Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_556/2024, 8C_570/2024
Urteil vom 4. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte 8C_556/2024 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
8C_570/2024 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Einkommensvergleich; versicherter Verdienst),
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024 (UV 2023/15).
Sachverhalt:
A.
A.a. A., geboren 1969, arbeitete seit Oktober 1990 als Elektroniker in der B. AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. April 1992 zog er sich als Motorradfahrer bei einer Kollision mit einem Reisecar zahlreiche Frakturen zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 4. Januar 1993 war der Versicherte als Elektroniker - abgesehen von Ausfallstunden für Physiotherapie und Arztbesuche - wieder voll arbeitsfähig. Für die ihm dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit richtete ihm die Suva 1994 formlos eine Integritätsentschädigung von 20% aus. Die Suva kam in der Folge im Rahmen von Rückfällen für zahlreiche weitere operative Eingriffe auf.
A.b. Der Versicherte verlor die seit 1. April 2017 ausgeübte Tätigkeit als Projektleiter bei der C.________ AG per 30. Juni 2019 während anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Rückfallmeldung vom 26. Juli 2019 übernahm die Suva die gefässchirurgische Behandlung des neu symptomatischen Patch-Anastomosen-Aneurysmas inguinal links. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach sie dem Versicherten für die ihm unfallbedingt verbleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 71'049.- und einem Invaliditätsgrad von 32% ab 1. April 2020 eine entsprechende Invalidenrente zu, ohne die bereits entrichtete Integritätsentschädigung von 20% zu erhöhen (Verfügung vom 2. April 2020). Die Suva hiess die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten insoweit teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 73'130.- erhöhte, seine Begehren jedoch im Übrigen - auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Integritätsentschädigung - abwies (Einspracheentscheid vom 18. August 2020).
B.
B.a. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein ganzheitliches medizinisches Gutachten einzuholen. Sodann sei ihm bei einem versicherten Verdienst von Fr. 95'145.- und einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 69% eine entsprechende Invalidenrente nach UVG zuzusprechen. Die Integritätsentschädigung sei nach Abschluss der Beweisergänzung um einen zu beziffernden Anteil zu erhöhen. Das abschliessende Rechtsbegehren Ziff. I./4. lautete: "Unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde des A.________ insoweit teilweise gut, als es den massgebenden versicherten Verdienst für die von der Suva mit Wirkung ab 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 32% zugesprochene Rente auf Fr. 101'747.- anhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. April 2022).
B.b. Sowohl A.________ (Verfahren 8C_316/2022) als auch die Suva (Verfahren 8C_330/2022) erhoben dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerde des A.________ teilweise gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. April 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerde der Suva erklärte das Bundesgericht für gegenstandslos (Urteil 8C_316/2022 + 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023).
B.c. Das auf Veranlassung des Bundesgerichts im Auftrag des Versicherungsgerichts bei der Asim am Universitätsspital Basel eingeholte polydisziplinäre Gerichtsgutachten datiert vom 31. Dezember 2023 (fortan: Asim-Gerichtsgutachten). Dagegen berief sich die Suva auf verschiedene, neu erstellte Arztberichte, wonach auf das Asim-Gerichtsgutachten infolge zahlreicher gravierender Mängel nicht abzustellen sei. Das Versicherungsgerichts hiess die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 20. August 2024 teilweise gut. Gestützt auf das nach Auffassung des Gerichts voll beweiswertige Asim-Gerichtsgutachten sprach es A.________ mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% und einem versicherten Verdienst von Fr. 100'039.- - zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. April 2022 auf den ausstehenden Rentenleistungen - zu. Zusätzlich erhöhte es die im Jahr 1994 bereits ausgerichtete Integritätsentschädigung von 20% gestützt auf einen weitergehenden Integritätsschaden um 10% auf total 30%. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen wies es die Sache an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Hiergegen erheben A.________ und die Suva wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ (Verfahren 8C_556/2024) lässt im Wesentlichen beantragen, das Dispositiv des angefochtenen Gerichtsentscheids sei im Rentenpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1) und der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 vollständig aufzuheben. Die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids (Parteientschädigung) sei insofern zu ergänzen, als ihm eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Parteientschädigung auch für das Einspracheverfahren zuzusprechen sei. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-, eventualiter Fr. 100'474.-, habe ihm die Suva basierend auf einem Invaliditätsgrad von 84,5% eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Suva (Verfahren 8C_570/2024) beantragt, der angefochtene Gerichtsentscheid - und in reformatio in peius der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 (angesichts der angeblich vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Projektleiter im Informatikbereich) - seien im Rentenpunkt aufzuheben und ein Rentenanspruch sei zu verneinen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 hinsichtlich des Rentenanspruchs und des versicherten Verdienstes zu bestätigen. A.________ und die Suva schliessen im Rahmen des Schriftenwechsels beide auf Abweisung der jeweils gegnerischen Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassungen zu den beiden Beschwerden.
Erwägungen:
Da den Beschwerden des A.________ (8C_556/2024; nachfolgend Beschwerdeführer oder Versicherter) und der Suva (8C_570/2024) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich konnexe Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 8C_316/2022 + 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 1 mit Hinweis).
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis; SVR 2024 UV Nr. 23 S. 93, 8C_117/2023 E. 1.1).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Die Vorinstanz war an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Da vor Bundesgericht jedoch neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden kann (BGE 143 V 19 E. 1.1; Urteil 9C_66/2025 vom 15. April 2025 E. 2), bleibt der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht innerhalb des durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Streitgegenstandes an seine Rechtsbegehren gemäss vorinstanzlicher Beschwerdeschrift vom 16. September 2020 (vgl. Sachverhalt lit. B.a) gebunden. Soweit er vor Bundesgericht mehr beantragt, ist darauf nicht einzutreten.
In Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3; Urteil 8C_68/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Dabei stützte sich das kantonale Gericht auf die Beweiskraft der Schätzung gemäss Asim-Gerichtsgutachten, welcher sich der Suva-Orthopäde Dr. med. D.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2024 anschloss.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Entscheid ab 1. April 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% und einem versicherten Verdienst von Fr. 100'039.- nebst Verzugszins von 5% seit 1. April 2022 auf den ausstehenden Rentenleistungen zusprach.
Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 18. August 2020) verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 168 E. 2; 130 V 445 E. 1.2; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch Urteil 8C_130/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1).
7.1. Das Asim-Gerichtsgutachten bildet gemäss angefochtenem Entscheid und nach Auffassung des Beschwerdeführers für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. zu den Aufgaben des Arztes oder der Ärztin: BGE 140 V 193 E. 3.2 und 125 V 256 E. 4, je mit Hinweisen) eine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der streitbetroffenen Leistungsansprüche. Die Suva bestreitet dies unter Berufung auf die von ihr zur Entkräftung des Asim-Gerichtsgutachtens bei ihren versicherungsinternen Ärzten Dres. med. D., Orthopäde, und E., Neurologin, eingeholten reinen Aktenbeurteilungen vom 23. Mai 2024 sowie der ebenfalls von ihr in Auftrag gegebenen Zweitmeinung des Prof. Dr. med. univ. F.________ vom 13. März 2024 zu einer von der Suva zur Verfügung gestellten Auswahl einzelner Bilddokumente.
7.2. Das Gericht weicht praxisgemäss von Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil 8C_47/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.3).
7.2.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage unter Mitberücksichtigung der von der Suva neu eingeholten Aktenbeurteilungen zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. April 2020 ausschliesslich den unfallkausalen diagnostizierten Gesundheitsschäden eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukam und sich der Gesundheitszustand laut voll beweiskräftigem Asim-Gerichtsgutachten ab 2019 verschlechterte.
7.2.2. Die Suva stellt dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ihre eigene, gegenteilige Sichtweise gegenüber, welche sie auf die von ihr nachträglich eingeholten reinen Aktenbeurteilungen abstützt. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass diesen Aktenbeurteilungen im Vergleich zum polydisziplinären Asim-Gerichtsgutachten, welches auf den einlässlichen persönlichen Untersuchungen der einzelnen fachärztlichen Gutachter unter Berücksichtigung der vollständigen Aktenlage basiert, nicht der gleiche Beweiswert zukommt. Inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt und zwingende Gründe (E. 7.2) übersehen habe, welche das Abstellen auf das Asim-Gerichtsgutachten grundsätzlich verbieten würden, zeigt die Suva nicht auf.
7.2.3. Ohne in zeitlicher Hinsicht differenzierte Feststellungen zum tatsächlichen Verlauf der unfallbedingten Einschränkungen der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu treffen, schloss das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid gestützt auf das Asim-Gerichtsgutachten für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. April 2020 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. In diesem Punkt beanstandet die Suva zu Recht eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung, indem sie auf die diesbezüglich aussagekräftigen Angaben des orthopädischen Asim-Gutachters Prof. Dr. med. G.________ verweist. So steht nach dessen Angaben fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten und optimal angepassten Tätigkeit als Projektleiter im Informatikbereich der C.________ AG bis 2019 voll arbeitsfähig war. Im Laufe der Jahre hätten die Rückenschmerzen infolge seiner muskulär bedingten Körperasymmetrie jedoch massiv zugenommen, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit ab 2019 auf 70% und seit April 2023 auf 50% habe reduziert werden müssen.
7.2.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht grundsätzlich bundesrechtskonform auf den Beweiswert des Asim-Gerichtsgutachtens abgestellt, jedoch in Verletzung des Willkürverbots auf eine entsprechende, zeitlich differenzierte Abstufung der zunehmenden Arbeitsunfähigkeit verzichtet. Da praxisgemäss für die gerichtliche Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht regelmässig der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides verwirklicht hat (E. 6), ist hier - entgegen dem angefochtenen Entscheid - gestützt auf die Angaben des Asim-Gutachters Prof. Dr. med. G.________ für den Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. April 2020 von einer unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 30% auszugehen.
7.2.5. Soweit dieser Gutachter auch für die anschliessende Periode bis April 2023 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer zunehmend eingeschränkten Leistungsfähigkeit feststellte, sind die Akten nach Abschluss dieses Verfahrens zur Prüfung und Neuverfügung über die Leistungspflicht ab April 2023 an die Suva zu überwiesen.
8.1. Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad gemäss angefochtenem Entscheid nach der Methode des Prozentvergleichs ermittelt, weil sich aus den Akten nicht eindeutig feststellen lasse, welches Pensum der Beschwerdeführer bei der C.________ AG bis zur Auflösung dieses angestammten Arbeitsverhältnisses geleistet habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er geltend macht, stelle man auf seine eigenen Angaben ab, welche durch seine vormalige Partnerin und Inhaberin der C.________ AG gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 29. April 2020 vollumfänglich bestätigt würden, so habe er den im Jahr 2019 erzielten Lohn mit einem Pensum von 58,14% und einer leidensangepassten Verteilung der Arbeitszeit auf 7 mal 24 Stunden pro Woche erwirtschaftet, weshalb - umgerechnet auf ein 100%-Pensum - von einem Valideneinkommen von Fr. 219'816.- auszugehen sei.
8.2. In der Regel hat bei erwerbstätigen Versicherten ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraufhin sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen statistischen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321; Urteil 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
8.3. Mit Blick auf die geltend gemachte Argumentation zur Ermittlung des konkret erzielten Leistungslohnes vor Eintritt der dauerhaften gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (E. 8.1) legte die Vorinstanz bundesrechtskonform dar, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht von einer hinreichend verlässlichen Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen sei. Inwiefern die Wahl der Bemessungsmethode gemäss angefochtenem Entscheid Bundesrecht verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, ist rechtsprechungsgemäss der Prozentvergleich - im Sinne der rechnerischen Vereinfachung (vgl. E. 8.2 i.f.) - als Variante des Einkommensvergleichs zulässig (vgl. SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1; vgl. auch Urteile 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4; 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4).
8.4.
8.4.1. Soweit die Vorinstanz dabei zusätzlich zur medizinisch ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30% gemäss Asim-Gerichtsgutachten (E. 7.2.4) einen leidensbedingten Abzug von 10% berücksichtigte (vgl. dazu E. 8.2 i.f.), beanstandet der Beschwerdeführer, statt dessen sei angesichts der zahlreichen gesundheitsbedingten Limitierungen der Maximalabzug von 25% zu gewähren. Demgegenüber macht die Suva geltend, der zusätzlich berücksichtigte Tabellenlohnabzug von 10% verletze Bundesrecht, weil die gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30% bereits vollumfänglich sämtlichen lohnmindernden Limitierungen ausreichend Rechnung trage.
8.4.2. Weder der Beschwerdeführer noch die Suva zeigt auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5b/bb) pflichtgemäss ausgeübt, sondern rechtsfehlerhaft über- oder unterschritten habe. Entgegen der Suva trifft nicht zu, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit "mit 50%-iger Leistung" ohne weitere Einschränkungen zumutbar sei. Gestützt auf das beweiskräftige Asim-Gerichtsgutachten steht vielmehr fest, dass er an einer normalen Arbeitsstelle mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 17 Uhr das gutachterlich attestierte Leistungsvermögen eines 70%-Pensums in leidensangepasster Tätigkeit nicht erfüllen könnte. Die infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden notwendigen Entlastungs- und Therapiezeiten erforderten einen deutlich höheren Zeitaufwand, eine freie Einteilbarkeit der Aufgabenerfüllung und eine Verteilung der Arbeitszeiten auf die ganze Woche. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz gewährte Tabellenlohnabzug von 10% unter angemessener Berücksichtigung sämtlicher Einflussfaktoren (BGE 126 V 75 E. 5b/bb) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
8.4.3. Ausgehend von einer unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30% und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 10% resultiert demnach für den Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. April 2020 ein Invaliditätsgrad von 37% (= 100 - [70 x 0,9]).
9.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist unbestritten, dass der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV festzulegen ist. Laut Einspracheentscheid vom 18. August 2020 berechnete die Suva diesen versicherten Verdienst ausgehend von dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG) unter praxisgemässer Anpassung an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 auf Fr. 73'130.-. Demgegenüber gelangte das kantonale Gericht ausgehend vom Tabellenlohn eines mehr als 50 Jahre alten Mannes in der Berufsgruppe "Informations- und Kommunikationstechniker" gemäss LSE 2018 und angepasst um die Nominallohnentwicklung im entsprechenden Wirtschaftszweig zu einem versicherten Verdienst für das Jahr 2019 von Fr. 100'039.-.
9.2. Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 140 V 41 E. 6.4.2.2; 127 V 165 E. 3b; 123 V 45 E. 3c; 118 V 298 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben (BGE 127 V 165 E. 3b). Auch Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (BGE 127 V 165 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 E. 3c). An dieser mehrfach bestätigten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht letztmals mit BGE 147 V 213 E. 3.4.4 fest (vgl. auch BGE 148 V 286 E. 8.3).
9.3. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern von dieser Rechtsprechung abzuweichen und stattdessen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV von einem hypothetischen statistischen Einkommen auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss LSE auszugehen wäre. Der entsprechende Eventualantrag der Beschwerde führenden Suva ist insoweit begründet, als für den Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. April 2020 auf den versicherten Verdienst gemäss Einspracheentscheid vom 18. August 2020 von Fr. 73'130.- abzustellen ist.
Folglich ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 73'130.- und einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 37% Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat.
Die mit angefochtenem Entscheid gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSV zu Lasten der Suva verfügte Zusprache eines Verzugszinses von 5% auf den ausstehenden Rentenleistungen ab 1. April 2022 (vgl. BGE 133 V 9 E. 3.6; 131 V 358 E. 2.2) hat zu Recht weder der Beschwerdeführer noch die Suva beanstandet.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm die für das Einspracheverfahren beantragte, nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung verweigert habe.
12.1. Das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat einzig der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 9C_357/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 8C_180/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 4.2; 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2).
12.2. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Vielmehr liess er durch seinen Rechtsvertreter mit Einsprache vom 4. Mai 2020 zur Kosten- und Entschädigungsfrage unter Ziff. 2 abschliessend beantragen: "Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva." Diesen Antrag begründete er mit keinem Wort. Die Suva erhob - wie üblich (E. 12.1) - keine Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus (Einspracheentscheid vom 18. August 2020, Dispositiv-Ziffer 3). Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. September 2020, welche die Vorinstanz nach Einholung des Asim-Gerichtsgutachtens mit angefochtenem Entscheid zu beurteilen hatte, stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich das Rechtsbegehren (Ziff. I./4.) : "Unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Obwohl er laut angefochtenem Entscheid für das gesamte Verfahren einen "sehr erheblichen Aufwand" geltend machte, hat er diesen Aufwand weder substanziiert noch einen Nachweis seiner Aufwendungen (Honorarnote) eingereicht. Zur Begründung wiederholt er auch vor Bundesgericht seine bereits mit Beschwerde vom 16. September 2020 vorgetragene Argumentation, wonach die Einsprache sowie die Beschwerden "durch rechtswidrig fehlerhafte Begründungen verursacht" worden seien, weshalb sich laut UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 69 zu Art. 52 ATSG) die Zusprechung einer Parteientschädigung auch für das Einspracheverfahren rechtfertige.
12.3. Wie bereits im Urteil 8C_316/2022 + 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 7 dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern von der neueren, zwischenzeitlich mehrfach bestätigten Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG (vgl. dazu SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 71 i.f. zu Art. 52 Abs. 1-3 ATSG; ARTHUR BRUNNER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 81 i.f. zu Art. 52 ATSG; vgl. auch Urteil 9C_357/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen) abzuweichen wäre.
12.4. Demnach ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat.
13.1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren 8C_556/2024. Dies betrifft nicht nur die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (E. 12.4). Erfolglos blieb auch das Rechtsbegehren um Feststellung eines viel höheren versicherten Verdienstes nicht nur im Vergleich zum angefochtenen Entscheid, sondern auch in Bezug auf den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 der Rentenzusprache zu Grunde gelegten Verdienst von Fr. 73'130.- (E. 9.3). Zudem unterliegt er mit Blick auf den angefochtenen Entscheid auch hinsichtlich des Invaliditätsgrades von 37% (E. 8.4.3), zumal dieser nur marginal von der bereits von der Suva mit Verfügung vom 2. April 2020 auf 32% veranschlagten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit abweicht. Entsprechend diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten dieses Verfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
13.2. Im Verfahren 8C_570/2024 obsiegt die Suva insoweit teilweise, als die massgebenden Faktoren der Bemessung der Invalidenrente gemäss angefochtenem Entscheid nicht nur bezüglich des versicherten Verdienstes (E. 9.3), sondern praktisch vollumfänglich auch hinsichtlich der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit (E. 8.4.3) auf das Niveau gemäss Einspracheentscheid der Suva vom 18. August 2020 zu reduzieren sind. Angesichts der jedoch von der Suva in reformatio in peius beantragten Aufhebung nicht nur des angefochtenen Entscheides, sondern auch des Einspracheentscheides infolge einer angeblich vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit rechtfertigt es sich, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer zudem eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 8C_556/2024 und 8C_570/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerde des Versicherten im Verfahren 8C_556/2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Verfahren 8C_570/2024 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024 wird hinsichtlich der Invalidenrente und der Einspracheentscheid der Suva vom 18. August 2020 wird vollständig aufgehoben. Die Suva hat dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37% und einem versicherten Verdienst von Fr. 73'130.-, zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2022 auf den ausstehenden Rentenleistungen, auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Akten werden an die Suva überwiesen zur Prüfung der Leistungspflicht ab April 2023 und entsprechender Neuverfügung.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden zu Fr. 1'200.- dem Versicherten und zu Fr. 400.- der Suva auferlegt.
Die Suva hat den Versicherten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli