Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_537/2024

Urteil vom 26. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Hilflosenentschädigung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2024 (I 2023 86 + 89).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1981 geborene, seit 1999 verheiratete A.________, Mutter zweier 2001 und 2003 geborener Kinder, bezog seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad, und eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 9. Oktober 2006). Der Anspruch auf die ganze Rente und die zugesprochene Hilflosenentschädigung wurden in der Folge durch die Mitteilungen vom 25. Juni 2009, 21. Juni 2012 und 23. August 2012 bestätigt.

A.b. Am 1. Juni 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Wegen Inkonsistenzen in den Akten und Hinweisen im Internet wurde A.________ vom 11. Dezember 2020 bis 15. Februar 2021 observiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Rente und die Hilflosenentschädigung vorsorglich per sofort ein (Verfügung vom 30. September 2021, auf Beschwerde hin bestätigt durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2022). Eine bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center, SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB), veranlasste Begutachtung musste abgebrochen werden, weil sich A.________ zum Untersuchungszeitpunkt in einem "augenscheinlich stuporösen Zustandsbild mutmasslich vor dem Hintergrund eines akuten psychotischen Geschehens" präsentiert hatte. Mit Schreiben vom 13. April 2022 wies die IV-Stelle A.________ im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, sich erstmalig und zeitnah in eine auf psychotische Störungsspezifitäten spezialisierte Fachklinik einweisen zu lassen, wo eine detaillierte differenzialdiagnostische Bewertung vorzunehmen sei. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2022 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und die definitive Einstellung sämtlicher Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung, sowie den Abschluss sämtlicher Verfahren der Invalidenversicherung in Aussicht. A.________ unterzog sich schliesslich vom 6. Dezember 2022 bis 18. Januar 2023 einer stationären Behandlung in der B.________ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. In der Folge holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der SMAB ein, das am 18. Juli 2023 erstattet wurde. Nach Durchführung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens zog die IV-Stelle die Verfügungen vom 9. Oktober 2006 betreffend Rente und Hilflosenentschädigung unter Berufung auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision und stellte eine separate Verfügung über den genauen Umfang der Rückforderung in Aussicht (Verfügung vom 29. September 2023). Am 12. Oktober 2023 verpflichtete sie A.________ verfügungsweise, die vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 zu Unrecht bezogenen IV-Leistungen von Fr. 122'645.- (beinhaltend die während dieser Zeit ausgerichtete ganze Invalidenrente, die Kinderrenten und die Hilflosenentschädigung) zurückzuerstatten.

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die gegen die Verfügungen vom 29. September und 12. Oktober 2023 angehobenen Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids vom 8. Juli 2024 sei ihr weiterhin, bzw. über den 26. März 2021 hinaus, eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten und es sei von jeglichen Rückforderungen (insbesondere auch für die Observationskosten) abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie in Bezug auf die Rückforderung um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich verlangt sie, es sei ihr ein Replikrecht einzuräumen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht sich nicht vernehmen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme verzichtet.

D.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 erteilt die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, auf die einzig eingegangene Stellungnahme der IV-Stelle zu reagieren, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufhebung der Verfügungen vom 9. Oktober 2006 betreffend Rente und Hilflosenentschädigung sowie die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente und Hilflosenentschädigung bestätigte und die Rückforderung der vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 122'645.- schützte.

4.1. Das kantonale Gericht hat die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie für die Pflicht zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit von Observationsmaterial (Art. 43a ATSG). Darauf wird verwiesen.

4.2. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (E. 2.2 vorne). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist somit eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.4; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

5.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen darauf geschlossen, es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das beweiswertige SMAB-Gutachten vom 18. Juli 2023 abgestellt habe und namentlich unter Berücksichtigung des Observationsberichtes vom 18. Februar 2021 und der Beurteilungen der Abteilung für die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Ergebnis gelangt sei, dass nie ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestanden habe. Mit der Verwaltung sei davon auszugehen, dass die aktuelle Beurteilung (kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch den Gesundheitszustand bei Rentenzusprache respektive Rentenbeginn widerspiegle und somit seit dem 1. Februar 2006 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie keine Hilflosigkeit vorliegen würden. Die IV-Stelle habe die Verfügungen vom 9. Oktober 2006 zwar mit Hinweis auf Art. 53 Abs. 1 ATSG und damit im Sinne einer prozessualen Revision aufgehoben. Am 25. Oktober 2023 habe sie unter anderem wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Ob Letztere sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht habe, was eine prozessuale Revision auch nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Leistungsverfügungen ermöglichen würde, könne vorliegend jedoch offen bleiben. Denn in Gesamtwürdigung der im Jahr 2006 bekannten Umstände hätte die IV-Stelle damals nicht einzig gestützt auf die wenigen vorliegenden Arztberichte über einen Anspruch auf Rente und Hilflosenentschädigung entscheiden dürfen. Da jedoch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden seien, würden die Verfügungen vom 9. Oktober 2006 auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fussen, weshalb sie zweifellos unrichtig seien. Ihre Berichtigung sei zudem von erheblicher Bedeutung. Daher dränge sich im Rahmen einer kantonalgerichtlich vorzunehmenden Motivsubstitution eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf, die auch nach Ablauf von zehn Jahren noch möglich sei. Im Ergebnis sei die IV-Stelle folglich berechtigt gewesen, die Verfügungen (wiedererwägungsweise) aufzuheben und einen Leistungsanspruch auf Rente und Hilflosenentschädigung gestützt auf die Ergebnisse der Observation und des SMAB-Gutachtens abzulehnen.

5.2.

5.2.1. Zunächst konnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid grundsätzlich offen bleiben, ob (auch) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen könnte. Denn das kantonale Gericht hat mittels einer zulässigen Motivsubstitution (vgl. Urteile 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1; 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4; 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, je mit Hinweisen) die von der IV-Stelle basierend auf Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommene prozessuale Revision unter Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG geschützt.

5.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann wiederholt auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, weil das kantonale Gericht trotz verschiedener ärztlicher Stellungnahmen, die "schwerwiegende" Diagnosen enthalten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen angenommen habe.

5.2.2.1. Nach der Rechtsprechung kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein, worunter insbesondere die unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt (in BGE 147 V 55 nicht, aber in SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1 veröffentlichte E. 6.1 des Urteils 8C_72/2020 vom 26. August 2022; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.2; Urteil 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.2.2. Im vorliegenden Fall war bei den behandelnden Fachpersonen ein hoher Unsicherheitsgrad bei der Diagnosestellung sichtbar, als die Beschwerdegegnerin ihre leistungszusprechenden Verfügungen vom 9. Oktober 2006 gefällt hat. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, hatten die Ärzte übereinstimmend betont, dass sich sowohl die Anamnese- als auch die Befunderhebung aus sprachlichen Gründen sowie wegen fehlender Auskunft und Kooperation der Beschwerdeführerin schwierig gestaltet habe. Dies stand unter anderem im Gegensatz zu den Angaben des zwischen 1994 und 2003 behandelnden Hausarztes Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, der den Zugang zur damals problemlos deutsch sprechenden Beschwerdeführerin (die seit 1988 in der Schweiz lebt und auch hier die Schulen besucht hatte) ohne Weiteres etablieren und keine psychischen Auffälligkeiten feststellen konnte (Bericht vom 13. Februar 2006). Eine Hospitalisation zur Klärung der Befunde war sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann (der sie zumindest seit der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 2005 fast ausnahmslos zu den Arztterminen begleitet und auch die Konsultationsgespräche grösstenteils an ihrer Stelle bestritten hatte) abgelehnt worden. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht aufgrund der damals nicht fundiert abgeklärten Diagnosen, der in den Arztberichten ausgedrückten Zweifel, der offenen Widersprüche und des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes festhielt, die Verfügungen vom 9. Oktober 2006 betreffend Rente und Hilflosenentschädigung basierten auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weshalb diese aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben seien.

5.2.3. Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ergebnisse der vom 11. Dezember 2020 bis 15. Februar 2021 durchgeführten Observation nicht verwertbar seien, nachdem keine konkreten Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug bestanden hätten und die Observation auch nicht ultima ratio gewesen sei, da an deren Stelle auch eine Begutachtung hätte durchgeführt werden können. Denn es gelingt ihr nicht, in Abrede zu stellen, dass schon mit dem Notfallbericht des Spitals D.________ vom 25. Juni 2019 ein konkreter Hinweis auf einen unter Umständen unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG vorgelegen hatte. Während sich die Beschwerdeführerin nämlich bei ihren Arztkonsultationen oder im Rahmen der Haushaltsabklärungen als weitgehend nicht ansprechbar, stuporös, präsentiert hatte und ihren Ehemann antworten liess, wurde dort festgestellt, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert mit Glasgow Coma Score 15 und sie habe sich zu den geklagten Beschwerden sowie zum vorgeschlagenen Prozedere klar geäussert. Ob, wie die Beschwerdeführerin behauptet, der Ehemann auch im Rahmen der damaligen Notfallbehandlung anstelle der Beschwerdeführerin die notwendigen Auskünfte erteilt hatte, konnte die Vorinstanz dahingestellt lassen, da der Bericht, der keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme liefert, jedenfalls geeignet war, Zweifel an der Anspruchsberechtigung zu wecken. Mit Blick auf die ansonsten von der Beschwerdeführerin präsentierte Teilnahmslosigkeit bei Arztbesuchen wäre zudem eine Klärung der Ansprüche durch eine Begutachtung vor Durchführung einer Observation offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG).

5.2.4. Die Einwände gegen das SMAB-Gutachten vom 18. Juli 2023, in welchem keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten, gehen ebenfalls ins Leere. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten und den RAD-Bericht vom 31. Juli 2023 willkürfrei festgestellt, dass nie eine Hilflosigkeit oder ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestanden haben. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Kommentierungen des seit 1. Juli 2009 behandelnden Hausarztes med. pract. E., Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 29. Oktober 2023 beruft, der bezweifelt, dass bei "Minderintelligenz (..) von Kindheit her" seit nunmehr fast 20 Jahren Beschwerden vorgespielt bzw. aggraviert würden und zahlreiche Fachärzte getäuscht worden seien, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz zeigt auf, dass das Vortäuschen eines stuporartigen Zustandes in all diesen Jahren auf eine äusserst limitierte Zeitspanne begrenzt war, da die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bereits 2006 und auch wieder nach der Revision im Jahr 2012 jeweils nach wenigen Terminen abgebrochen hatte und nur drei Haushaltsabklärungen sowie zwar häufigere, aber jeweils kurze Hausarztkonsultationen in Begleitung des Ehemannes stattgefunden haben. Zudem war ein stuporöses Zustandsbild im Rahmen der Hospitalisation in der Privatklinik B. nicht beobachtet worden.

Da somit zusammenfassend aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im Vorfeld der leistungszusprechenden Verfügungen eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, lässt sich eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Oktober 2006 nicht beanstanden. Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor (E. 5.2.2.1 f. hiervor), so gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; BGE 144 I 103 E. 4.4.1; 141 V 9 E. 2.3). Aufgrund der zu berücksichtigenden Ergebnisse der Observation (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und des beweiswertigen SMAB-Gutachtens (vgl. E. 5.2.4 hiervor) steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder invalid noch hilflos ist, weshalb sie zumindest ex nunc et pro futuro keinen Anspruch auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung mehr hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Das kantonale Gericht hat demgemäss das Zurückkommen auf die leistungszusprechenden Verwaltungsakte vom 9. Oktober 2006 mittels Verfügung vom 29. September 2023 im Grundsatz (unter dem Titel der Wiedererwägung) zu Recht bestätigt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ficht vor Bundesgericht auch die rückwirkende Leistungsaufhebung bzw. die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2021 erbrachten Leistungen gemäss der vorinstanzlich bestätigten Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2023 an.

7.1. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht unter Berufung auf Art. 25 ATSG festgestellt, die mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 geltend gemachte Rückerstattungsforderung für die zwischen 1. September 2018 und 30. September 2021 zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen sei nicht verwirkt, da die IV-Stelle nicht schon auf der Grundlage des Observationsberichts vom 18. Februar 2021, sondern erst zusammen mit dem Ergebnis des SMAB-Gutachtens vom 18. Juli 2023 über die gesicherten Kenntnisse verfügt habe, um die Unrechtmässigkeit der Verfügungen vom 9. Oktober 2006 und damit die Grundlage für eine Rückerstattungsforderung erkennen zu können.

7.2.

7.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Rückforderung zwar einzig unter Berufung auf einen fehlenden Rückkommenstitel in Frage. Ein Rückkommenstitel liegt hier nun aber, wie gezeigt, in Form einer Wiedererwägung vor. Das Bundesgericht ist in diesem Zusammenhang von Amtes wegen gehalten, auf folgende Bestimmungen hinzuweisen (vgl. E. 2.1 hiervor) : Betrifft der zur Wiedererwägung führende Fehler - wie hier - einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkt, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge nur dann rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung), wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei einer wiedererwägungsweisen Aufhebung: vgl. Urteil 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 87 f. zu Art. 53 ATSG; JOHANNA DORMANN, a.a.O., N. 24 zu Art. 25 ATSG). Seit der Novellierung dieses Absatzes auf den 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Urteil 9C_508/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.2).

7.2.2. Die Vorinstanz wird sich mit Blick auf diese rechtlichen Grundlagen im Rahmen einer Rückweisung mit den Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Rente und der Hilflosenentschädigung bzw. mit der entsprechenden Leistungsrückforderung gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2023 erneut zu befassen haben. Ob eine rückwirkende Rentenaufhebung erfolgen kann, bzw. die Rückforderung vom 12. Oktober 2023 rechtens ist, hängt daher davon ab, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV unrechtmässig erwirkt hat (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Das kantonale Gericht wird zur Prüfung dieser Frage - unter Wahrung der Gehörsrechte - allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen und auch die zwischenzeitlichen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren einbeziehen können.

7.2.3. Die Sache wird folglich an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung prüfe und hernach neu entscheide.

In Bezug auf die Leistungseinstellung unterliegt die Beschwerdeführerin, während die Rückweisung der Sache bezüglich Rückforderung an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6.1). Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde gegen die Leistungseinstellung wird abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Rückforderung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2024 insoweit aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung betreffend Rückforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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26.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026