Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_548/2024

Urteil vom 25. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Gianni F. Zanetti und Corinne M. Platzer Rechtsanwälte, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. August 2024 (S 2023 27).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1977, war zuletzt bis Ende Oktober 2021 bei der B. AG angestellt gewesen. Am 26. Oktober 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am 15. Dezember 2021 ersuchte er um Taggelder im Rahmen der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FSE-Taggelder) für den Aufbau eines Start-ups im Bereich Bitcoin Merchant Payment Services. Am 30. Dezember 2021 hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) das Gesuch gut und bestätigte den Anspruch auf 90 Taggelder während der Planungsphase vom 3. Januar bis 8. Mai 2022. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte das AWA fest, dass der Versicherte ab dem 9. Mai 2022 nicht vermittlungsfähig sei, da er die Tätigkeiten für sein Projekt nach Abschluss der Planungsphase nicht aufgegeben habe. Daran hielt das AWA im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 fest.

B.

Mit Urteil vom 13. August 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 auf.

C.

Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil vom 13. August 2024 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 zu bestätigen. A.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

Das AWA ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 102 Abs. 2 AVIG; vgl. Urteil 8C_281/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 1.1).

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 149 V 356 E. 2.1).

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners für die Zeit ab dem 9. Mai 2022 bejaht hat.

3.2. Im angefochtenen Urteil werden die Bestimmungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), die dafür vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft namentlich die Rechtsprechung bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit (BGE 125 V 51 E. 6a). Darauf wird verwiesen.

3.3. Hervorzuheben ist, dass es Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung und Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, Rz. 772 S. 2496 f.). Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Jedoch sollen keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als "Überbrückungshilfe" bei einem Wechsel von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.3, in SVR 2009 ALV Nr. 11 S. 37; BORIS RUBIN, in: Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N 41 zu Art. 15 AVIG). In einem Fall geförderter selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Abschluss der Vorbereitungsphase an die Bedingung geknüpft, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wird, und zwar selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (Urteile 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2024 ALV Nr. 21 S. 75; 8C_251/2019 vom 6. November 2019 E. 4.3 und 7; 8C_282/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1; RUBIN, a.a.O., N 30 zu Art. 71a-71d AVIG).

4.1. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Nachgang zur Gewährung der FSE-Taggelder wiederholt auf, seine Entscheidung über den Abbruch oder die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit mitzuteilen. In seinen Antworten erklärte der Beschwerdegegner mehrfach, dass er die Entscheidung, sich selbstständig zu machen, derzeit nicht fällen könne, weil er die selbstständige Erwerbstätigkeit erst aufnehmen könne, wenn die Finanzierung des Start-ups sichergestellt sei, was momentan aber noch nicht der Fall sei. Er gehe zwar davon aus, dass die Finanzierung bewerkstelligt werden könne, doch sei dies nicht garantiert. Er erwarte, spätestens Anfang September entscheiden zu können. Derzeit sei er nicht selbstständig und unternehme nichts, was ihn für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung disqualifizieren würde. Er verstehe, dass dies bedeute, sich bewerben zu müssen. Sollte er die Entscheidung treffen, selbstständig zu werden, oder ein Stellenangebot erhalten, werde er dies natürlich melden. Daraufhin überwies das AWA den Fall wieder an das RAV. Im vom Beschwerdegegner nicht unterschriebenen Gesprächsprotokoll des RAV vom 22. Juni 2022 wurde festgehalten, der Klient sage, er würde weiterhin versuchen, das Funding für seine Firma zu realisieren. Der Klient sei über den InnoPark-Eintritt [Arbeitsmarktmassnahme] in Kenntnis gesetzt worden, worauf er gesagt habe, er würde viel Zeit mit der Suche nach der Finanzierung seines Projekts verbringen und wolle nicht an der vorgeschlagenen arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Aktenkundig ist zudem, dass sich der Beschwerdegegner ab Mai 2022 wieder um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemühte und sich am 6. Oktober 2022 beim RAV abmeldete, nachdem ihm eine Stelle als Berater angeboten worden war.

4.2. Die Vorinstanz schloss aus den Erklärungen des Beschwerdegegners, es könne keine Rede davon sein, dass er sein Projekt zu diesem Zeitpunkt bedingungslos und endgültig aufgegeben habe. Vielmehr erhelle daraus klar, dass er dieses - eine ausreichende Finanzierung vorausgesetzt - habe weiterverfolgen wollen. Des Weiteren qualifizierte die Vorinstanz seine Äusserung, er habe das Gesprächsprotokoll des RAV vom 22. Juni 2022 nicht unterschrieben, weil er dem RAV-Berater nie mitgeteilt habe, viel Zeit in die Sicherstellung der Projektfinanzierung zu investieren, als Schutzbehauptung; es sei davon auszugehen, dass er weiterhin Zeit für die Suche nach Investoren aufgewendet habe. Auch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er im Tätigen von Bewerbungen die Erfüllung einer "formellen" Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sah.

4.3. Wenn der Beschwerdegegner nun behauptet, er habe der Behörde lediglich mitgeteilt, dass er sich nicht selbstständig mache, widerspricht er seinen früheren Ausführungen, denen zufolge er den Entscheid über die Selbstständigkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle, wenn über die Finanzierung Klarheit herrsche. Daran ändert auch nichts, dass der E-Mail-Verkehr auf Englisch durchgeführt wurde und dies nicht seine Muttersprache ist, kommuniziert der Beschwerdegegner nach seinen eigenen Angaben doch auch in seinem bisherigen und jetzigen Arbeitsumfeld auf Englisch. Die vorinstanzliche Feststellung, dass er das Projekt habe weiterverfolgen wollen, ist somit nicht zu beanstanden.

5.1. In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, ungeachtet der klaren Äusserungen des Beschwerdegegners könne nicht unbesehen auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden. Sie verwies hierzu auf die Rechtsprechung, derzufolge die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (weil z.B. die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbstständigen Erwerbstätigkeit liegen oder die Aufnahme einer solchen - allenfalls erst in kleinem Umfang - bereits erfolgt ist; vgl. Urteil 8C_757/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2). Somit sei danach zu fragen, ob der Beschwerdegegner es im Hinblick auf sein seinerzeitiges Ziel, sich selbstständig zu machen, unterlassen habe, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Vorliegend seien die Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners von Mai bis September 2022 qualitativ und quantitativ ausreichend (und letztlich erfolgreich) gewesen. Des Weiteren habe er weder Eigeninvestitionen noch sonstige administrative Vorbereitungshandlungen getätigt. Die Aufnahme der Tätigkeit und nur schon die Anhandnahme der entsprechenden Vorbereitungshandlungen (z.B. Raummiete, Erwerb von EDV- und Büromaterial) sei ohne das zu beschaffende Anfangskapital (von mindestens USD 1,5 Mio.) somit ausschliesslich von externen Faktoren bzw. der Akquise von Investoren abhängig gewesen. Bei dieser Sachlage könne nicht gesagt werden, die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbstständigen Erwerbstätigkeit habe unmittelbar bevorgestanden bzw. die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei nicht oder kaum mehr möglich gewesen.

5.2.

5.2.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, übersieht die Vorinstanz, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung Versicherte betrifft, die - ohne Unterstützung durch FSE-Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG - während der Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung in einem die Vermittlungsfähigkeit ausschliessenden Ausmass an der Planung und dem Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beteiligt sind. Demnach schliesst die Vermittlungs (un) fähigkeit graduelle Abstufungen aus und ist die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden bzw. seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 8C_757/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG).

5.2.2. Hat der Versicherte jedoch, wie hier, FSE-Taggelder bezogen, macht die Rechtsprechung den Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung (wie gesagt) davon abhängig, dass er nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten FSE-Taggelds definitiv auf die Weiterführung des Projekts der selbstständigen Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann nicht weiter das Ziel verfolgen, sich selbstständig zu machen, und gleichzeitig eine Entschädigung nach Art. 8 AVIG beanspruchen, welche die Deckung des Arbeitsausfalls, nicht aber des unternehmerischen Risikos bezweckt (Urteil 8C_251/2019 vom 6. November 2019 E. 7; RUBIN, a.a.O., N 41 zu Art. 15 AVIG). Im Anschluss an die Fördermassnahme können reguläre Taggelder der Arbeitslosenversicherung somit nicht dazu dienen, die Zeit bis zur allfälligen, verzögerten Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken (vgl. MARKUS HUGENTOBLER, in Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 30.64 S. 1192 f. m.H. auf Urteil C 298/98 vom 26. November 1998, in ARV 1999 Nr. 38 S. 223 ff.). Insofern kann es einerseits nicht darauf ankommen, ob und inwieweit während der mit FSE-Taggeldern unterstützten Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit von externen Faktoren abhängig gemacht wurde oder Vorbereitungshandlungen ausgeführt werden konnten. Andererseits ist es unbeachtlich, wenn die versicherte Person Vermittlungsbereitschaft signalisiert, solange sie das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht endgültig und bedingungslos aufgegeben hat.

5.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner sich zwar hinreichend um Arbeit bemüht. Wie gezeigt geht aus seinen Stellungnahmen nach dem Bezug des letzten FSE-Taggelds allerdings klar hervor, dass er diese Arbeitsbemühungen als "formelle" Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung erachtete und namentlich nicht gewillt war, das Projekt der Selbstständigkeit aufzugeben. Diese Feststellung reicht aus, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Mai 2022 zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. August 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 4. Januar 2023 wird bestätigt.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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Entscheidungsdatum
25.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026