Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_611/2024
Urteil vom 27. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luca Keusen, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2024 (200 23 369 IV).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1967, meldete sich im Mai 2011 unter Hinweis auf eine Verletzung des linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem er seine bisherige Tätigkeit als Maler wieder aufgenommen und um Abschreibung des Gesuchs gebeten hatte, verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 27. September 2012 einen Leistungsanspruch. Unter Hinweis auf eine unfallbedingte Knieverletzung rechts meldete sich der Versicherte im August 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, wobei er insbesondere eine Umschulung beantragte. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. April 2017 einen Leistungsanspruch mangels Erwerbseinbusse. Eine weitere Anmeldung von Juni 2020 wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 ebenfalls abschlägig beschieden. Am 2. Juni 2022 ersuchte A. unter Hinweis auf eine im April 2022 erfolgte Operation an der Halswirbelsäule wiederum um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2023 (wie vorbeschieden) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 20. September 2024 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, das Urteil vom 20. September 2024 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 25. April 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneinte.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) hat die Vorinstanz nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers der Beurteilung des RAD-Arztes vom 30. Dezember 2022 vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf ging das kantonale Gericht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 7 %. Die für den Umschulungsanspruch geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2b; Urteil 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2, in SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93) war damit nicht erreicht, weshalb die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung verneinte.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Zunächst macht er geltend, dass ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein allgemeiner gesetzlicher Abzug von 10 % zu gewähren sei. Allerdings hält er selbst zutreffend fest, dass diese Bestimmung erst am 1. Januar 2024, mithin nach Erlass der Verfügung am 25. April 2023, in Kraft getreten ist. Da er zu diesem Zeitpunkt keine Rente bezog, nahm die Vorinstanz unter diesem Titel zu Recht keinen Abzug vor (vgl. Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023). Immerhin ist auf Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 hinzuweisen, wonach auf eine erneute Anmeldung eingetreten wird, wenn eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert wurde und glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann (vgl. Urteil 8C_774/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3).
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug gemäss den weiterhin anwendbaren Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 150 V 410; 148 V 174 E. 6.3; 126 V 75) verweigert. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts seien die potenziell Iohnmindernden Faktoren im Zumutbarkeitsprofil und damit im Einkommensvergleich gerade nicht berücksichtigt worden. Angesichts seiner zahlreichen Einschränkungen könne er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit selbst auf dem fiktiven, ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Ein leidensbedingter Abzugs von mindestens 10 % dränge sich daher auf, dies umso mehr, als das Bundesgericht in BGE 148 V 174 die Bedeutung dieses Abzugs als Korrektiv für die Ermittlung eines möglichst realistischen Invalideneinkommens im Einzelfall betont habe.
4.2.2.1. Ein Abzug wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen, (weiter) eingegrenzt wird. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2).
4.2.2.2. Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 30. Dezember 2022 sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 12 kg ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und des Oberkörpers (zum Beispiel längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), stereotype Kopfbewegungen, Arbeiten mit sich wiederholenden Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.
Diese vom RAD-Arzt detailliert beschriebenen Einschränkungen stellen zu weiten Teilen eine nähere Umschreibung der zumutbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit mit wechselnder Belastung dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, wiederholende Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Heben über Brusthöhe und Überkopfarbeiten vermeiden soll. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Umstände, die mit Blick auf das breite Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu qualifizieren wären, so dass er seine Arbeitsfähigkeit nur noch unter Inkaufnahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens verwerten könnte. Mithin erscheint ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug nicht gerechtfertigt, womit das angefochtene Urteil im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. Daran vermögen auch die Übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart