Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_586/2024

Urteil vom 24. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2024 (IV 2023/195).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1972, meldete sich am 19. März 2021 unter Hinweis auf ein Schulterleiden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse und liess A. polydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch) durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend: SMAB), St. Gallen, begutachten (Gutachten vom 18. April 2023). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ausschliesslich psychiatrische Diagnosen festgestellt. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2023 informierte die IV-Stelle A.________, dass sie ihr Rentenbegehren abzulehnen gedenke. Daran hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest (Verfügung vom 4. Oktober 2023).

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. August 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es hingegen um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2). Wie die konkrete Beweiswürdigung betrifft auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten oder Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (Matthias Kradolfer, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), insbesondere zur Voraussetzung der Erfüllung einer einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und zum Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Korrekt wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2), zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) sowie zur Zuverlässigkeit von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 18. April 2023, insbesondere dem vorliegend relevanten psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Februar 2023, volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, es sei gesamthaft betrachtet in angestammter Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepassten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Belastungsprofils ab 7. September 2022 100 % arbeitsfähig. Aus der Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Da dieser kleiner als 40 % sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Zeit vor dem 7. September 2022 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls zu verneinen, da ausgehend vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit am 13. September 2021 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 7. September 2022 die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sei.

3.1.2. Mit Bezug auf den zeitlichen Verlauf der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erwog die Vorinstanz, die chronische Schmerzstörung sowie die depressive und ängstliche Symptomatik seien gemäss gutachterlicher Festsetzung erstmalig im Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 15. Dezember 2021 diagnostiziert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Arbeitsfähigkeit im vorangehenden Zeitraum vom Oktober 2020 bis Dezember 2021 sei wegen fehlender Akten aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar. Der gutachterlich festgesetzte Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz korrigiert und auf den 13. September 2021 festgesetzt, da die psychiatrische Gutachterin offensichtlich vergessen habe, den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.________ vom 13. September bis 20. November 2021 mitzuberücksichtigen. Denn bei Reha-Aufenthalten sei üblicherweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein früherer Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die gutachterliche Feststellung, wonach aus psychiatrischer Sicht ab dem 9. August 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, erscheine angesichts der Aktenlage vertretbar, obwohl eine Begründung für dieses Datum fehle. Denn aufgrund einer unfallbedingten generellen Arbeitsunfähigkeit bis 6. September 2022 entfalte dieser Zeitpunkt ohnehin keine Wirkung.

3.2. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht geltend, die Gesundheit der Beschwerdeführerin und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seien gutachterlich abgeklärt worden. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da es den Indikatoren-Prüfungskriterien entspreche.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe mit Bezug auf den Beginn und das Ende der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie mit ihrer unzureichenden Begründung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1. Hinsichtlich der Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus abgeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen) kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstelle vieler: BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs hat das kantonale Gericht seine Feststellungen zum zeitlichen Verlauf der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils demnach möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

4.2. Was sie des Weiteren gegen den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat diesen nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage bundesrechtskonform auf den 13. September 2021 festgelegt. Inwiefern die Beschwerdeführerin psychisch bedingt schon vorher arbeitsunfähig gewesen sein soll, zeigt sie nicht (z.B. mittels Arztberichten) genügend auf und ist nicht ersichtlich, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das gutachterlich festgesetzte Ende der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit per 9. August 2022 sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, da sie sich über dieses Datum hinaus in psychiatrischer Behandlung in einer Tagesklinik befunden habe und die Behandlung im Anschluss daran ambulant fortgesetzt worden sei. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei mit der psychiatrischen Gutachterin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 9. August 2022 auszugehen, obwohl eine Begründung für dieses Datum fehle (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Diese vorinstanzliche Feststellung steht nicht im Einklang mit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, wonach die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sein müssen (vgl. E. 2.3 hiervor zum Beweiswert von Arztberichten). Dies gilt umso mehr als selbst die RAD-Ärztin in einer Stellungnahme vom 17. August 2022 festgehalten hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht stabil und eine Arbeitsfähigkeit läge nicht vor, solange sie sich in der Tagesklinik befinde. Diese Einschätzung muss auch der psychiatrischen Gutachterin bekannt gewesen sein, da sie im Aktenauszug im Anhang des SMAB-Gutachtens vom 18. April 2023 aufgeführt ist. Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch. Die Sache ist nach dem Gesagten nicht spruchreif. Mithin kann auch der Beschwerdegegnerin, die in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht die Ansicht vertritt, das kantonale Gericht habe den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit überzeugend begründet, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt und bundesrechtswidrig auf weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich des Endes der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit verzichtet.

4.3.2. Folglich ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen veranlasse und die offenen Fragen kläre. Danach wird sie über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist insofern begründet.

5.1. Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Beurteilung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Die unterliegende IV-Stelle hat somit die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

5.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_586/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_586/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026