter die Position 93 (Sport und Erholung), zu der auch die Dienstleistungen des Betriebs von Fitness- und Bodybuildingclubs und -einrichtungen zählen (Unterkategorie 931300).

4.3.5. Zwar hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine spezifische Ausbildung als Fitnesstrainer absolviert. Jedoch verfügt er einerseits über einen namhaften Leistungsausweis und einen grossen Erfahrungsschatz im sportlichen Bereich, sowohl im Ausdauersport (Marathon) als auch als Spieler und Trainer im Eishockey, und andererseits bringt er dank seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Sekundarlehrer auch profunde didaktische Fähigkeiten mit. Dies vermag an die Stelle einer Ausbildung zu treten, weil gerade im Fitnessbereich Quereinsteiger regelmässig anzutreffen sind. Hinzu kommt, dass bei ihm ein überdurchschnittlich hoher IQ-Wert gemessen wurde und er trotz der unfallbedingten minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung in der Lage war, zwei Zusatzausbildungen zu absolvieren. Dies spricht für einen grossen Einsatzwillen, viel Durchhaltevermögen und die Fähigkeit, sich die notwendigen Kenntnisse der Berufsausübung zu erarbeiten. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für die Tätigkeit als Fitnesstrainer vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Zeile 93, Männer, LSE 2010, mithin von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'400.-, auszugehen. Hochgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2011 (Tabelle T1.1.10) von 0.7 % ergibt dies bei einem Pensum von 17.5 % ein zusätzliches Einkommen von Fr. 11'876.15.

4.3.6. Ein Abzug vom Tabellenlohn für die Tätigkeit als Fitnesstrainer ist nicht angezeigt, weil Tätigkeiten im Fitnessbereich oft in Teilzeit ausgeübt werden. Ebenso wenig rechtfertigt sich ein solcher Abzug für die Tätigkeit als Sekundarlehrer, weil im Lehrerberuf Teilzeitangestellte durch das kantonale Lohnstufensystem grundsätzlich nicht benachteiligt werden (vgl. aktuell Besoldungsverordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Lehrpersonen der Volksschule vom 27. März 2023 [BLV/AR, bGS 412.02]).

4.3.7. Im Ergebnis ist von einem Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 112'835.55 auszugehen. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 124'868.95 resultiert ein Invaliditätsgrad von 9.6 %, gerundet 10 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.3). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als begründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Parteientschädigung des vorangegangen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2024 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Januar 2021 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % hat.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, der Avenir Krankenversicherung AG, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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25.03.2026