Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
8C_569/2014
Verfügung vom 13. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch ihren Ehemann, Beschwerdeführerin,
gegen
Fürsorgebehörde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 535, 6440 Brunnen, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. Februar 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer