8C 525/2013 / 8C_525/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_525/2013

Verfügung vom 2. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte F.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid IV.2013.113 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 20013, mit welchem der von F.________ beim Bundesgericht am 17. Juli 2013 angefochtene Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2013 revisionsweise aufgehoben ist,

in Erwägung,

dass damit der Beschwerde vom 17. Juli 2013 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_525/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_525/2013, CH_BGer_008, 8C 525/2013
Entscheidungsdatum
02.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026