Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_61/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Weber, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Drittauszahlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2024 (IV.2023.00637).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2022 wurde die Ehe des 1968 geborenen B.________ und der 1954 geborenen A.________ geschieden. Dabei wurde B.________ verpflichtet, A.________ ab dem 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2032 nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 800.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. April 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich B.________ ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2023 wurde die IV-Stelle angewiesen, monatlich Fr. 800.- der Invalidenrente von B.________ gestützt auf Art. 132 ZGB ab sofort bis zum 31. Mai 2032 direkt an A.________ zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall (Dispositiv-Ziff. 1). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass sie der Schuldneranweisung des Bezirksgerichts Zürich gemäss Urteil vom 22. September 2023 nicht Folge leisten werde.

B.

In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde von A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2024 die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2023 auf und wies diese an, dem Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2023 betreffend Anweisung an den Schuldner Folge zu leisten.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 12. Dezember 2024 sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2023 zu bestätigen. Der Beschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu erteilen. A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, ohne dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde etwas entgegenzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2023 aufhob und diese anwies, dem Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2023 betreffend Anweisung an den Schuldner Folge zu leisten.

2.2. Gemäss Art. 20 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die in dieser Bestimmung definierten Voraussetzungen gegeben sind. Es steht fest und ist unbestritten, dass diese vorliegend nicht erfüllt sind, ist doch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Versicherten unterstützungsberechtigt und nicht -verpflichtet.

3.1. Die Vorinstanz erwog, aus BGE 146 V 265 ergebe sich die Zulässigkeit der Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gestützt auf eine zivilgerichtliche Schuldneranweisung zur Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens. Gleich wie Art. 291 ZGB bezwecke auch die Schuldneranweisung für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Person. Folglich stelle die zivilrechtliche Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB einen weiteren Drittauszahlungstatbestand neben Art. 20 ATSG dar. Die Beschwerdegegnerin sei daher berechtigt, gestützt auf die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihr im Scheidungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die Drittauszahlung von der ihrem Ex-Ehegatten zustehenden Invalidenrente an sich zu verlangen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die in einem Scheidungsurteil festgehaltene zivilrichterliche Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), sei für die kantonalen Durchführungsstellen nicht verbindlich. Art. 132 ZGB sei allgemein gefasst und hinsichtlich einer Drittauszahlung könne mangels entsprechender Klausel nicht gestützt darauf von Art. 20 Abs. 1 ATSG abgewichen werden. Was die Grundlagen der zivilrechtlichen Schuldneranweisung angehe, sei zu differenzieren. In diesem Sinne seien Anweisungen des Zivilrichters über die Auszahlung der Renten des Ehegatten, welcher seine Unterhaltspflicht während der Eheschutzmassnahme gegenüber seiner Familie nicht erfülle, zulässig und für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 177 ZGB). Gleiches gelte für die Renten der Eltern, welche die Sorge für ihr Kind vernachlässigten (Art. 291 ZGB). Die in einem Scheidungsurteil festgehaltene zivilrichterlichen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex- Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), sei hingegen unzulässig.

4.1. Das Bundesgericht hat in BGE 151 V 137 die hier aufgeworfene Frage bereits entschieden: Eine vom Zivilgericht nach Art. 132 ZGB angeordnete Anweisung zur Drittauszahlung eines Teils der dem Versicherten zustehenden Leistungen ist sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln wie solche, die gestützt auf Art. 177 oder Art. 291 ZGB ergehen. Somit kann die geschiedene Ehefrau gestützt auf eine solche Anweisung eine (teilweise) Drittauszahlung der ihrem ehemaligen Ehemann zustehenden Altersrente an sich selber verlangen (E. 2, 4 und 5 des genannten Urteils).

Das Bundesgericht erwog in E. 5.4 des zitierten Urteils, gerade das Recht des nachehelichen Unterhalts sei das idealtypische Beispiel für eine Nachwirkung einer geschiedenen Ehe. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nach der Scheidung obliege dem Zivilrecht (bzw. im Einzelfall dem Zivilgericht). Das Zivilrecht ordne in Art. 132 Abs. 1 ZGB im Bewusstsein des Umstandes, dass die eheliche Gemeinschaft mit der Scheidung ende, an, dass das Zivilgericht den Schuldner der zum Unterhalt verpflichteten Person anweisen könne, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Besondere Gründe, weshalb das Sozialversicherungsrecht im zu beurteilenden Zusammenhang von den Wertungen des Zivilrechts abweichen sollte, seien keine ersichtlich. Familienrechtliche Einwände gegen die Ausgestaltung der familienrechtlichen Regelungen stellten keinen Grund dar, der zivilrechtlichen Regelung im Sozialversicherungsrecht die Geltung zu versagen.

4.2. Gründe, um von dieser jüngst ergangenen Rechtsprechung Abstand zu nehmen, sind nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 148 III 270 E. 7.1; 145 V 304 E. 4.4).

Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie im Einklang mit der Rechtsprechung gemäss BGE 151 V 137 die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2023 aufhob und diese anwies, dem Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2023 betreffend Anweisung an den Schuldner Folge zu leisten. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des BSV um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem unterliegenden Bund, handelnd durch das BSV, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 151 V 137 E. 6; Urteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015 E. 6). Hingegen hat das BSV der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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Zitat
8C_61/2025
Gericht
Bger
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8C_61/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026