Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_569/2024

Urteil vom 27. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Walchestrasse 19, 8006 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2024 (AL.2023.00179).

Sachverhalt:

A.

Die Zweigniederlassung U.________ der A.________ Inc., reichte am 16. März 2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit ab 17. März bis 31. Mai 2020 ein. Sie gab an, dass alle ihrer drei Mitarbeiter betroffen seien. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich erhob dagegen zunächst mit Verfügung vom 30. März 2020 keinen Einspruch, hob diese indessen mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wiedererwägungsweise auf. Sie lehnte das Gesuch um Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab und hielt daran auch mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass bereits am 19. Juni 2019 die Löschung der Zweigniederlassung U.________ beschlossen worden und daher nicht davon auszugehen sei, dass diese im Jahr 2020 noch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Jedenfalls hätten unter diesen Umständen durch die Kurzarbeitsentschädigung keine Arbeitsplätze erhalten werden können und sei die entsprechende Anspruchsvoraussetzung daher nicht erfüllt.

B.

Die dagegen von der A.________ Inc. erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 22. Mai 2024 mit Urteil vom 14. August 2024 ab.

C.

Die A.________ Inc. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Urteil ersatzlos aufzuheben. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie muss daher einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Sache nach die Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung anbegehrt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 durch das AWA verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung bestätigte. Zur Frage steht die Anspruchsberechtigung der Angestellten der ausländischen, in der Schweiz mit einer Zweigniederlassung vertretenen Beschwerdeführerin. Die beschwerdeweise erhobenen Rügen sind indessen vor allem formeller Natur. Sie richten sich gegen die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin abweichenden Begründung des angefochtenen Urteils, wobei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer weitergehenden Beweisabnahme beziehungsweise -erhebung geltend gemacht wird; zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 31 bis 33 AVIG, insbesondere zum Erfordernis des vorübergehenden Arbeitsausfalls und des durch die Kurzarbeitsentschädigung zu erwartenden Arbeitsplatzerhalts (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie zur Anspruchsberechtigung ausländischer Beschäftigter, zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist bezüglich des letztgenannten Aspekts, dass bei fehlender Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz kein Anspruch auf Kurzarbeit besteht. Abweichend vom Territorialitätsprinzip, das für sozialrechtliche Ansprüche mit grenzüberschreitendem Bezug grundsätzlich an den Wohnort anknüpft, ist für die Leistungsausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung der Beschäftigungsstaat zuständig. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist nicht schon aufgrund des Umstands gegeben, dass der Beschäftigte in der Schweiz sozialversicherungspflichtig ist und allenfalls bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung nach schweizerischem Recht erhalten könnte. Umfasst die Gruppe der in der Schweiz Beschäftigten nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person, kann diese nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden und gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat. Daran knüpft aber die Leistungsberechtigung in betrieblicher Hinsicht bei Kurzarbeit an. Das Institut der Kurzarbeitsentschädigung folgt insoweit eigenen Anspruchs- und Bemessungsvorschriften (BGE 147 V 225 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_413/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1).

5.1. Gemäss Vorinstanz ist die in den Philippinen domizilierte Beschwerdeführerin hauptsächlich in der Immobilienbranche tätig. Als Gründungsmitglieder, Firmenhauptinhaber und gleichzeitig als Direktoren würden B.________ und C.________ aufgeführt. Der Zweck ihrer Zweigniederlassung in der Schweiz werde weitgehend identisch beschrieben. Hier beschäftigt sei nebst dem Firmenbesitzerehepaar nur noch eine Angestellte. Das Erfordernis einer innerbetrieblich selbstständigen Organisationseinheit sei damit nicht erfüllt und die Schweiz könne nicht als Beschäftigungsstaat gelten. Dass die Beschäftigten in der Schweiz sozialversicherungspflichtig seien, ändere daran nichts. Zudem seien die beiden Gesellschafter jedenfalls nicht von einer Entlassung bedroht gewesen. Das Haupteinkommen werde auf den Philippinen erzielt.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe die Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise mittels einer Motivsubstitution geschützt, ohne ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, indem die Vorinstanz auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet habe. Schliesslich habe das kantonale Gericht offensichtlich unrichtig und unter Verletzung der Untersuchungsmaxime festgestellt, dass bei der Zweigniederlassung lediglich eine Mitarbeiterin angestellt gewesen sei. Auch die Eigentümer hätten als Mitarbeiter in der Schweiz berücksichtigt werden müssen. Zu Unrecht seien auch keine Abklärungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Die Gesellschaft sei zwar an ihrem Hauptsitz im Immobilienbereich, in der Schweiz aber im Schmuckverkauf tätig. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Gelegenheit erhalten, diesbezügliche Beweise einzureichen.

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung (BGE 114 Ia 97 E. 2a; Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 3.3.2). Die Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2; Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2). Die Rechtsmittelinstanz ist wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung des bei ihr angefochtenen Entscheids aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Die Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1; Urteil 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6.2. Inwiefern die Vorinstanz die zu beachtenden Grundsätze verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen. Offensichtlich liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Frage der Geschäftstätigkeit beziehungsweise der Betriebsabteilung in der Schweiz wurde anlässlich der vom kantonalen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung ausdrücklich thematisiert. Dass Rechtsgrundsätze zur Anwendung gelangt wären, mit denen sie nicht hätte rechnen müssen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

Nach der Vorinstanz sind für die Zweigniederlassung in der Schweiz, für die um Kurzarbeitsentschädigung ersucht wird, lediglich eine Angestellte sowie das Firmenbesitzerehepaar tätig. Inwiefern sie damit offensichtlich unrichtige Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht getroffen haben sollte, ist nicht erkennbar. So gab die Beschwerdeführerin selber im Antrag an, dass drei Personen beschäftigt würden und alle von der Kurzarbeit betroffen seien. Dass das kantonale Gericht eine solch kleine Gruppe nicht als eigene Betriebsabteilung qualifizierte und einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus diesem Grund ausschloss, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz davon ausging, dass zu diesem Personalbestand auch die beiden Firmenbesitzer zählen, welche als Gesellschafter ohnehin nicht anspruchsberechtigt sind (oben E. 4). Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, innert 14 Tagen weitere Beweismittel einzureichen, wovon diese indessen keinen Gebrauch gemacht hat. Es lässt sich nicht erkennen, welche weitergehenden Abklärungen bei diesem Ergebnis noch hätten getätigt werden sollen.

8.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.1).

Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2).

8.2. Das kantonale Gericht führte nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine Instruktionsverhandlung durch, anlässlich welcher namentlich auch die Thematik der Betriebsabteilung ausdrücklich erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine weiteren Beweise ein. Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus den dargelegten Gründen (oben E. 7) als klarerweise nicht gegeben, die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und unter diesen Umständen eine öffentliche Verhandlung als entbehrlich erachtete, ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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8C_569/2024
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8C_569/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
27.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026