Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_541/2024
Urteil vom 1. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungszentrum Thurgau Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024 (VV.2024.51/E).
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene A., verheiratet und Vater dreier Kinder (geboren 2017, 2019 und 2022), bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente. Am 4. März 2023 kam es zur Trennung von seiner Ehefrau, welche aus der Familienwohnung auszog. Die Eltern teilten sich in der Folge die Betreuung der Kinder in zwei Wohnungen. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle (nachfolgend: Durchführungsstelle), nahm aufgrund dieser veränderten Familiensituation eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor. Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle vom 1. September bis 31. Dezember 2023 bei A. Mietkosten von insgesamt Fr. 30'120.- pro Jahr (Fr. 2'300.- x 12 = Fr. 27'600.- + Fr. 2'520.- Nebenkostenpauschale). Die Mietkostenaufteilung ergab für die Kinder einen Anteil von Fr. 22'590.- (Fr. 30'120.- : 4 x 3 Personen). Die A.________ anzurechnenden Mietausgaben beliefen sich somit auf Fr. 7'530.- (Fr. 30'120.- - Fr. 22'590.-). Anhand der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben sprach ihm die Durchführungsstelle eine Ergänzungsleistung von noch Fr. 427.- monatlich zu (Verfügung vom 1. September 2023). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Juni 2024 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass A.________ vom 1. September bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'104.- (inklusive Pauschalbetrag an die Krankenkasse) habe.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids seien seine Wohnkosten ab 1. September 2023 ohne Einbezug eines Anteils der Mitbewohner von jährlich Fr. 22'590.- zu berechnen. Die Festlegung der Ergänzungsleistung sei unter Berücksichtigung der Lebenskosten von allen drei Kindern vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich ebenfalls zur Sache, verzichtet jedoch auf eine formelle Antragsstellung.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere was die Berechnung respektive Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung und die als Ausgaben zu berücksichtigenden Wohnkosten anbelangt (Art. 9 f. ELG; Art. 16c ELV). Richtig sind auch die Ausführungen über die nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) vorliegend gegebene Anwendbarkeit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301; EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465; vgl. auch Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu betonen ist, dass sich das in Art. 10 Abs. 1-1 ter ELG geregelte Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgeblichen Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion richtet, in welcher sich das fragliche Wohnobjekt (Wohnung oder Haus) befindet (vgl. Rz. 3232.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfolgend: WEL] des BSV [gültig ab 1. April 2011; Stand: 1. Januar 2024]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 343 E. 3.2.2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Ergänzungsleistung von Kindern, welche bei beiden Elternteilen (in getrennten Wohnungen) leben, ist gesondert zu berechnen (Rz. 3144.01 WEL). Im Wesentlichen sind bei getrennt lebenden Ehegatten zwei separate Berechnungen für jede Wohnung unter Einbezug der Kinder zu führen. Letztere werden, sofern sie sich in beiden Wohnungen aufhalten, sowohl bei der Wohnung des Vaters als auch bei derjenigen der Mutter miteinbezogen. Die Summe der beiden Mietzinsanteile wird als Ausgabe anerkannt (Rz. 3144.03 WEL).
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht vom 1. September bis 31. Dezember 2023 vorgenommene (Neu-) Berechnung der Ergänzungsleistung in Bezug auf den beim Beschwerdeführer zu berücksichtigenden Mietkostenanteil (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) aus Sicht des Bundesrechts stand hält. Unbestritten geblieben sind die sonstigen Ausgaben des Beschwerdeführers sowie die in die Berechnung miteinzubeziehenden Einnahmen (total: Fr. 23'052.-). Gleiches gilt für die einschlägige Wohnsitzregion 2 (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG in Verbindung mit Art. 26 ELV; Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114; AS 2021 375]; Anhang 5.2 WEL).
3.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erkannt, da zwei seiner drei Kinder sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei ihrer Mutter wohnten und das dritte Kind ausschliesslich unter der Obhut der Mutter stehe, seien für die Kinder gesonderte Berechnungen anzustellen. Es müsse somit von einer Wohngemeinschaft im Sinne von Rz. 3232.06 WEL ausgegangen werden. Daher komme unabhängig von der tatsächlichen Haushaltsgrösse laut Art. 10 Abs. 1ter ELG (und Rz. 3232.08 WEL) das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. In der Mietzinsregion 2 gelte diesbezüglich ein Höchstbetrag von Fr. 20'220.-, also Fr. 10'110.- für eine Einzelperson. Dieser Betrag könne dem Beschwerdeführer maximal als Mietausgabe angerechnet werden. Dessen Wohngemeinschaft bestehe aus insgesamt drei Personen, nämlich ihm selber und seinen beiden älteren Kindern, welche der alternierenden Obhut beider Elternteile unterstünden. Die effektiven Wohnkosten von Fr. 30'120.- seien somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf vier, sondern nur auf drei Personen aufzuteilen. Daraus ergebe sich ein Mietzinsanteil von Fr. 10'040.- pro Person. Dieser könne - da unter dem Maximalbetrag liegend - dem Beschwerdeführer ungeteilt angerechnet werden. Angesichts der Erhöhung des anrechenbaren Mietzinsanteils von vorher Fr. 7'530.- auf nun Fr. 10'040.- ergäben sich Ausgaben von total Fr. 36'290.-. Aus der Gegenüberstellung mit den Einnahmen von Fr. 23'052.- resultiere ein Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 13'238.- pro Jahr respektive Fr. 1'104.- monatlich.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der ergänzungsleistungsrechtlichen Wohnform der Wohngemeinschaft ausgegangen. Richtigerweise handle es sich bei ihm und seinen drei Kindern um eine Familie, da eine alternierende Obhut der Eltern über die Kinder bestehe. Daher müsse der gesamte ungeteilte Mietzins ohne Abzug der Mietzinsanteile der Kinder in die Berechnung einfliessen, nachdem diese weder über ein eigenes (hypothetisches) Erwerbseinkommen verfügten noch sich anderweitig an den Mietkosten beteiligen könnten.
