Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_573/2024
Urteil vom 4. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Rückfall),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2024 (VBE.2023.471).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1986 geborene A.________ arbeitete als Maler bei der B.________ GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juni 2019 rutschte er auf einer Hebebühne aus und zog sich eine Calcaneusfraktur rechts zu, welche wenige Tage später im Kantonsspital C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nach einer Ende Juli 2020 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung (Bericht vom 7. August 2020) hielt sie fest, es könnten keine Heilkosten mehr vergütet werden; ebenso würden die Taggelder per Ende November 2020 eingestellt. Die folgende Rentenprüfung ergab keinen Leistungsanspruch; allerdings wurde A.________ eine Integritätsentschädigung vom 10 % gewährt (Verfügung vom 16. Dezember 2020). Daran hielt die Suva mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 fest.
A.b. Mitte November 2021 meldete A.________ einen Rückfall und machte dabei erneut rechtsseitige Fuss-, aber auch Becken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden geltend. Bezüglich Letzterer verneinte die Suva am 14. April 2022 einen (unfallbedingten) Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Fehlen einer Kausalität zum ursprünglichen Unfallereignis vom 26. Juni 2019. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 fest. Am 28. Februar 2023 entschied das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im gleichen Sinn. Auf eine entsprechende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_250/2023 vom 12. Mai 2023).
A.c. Zwischenzeitlich hatte die Suva hinsichtlich der Fussbeschwerden eine seit der Rückfallmeldung bestehende Leistungspflicht ausgeschlossen, weil im Vergleich zum im Juli 2020 festgelegten Belastbarkeitsprofil keine relevante Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliege; würde aber eine Infiltration des Nervus suralis und eine Operation stattfinden, so könnten die entsprechenden Kosten durchaus übernommen werden (Verfügung vom 21. September 2022). Am 5. Mai 2023 unterzog sich A.________ in der Universitätsklinik D.________ dem betreffenden Eingriff (Neurolyse Nervus suralis, Metallentfernung, Tubularisierung Peroneus longus-Sehne). Die Suva verfuhr wie angekündigt. Am 21. August 2023 teilte sie mit, sie stelle die im Zusammenhang mit der operativen Behandlung erbrachten Leistungen per Ende Monat wieder ein. An ihrer früheren Verfügung vom 21. September 2022 - keine rückfallbedingte Leistungspflicht für die Zeit vor der Operation - hielt die Suva jedoch mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 unverändert fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. August 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die als Rückfall zum Unfallereignis vom 26. Juni 2019 gemeldeten rechtsseitigen Fussbeschwerden aus Sicht des Bundesrechts stand hält. Fraglich ist einzig die Zeitspanne zwischen November 2021 (Rückfallmeldung) und der Operation vom 5. Mai 2023.
2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze über Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV) sowie hinsichtlich der für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und einem späteren Beschwerdebild (vgl. BGE 118 V 293 E. 2c) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
Das kantonale Gericht hat in Bezug auf den vorliegend strittigen Rückfall zum Unfall vom 26. Juni 2019 den kreisärztlichen (versicherungsmedizinischen) Aktenbeurteilungen der Dr. med. E.________ vom 31. Mai 2022 sowie des Dr. med. univ. F.________ vom 14. September 2022 und 18. Juli 2023 Beweiskraft beigemessen. Demzufolge sei seit der im Juli 2020 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung keine relevante Verschlechterung der Unfallrestfolgen am rechten Fuss ausgewiesen. Ein neuer Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Fallabschluss im Jahr 2020 ergebe sich nicht, weil dem Beschwerdeführer schon dannzumal aufgrund seiner Beschwerden eine Neurolyse wie auch die Plattenentfernung empfohlen worden seien; ebenso sei die USG-Arthrose bereits als mögliche Ursache neben der Vernarbung der Platte und des Nervs in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe aber die schon im Sommer 2020 vorgeschlagenen Massnahmen (Abklärung und Operation) immer wieder hinausgezögert. Weder bezüglich seiner (ganztägigen) Arbeitsfähigkeit noch in Bezug auf das Arbeitsplatzprofil (zu ca. 50 % sitzende, ausserdem wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) ergäben sich somit neue Aspekte. Gestützt darauf hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet, den vom Beschwerdeführer gestellten Sistierungsantrag abgewiesen und den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 bestätigt.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der erhobenen Rügen festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3). Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der beim Versicherungsgericht beantragten Verfahrenssistierung angekündigte, vorliegend erstmalig aufgelegte (polydisziplinäre) IV-Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 13. Dezember 2023 datiert vor dem angefochtenen Urteil vom 15. August 2024. Es stellt somit ein unechtes Novum dar. Weshalb dieses Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, ist weder ersichtlich noch beschwerdeweise (substanziiert) dargelegt. Moniert der Beschwerdeführer in erster Linie, das kantonale Gericht hätte seinen Sistierungsantrag wegen der noch ausstehenden Begutachtung gutheissen müssen, so nimmt er im Wesentlichen lediglich auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang respektive die (antizipierte) Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts Bezug. Damit lässt sich jedoch praxisgemäss keine Zulässigkeit unechter Noven begründen (BGE 143 V 19 E. 1.2). Das fragliche IV-Gutachten bleibt daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
4.2. Auch der materiellrechtlichen Kritik, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Bundesrecht, ist kein Erfolg beschieden. Denn im angefochtenen Urteil wird einlässlich dargelegt, weshalb die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen der Dr. med. E.________ vom 31. Mai 2022 und des Dr. med. univ. F.________ vom 14. September 2022 bzw. 18. Juli 2023 den Beweisanforderungen selbst unter Berücksichtigung des anwendbaren strengen Massstabs genügen (zum Beweiswert: BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Das kantonale Gericht hat vor allem erkannt, seit der Rückfallmeldung seien keine den kreisärztlichen Beurteilungen widersprechenden, hinreichend begründeten fachärztlichen Einschätzungen ersichtlich (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.5). Diese Schlussfolgerung findet in den Akten eine ausreichende Stütze. So stellten - wie sich den im angefochtenen Urteil angegebenen Aktenstellen entnehmen lässt - die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D.________ und des Kantonsspitals G.________ seit der Rückfallmeldung explizit fest, der Leidensdruck sei in etwa unverändert bzw. der Beschwerdeführer berichte von einem "konstant hohen" Schmerzniveau (vgl. Berichte vom 2. Februar [Dr. med. H., Universitätsklinik D.] und 3. März 2022 [Dres. med. I.________ und J., Kantonsspital G.). Gegen eine objektivierbare Verschlechterung spricht darüber hinaus die nach fachärztlicher Einschätzung im Vergleich zu den Aufnahmen vom 25. Juni 2020 und 29. Juni 2022 unveränderte Bildgebung (vgl. Bericht vom 8. Februar 2023). Was schliesslich den in der Beschwerde hauptsächlich thematisierten Gesundheitszustand aus neurologischer Sicht anbelangt, ist die vorinstanzliche Auffassung - keine unfall- bzw. rückfallbedingte Verschlechterung bis zur Operation vom 5. Mai 2023 - durch die fachärztliche Verlaufsbeurteilung des Dr. med. K.________, neuromed unterlegt. Dieser hielt unmissverständlich fest, seine Einschätzung sei im Wesentlichen die Gleiche wie schon bei der letzten Untersuchung vom 30. September 2020 (vgl. Bericht vom 17. März 2022).
4.3. Davon ausgehend berücksichtigten die beurteilenden versicherungsinternen Ärzte - in Nachachtung der Auswirkungen des Unfallereignisses vom Juli 2019 respektive des in diesem Kontext gemeldeten Rückfalles - alle relevanten Aspekte. Ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei bis zur Operation nach wie vor im bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Juli 2020 (zurückhaltend) festgelegten Umfang und Profil arbeitsfähig, ist hinreichend begründet und in sich schlüssig (vgl. Stellungnahme vom 18. Juli 2023). Daran ändern sämtliche Einwände in der Beschwerde nichts. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer - abgesehen vom hier wie erwähnt nicht zu berücksichtigenden IV-Gutachten vom 13. Dezember 2023 (vgl. E. 4.1 hiervor) - einzig auf seine Unternehmensgründung Bezug. Wenn er geltend macht, er habe aufgrund der verstärkten, durch die Suralis-Neuropathie bedingten Schmerzen schon ab November 2021 beruflich überhaupt nicht mehr reüssieren können, vermag er daraus in Anbetracht des vorliegend im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als nicht belegt ist, ob und inwiefern dem ärztlichen Belastungsprofil in der zuletzt und offenbar nur kurzzeitig ausgeübten Tätigkeit im eigenen Unternehmen überhaupt Rechnung getragen wurde. Ohnehin muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass subjektive Schmerzangaben für sich allein noch keine gesundheitliche Verschlechterung belegen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7). Demgegenüber benennt der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen (und prozessual zulässigen) medizinischen Berichte, welche eine objektiv nachvollziehbare, auf den Unfall vom 26. Juni 2019 zurückzuführende Verschlechterung begründen könnten. Auch anderweitig fallen (auch nur geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausser Betracht.
4.4. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1; 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Rahmen der mithin zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5) erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Sistierungsantrags als bundesrechtskonform. Beim angefochtenen Urteil hat es folglich sein Bewenden.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach der Beschwerdeführer der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Mark A. Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder