8C 581/2011 / 8C_581/2011

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_581/2011 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2011 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2011.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2011, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an H., worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von H. am 19. August 2011 eingereichte Eingabe,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten Schulterbeschwerden u.a. in Auseinandersetzung mit Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ mit der Begründung ablehnte, es fehle am hierfür mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit geforderten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2008, dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen 3.3.3 und 4.1 in fine nicht näher eingeht, dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_581/2011
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_581/2011, CH_BGer_008, 8C 581/2011
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026