4.1. Hinsichtlich der strittigen Wohnform ist vorab auf den Trennungsentscheid des Bezirksgerichts B.________ vom 18. Juli 2023 zu verweisen. Demnach wurde für alle drei Kinder während der Dauer des Getrenntlebens explizit eine "alternierende Betreuungsregel" vereinbart. Die Kinder halten sich - so der genannte einzelrichterliche Entscheid - in beiden elterlichen Wohnungen auf und werden zu den festgelegten Zeiten am jeweiligen Ort betreut. Dementsprechend teilen sich die Eltern die elterliche Sorge (vgl. Art. 296 ZGB) und Verantwortung für die alltäglichen Belange der Kinder im vom Gericht umschriebenen Rahmen. Anders gesagt bleibt die familiäre Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit den Kindern trotz zweier getrennter Haushalte und wechselseitigen Betreuungsphasen bestehen. Davon zu unterscheiden ist hingegen die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Wohnform der Wohngemeinschaft. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass keine familiäre Bindung im Sinne gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung unter den Mitbewohnern besteht. So verhält es sich hier aber offenkundig nicht. Dass im konkreten Fall - was von keiner Seite in Abrede gestellt wird - eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung durchzuführen ist (vgl. E. 2.3 hiervor), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wohl ist dem kantonalen Gericht insoweit beizupflichten, als das Mietzinsmaximum bei einer Wohngemeinschaft dem Höchstbetrag für (nur) eine Person in einem Zweipersonenhaushalt entspricht (vgl. Rz. 3232.08 WEL). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid lässt indes - wie das BSV zutreffend einwendet - ausser Acht, dass daraus jedenfalls ein höherer Betrag resultiert als beim Mietzinsmaximum einer einzelnen Person in einer Familie. Denn bei Letzterer kommt zwar ein höheres Gesamtmaximum zur Anwendung. Dieses unterliegt jedoch in der vorliegenden Konstellation der Teilung je nach Haushaltsgrösse, was insbesondere dann zu einem geringeren Mietzinsanteil pro Kopf führt, wenn - wie hier - von mehr als einem Zweipersonenhaushalt auszugehen ist (vgl. das Berechnungsbeispiel in Anhang 12.2 WEL). In der Konsequenz würde dem Beschwerdeführer im Falle einer Wohngemeinschaft ein höherer Betrag angerechnet, als wenn die Kinder ausschliesslich bei ihm lebten. Dies widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen, muss sich doch der Beschwerdeführer effektiv weder an den Mietkosten seiner Ehefrau noch an den während der Betreuung der Kinder ausserhalb seines eigenen Haushalts anfallenden Kosten beteiligen. Auch anderweitig entstehen ihm aufgrund der getrennten Haushalte keine Mehrkosten, welche die Anrechnung des höheren Mietkostenanteils einer Person in einer Wohngemeinschaft rechtfertigen könnten.
4.2. Insgesamt kann an der Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, aufgrund der gesonderten Berechnung der Ergänzungsleistung müsse von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden, nicht festgehalten werden. Vielmehr bringen Beschwerdeführer und BSV zu Recht vor, dass es sich bei der hier interessierenden Lebensgemeinschaft um eine Familie im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne handelt. Davon ist im Folgenden auszugehen.
5.1. Die Einstufung als Familie hat Auswirkungen auf das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum. Dieses liegt gemäss Anhang 5.2 WEL in der einschlägigen Mietzinsregion 2 (Fr. 22'140.- im Dreipersonenhaushalt, Fr. 24'120.- im Vierpersonenhaushalt) - wie erwähnt - deutlich höher als bei einer Einzelperson in einer Wohngemeinschaft (Fr. 10'110.-).
5.2. Ziel der in Rz. 3144.01 WEL geregelten gesonderten Berechnung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist es, den durch den Aufenthalt des Kindes beim jeweiligen Elternteil verursachten Mehrkosten in jeder Wohnung möglichst realitätsnah - also dort, wo sie effektiv anfallen - Rechnung zu tragen; die entsprechenden Aufwendungen sollen weder übersehen noch doppelt berücksichtigt werden. So können aufgrund des Getrenntlebens entstehende Mehrkosten für das Wohnen konkret in die Berechnung einfliessen. Die gesonderte Berechnung erlangt überdies vor allem dort besondere Bedeutung, wo die Ergänzungsleistung für die Kinder aufgrund einer zivilrechtlichen Anordnung oder Vereinbarung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern dem mitbetreuenden, aber nicht leistungsberechtigten Elternteil ausbezahlt wird (vgl. Art. 21b Abs. 2 ELV). Eine solche Regelung besteht denn auch im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wie er selber darlegt.
5.3.
5.3.1. Bei der gesonderten Berechnung nach Rz. 3144 WEL ist also (auch) für die Kinder ein Mietzinsanteil festzulegen, welcher in deren eigener Berechnung als Ausgabe eingesetzt wird. Wegen dieser Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern verringert sich der bei ihm anrechenbare Anteil entsprechend. Die beschwerdeweise verlangte Einrechnung der gesamten Mietkosten von Fr. 30'120.- würde mit anderen Worten zu einer doppelten Berücksichtigung der betreffenden Mietkosten führen. Dies soll durch die gesonderte Berechnung aber gerade vermieden werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Ausserdem liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtmietkosten, selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen würde, deutlich über der in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG statuierten (und in Anhang 5.2 WEL konkretisierten) Obergrenze. Insoweit verletzt ein derartiges Vorgehen Bundesrecht. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen nichts. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, im Rahmen der Anspruchsberechnung dürften nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte berücksichtigt werden, über welche der Leistungsansprecher auch ungeschmälert verfügen könne (vgl. BGE 122 V 19 E. 5a mit Hinweisen), trifft dies zwar zu. Die hier interessierende Fragestellung befasst sich aber - was der Beschwerdeführer übersieht - zum Vornherein nicht mit Einkünften, sondern betrifft (Miet-) Ausgaben. Folglich lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3.2. Zudem beschäftigte sich das Bundesgericht im beschwerdeweise thematisierten BGE 130 V 263 vor allem mit Ausnahmen vom in Art. 16 Abs. 2 ELV umschriebenen Prinzip der Mietzinsaufteilung nach Köpfen. Es erkannte, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen Mietzinsaufteilung oder ausnahmsweise sogar zu einem Absehen davon Anlass geben kann (vgl. auch BGE 105 V 271 E. 2; AHI 2001 S. 237). Im fraglichen Urteil wurde der Mietzinsanteil auf einen Viertel des Bruttomietzinses veranschlagt, da die leistungsansprechende Mutter für ihre im gleichen Haushalt lebende minderjährige Tochter unterhaltspflichtig war. Dabei durfte jedoch auf Seiten des Kindes kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden, umfasst doch dessen Unterhaltsanspruch auch den Anspruch auf Unterkunft. Diese ist selbst dann zu gewähren, wenn dem Kind die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Von einer vergleichbaren Situation kann hier keine Rede sein. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entfällt im Gegenteil nur schon im Hinblick auf das Alter der Kinder des Beschwerdeführers (geboren 2017, 2019 und 2022). Schliesslich findet sich in BGE 130 V 263 (Erwägung 5.2) eine klare Aussage bezüglich Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV. Nach dieser Bestimmung müssen die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die ergänzungsleistungsrechtliche Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden. Das kann, wie das Bundesgericht festhielt, inhaltlich nur dahingehend verstanden werden, dass vom anrechenbaren Mietzins des Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind (respektive die eigenen Kinder) handelt. Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, dass der gesamte Mietzins ungeachtet der in Art. 16c ELV getroffenen Regelung voll und ohne Aufteilung beim Beschwerdeführer als anerkannte Ausgabe eingesetzt werden müsse, ist damit offenkundig nicht zu vereinbaren.
5.4. Belaufen sich die Mietkosten des Beschwerdeführers wie erwähnt auf Fr. 30'120.- jährlich inklusive Nebenkosten, so ist der in der Berechnung konkret zu berücksichtigende Betrag nach dem Gesagten auf das Mietzinsmaximum zu kürzen (vgl. E. 5.1 hiervor). Alsdann findet eine gesonderte Berechnung (rechnerische Aufteilung) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern statt, und zwar - nachdem eine Ausnahme weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt ist - zu gleichen Teilen (vgl. Art. 16c Abs. 2 ELV; Rz. 3144 und Anhang 12.2 WEL). Dabei kann offen bleiben, ob alle drei oder - wovon das kantonale Gericht ausgegangen ist - nur zwei Kinder in die Berechnung Eingang finden. So oder anders entfallen auf den Beschwerdeführer rechnerisch tiefere Mietzinsausgaben (nämlich: im Dreipersonenhaushalt: Fr. 22'140.- : 3 = Fr. 7'380.-; im Vierpersonenhaushalt: Fr. 24'120.- : 4 = Fr. 6'030.-), als sie im verwaltungsgerichtlichen Entscheid miteinbezogen werden (Fr. 10'040.-). Daraus resultiert in Anbetracht der sonst unbestrittenen Einnahmen und Ausgaben eine jedenfalls tiefere Ergänzungsleistung. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Anspruch (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder