Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_511/2024

Urteil vom 8. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Akvokatin Dr. Meret Rehmann, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2023 (IV.2023.37).

Sachverhalt:

A.

Die 1991 geborene A.________ meldete sich im April 2013 unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende Krankheit (erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt lehnte dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2013 ab. Ein erneutes Rentengesuch wurde in der Folge wiederum abschlägig entschieden (Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2018 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2019). Auf eine am 9. April 2020 eingereichte Neuanmeldung trat die IV-Stelle ein und tätigte medizinische Abklärungen. Nach Vorliegen des bidisziplinären Gutachtens der asim vom 19. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % ab.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Oktober 2023 gut und sprach der Versicherten ab Oktober 2022 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad: 45 %) zu.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle Basel-Stadt, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. In ihrer Vernehmlassung stellt A.________ zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Die beschwerdeführende IV-Stelle beantragt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Urteil 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 1 mit weiterem Hinweis). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Bestätigung ihrer Rentenabweisung verlangt; ein solches Begehren ist ohne Weiteres zulässig. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2022 eine Rente der Invalidenversicherung im Umfang von 37.5 % einer ganzen Rente zusprach.

4.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

4.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird nach Art. 28a Abs. 3 IVG der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur Bemessung des Invaliditätsgrades für diese Tätigkeit in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Bei diesem Berechnungsmodell handelt es sich um die gemischte Methode (BGE 147 V 124 E. 5.2).

4.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität in Anwendung von Art. 26 Abs. 5 IVV (SR 831.201) nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Beim statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV handelt es sich, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, um den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.

5.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Versicherte aufgrund einer Verschlechterung der Gesundheitssituation im Zusammenhang mit der erworbenen thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura nunmehr nur noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit zu 70 % nachzugehen, während im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 18 % besteht. Streitig ist demgegenüber der aus der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit resultierende Invaliditätsgrad und hierbei insbesondere die Frage, in welchem Pensum und in welcher Tätigkeit die Versicherte als Gesunde tätig wäre.

5.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte als Gesunde bis September 2022 zu 40 % und ab Oktober 2022 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Was die beschwerdeführende IV-Stelle gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen. So hat die Vorinstanz die Bestätigung der Versicherten vom 6. Oktober 2021, wonach für sie die Familie an erster Stelle stehe und sie nur zu 40-50 % erwerbstätig wäre, nicht etwa übersehen, sondern in ihre Gesamtwürdigung miteinbezogen. Entsprechend hat sie denn auch festgestellt, dass die Versicherte bis September 2022 nur zu 40 % erwerbstätig gewesen wäre. Wenn sie aufgrund der übrigen Indizien, insbesondere in Würdigung der finanziellen Situation der Familie und des Umstandes, dass der Sohn der Versicherten im Oktober 2022 dreizehn Jahre alt geworden war, schloss, die Beschwerdegegnerin wäre als Gesunde ab Oktober 2022 zu 80 % erwerbstätig gewesen, so erscheint dies nicht als willkürlich, selbst wenn ein anderer Schluss ebenfalls vertretbar gewesen sein sollte. Zwar trifft es zu, dass der Ehemann seine Stelle erst kurz nach dem Verfügungszeitpunkt verloren hat; gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen waren jedoch die finanziellen Schwierigkeiten bereits vorher absehbar. Zudem erscheint auch der von der IV-Stelle angeführte Lohn des Ehemannes vor dem Stellenverlust nicht als so hoch, als dass eine höhergradige Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund als unwahrscheinlich erscheint. Ein 80 %iges ausserhäusliches Pensum ist zudem auch einer verheirateten Person mit einem (gesunden) dreizehnjährigen Kind zugänglich, für welche die Familie an erster Stelle steht (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

5.3. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, die Versicherte habe im Jahre 2008 und damit nach der Erstdiagnose ihrer Krankheit ein Pflegepraktikum abgebrochen; in Anwendung von Art. 26 Abs. 5 IVV sei das Valideneinkommen aufgrund des Totalwertes für Frauen im Gesundheitswesen gemäss LSE 2020 (TA1) zu bestimmen. Die IV-Stelle bestreitet die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen nicht, macht jedoch geltend, spätestens im Jahre 2012 wäre die Beschwerdegegnerin (temporär) wieder gesund genug gewesen, um zumindest eine Ausbildung zur Pflegehelferin zu absolvieren. Dass sie dies unterlassen habe, sei nicht ihrer Krankheit, sondern dem Umstand zuzuschreiben, dass sie früh Mutter geworden und ihre Familie an erste Stelle habe stellen wollen. Ob eine solche überholende Kausalität die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV tatsächlich zurückdrängen könnte, erscheint zweifelhaft, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. So oder anders erscheint die Annahme, die Versicherte hätte ohne Krankheit eine Ausbildung im Pflegebereich abgeschlossen, nicht als willkürlich. Aus dem Umstand, dass sie sich als Kranke nach der Geburt ihres Sohnes ganz dessen Betreuung gewidmet und nicht einen erneuten Versuch, eine Ausbildung zur Pflegehelferin zu absolvieren, unternommen hat, ist nicht zwingend zu folgern, dass sie sich als Gesunde gleich bzw. ähnlich verhalten hätte. Aufgrund der Akten unklar bleibt, ob sich die Versicherte als Gesunde mit einer Ausbildung zur Pflegehelferin begnügt hätte oder ob sie sich anschliessend - wie sie am 6. März 2018 gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte - tatsächlich zur diplomierten Pflegefachfrau weitergebildet hätte. Bei einer solchen Ausgangslage erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig, bei der Bestimmung des Valideneinkommens mittels der LSE nicht auf ein bestimmtes Kompetenzniveau, sondern auf den branchen- und geschlechtsspezifischen Totalwert abzustellen.

5.4. Durfte das kantonale Gericht, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Versicherte als Gesunde überwiegend wahrscheinlich zu 80 % im Pflegebereich tätig wäre und dass das Valideneinkommen aufgrund des branchen- und geschlechtsspezifischen Totalwerts im Gesundheitswesen gemäss LSE 2020 zu bestimmen ist, so ist weder der für den Erwerbsbereich ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 41,8 % noch der darauf basierende Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 45 % zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ab Oktober 2022 Anspruch auf eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung; die Beschwerde der IV-Stelle ist somit abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass die Entschädigung entsprechend festzusetzen ist. Damit wird das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'251.45 zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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08.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026