Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_505/2024
Urteil vom 12. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 (UV.2023.00029).
Sachverhalt:
A.
A.a. A., geboren 1962, arbeitete als Metallbauschlosser und Glaser bei der Firma B. und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach einer Heckauffahrkollision mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) vom 23. September 1999 schloss die Suva mit ihm auch über die Restfolgen von zwei weiteren Unfällen (Sturz vom Gerüst vom 11. November 1991 und Sturz auf den Rücken vom 21. Juli 1994) einen Vergleich, womit sie sich verpflichtete, ihm ab 1. September 2001 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 80% und eine Integritätsentschädigung von gesamthaft 20% auszurichten (Verfügung vom 9. August 2001).
Am 23. Mai 2002 erlitt A.________ eine weitere Heckauffahrkollision und am 1. Juni 2002 eine Frontalkollision. Wegen anhaltender Verstärkung der HWS-Beschwerden sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 neu ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente (Komplementärrente) aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 100% sowie eine Integritätsentschädigung von 5% zu.
A.b. Von der Invalidenversicherung bezog A.________ ab 1. November 1992 eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente. Nach Einsichtnahme in die Strafuntersuchungsakten zu einem Verfahren wegen des Verdachtes auf Sozialversicherungsbetrug veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) ein polydisziplinäres Gutachten bei der PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (datierend vom 30. Oktober 2018 [fortan: PMEDA-Gutachten] samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 [fortan: PMEDA-Ergänzungen]). Demnach war A.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, weshalb die IV-Stelle die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005 aufhob (Verfügung vom 20. Mai 2019) und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück forderte (Verfügung vom 5. Juli 2019). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A.________ gegen die durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte rückwirkende Rentenaufhebung und die Rückforderung im Umfang von Fr. 180'282.- ab (Urteile 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024).
A.c. Nach Kenntnisnahme von den Akten zur Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug zog die Suva ihre Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 in prozessuale Revision und verneinte spätestens seit 1. Oktober 2005 einen Rentenanspruch; gleichzeitig forderte sie zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurück (Verfügung vom 30. Juni 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. September 2022). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. Juni 2024 (E. 8) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente nach UVG ab dem 1. Juli 2015, verneinte jedoch einen Anspruch auf Rückforderung von darüber hinaus zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen infolge Verwirkung.
A.d. Am 1. Februar 2019 ersuchte A.________ die Suva telefonisch rückfallweise um Begleichung offener Arztrechnungen bezüglich Schulterbeschwerden. Nach anfänglicher Verneinung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden an beiden Schultern übernahm die Suva mit Schreiben vom 31. Januar 2020 die Heilbehandlung (einschliesslich den operativen Eingriff vom 18. September 2019) an der rechten Schulter als Unfallfolge. Am 15. Mai 2020 übermittelte die IV-Stelle ihre Akten (einschliesslich das PMEDA-Gutachten) an die Suva zur Einsichtnahme. Gestützt auf das PMEDA-Gutachten und die basierend darauf neu erstellte Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen Dr. med. C.________ vom 6. August 2020 kam die Suva auf die Anerkennung ihrer Leistungspflicht in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden gemäss Schreiben vom 31. Januar 2020 zurück, indem sie diesbezüglich die Unfallkausalität verneinte und sämtliche Leistungen per 10. Januar 2021 einstellte, ohne die zwischenzeitlich bereits zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (Verfügung vom 4. Januar 2021). Auf Einsprache des A.________ hin hielt die Suva an der Verfügung vom 4. Januar 2021 fest (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 25. Juni 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Urteils sei aufzuheben und die Suva anzuweisen, den Rückfall anzuerkennen und ihm "rückwirkend per Unfalltag [...] eine Rente auf der Basis von 100% zuzusprechen". Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des kantonalen Urteils (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) sei die Vorinstanz anzuweisen, "dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung entsprechend seiner eingereichten Honorarnote zuzusprechen". Eventualiter sei das kantonale Urteil aufzuheben und die Angelegenheit "zur weiteren Behandlung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 4. Januar 2021 per 10. Januar 2021 ex nunc et pro futuro verfügte und mit Einspracheentscheid geschützte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen mangels eines anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges der rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit einem bei der Suva versicherten Unfallereignis bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb er "rückwirkend per Unfalltag" Anspruch auf "eine Rente auf der Basis von 100%" habe. Gleiches gilt für sein Begehren, ihm sei "eine Parteientschädigung entsprechend seiner eingereichten Honorarnote zuzusprechen". Auf diese Anträge ist mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht einzutreten.
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass der Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 6. August 2020 und dem PMEDA-Gutachten samt den PMEDA-Ergänzungen - entgegen aller Einwände des Beschwerdeführers - Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdegegnerin habe folglich zu Recht sämtliche Leistungen für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden mangels Unfallkausalität ex nunc et pro futuro per 10. Juni (richtig: Januar) 2021 eingestellt. Zudem fänden sich in den echtzeitlichen Unfallakten keine Hinweise auf eine unfallkausale Schädigung an der linken Schulter.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.2.1. Zu Recht erhebt er keine Einwände gegen die verneinte Leistungspflicht hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden.
4.2.2. Weder im Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung der basierend auf einer prozessualen Revision verfügten Aufhebung der Invalidenrente nach IVG (vgl. Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3.2.2) noch im hiergegen angestrebten bundesgerichtlichen Revisionsverfahren (Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024, auszugsweise publiziert in BGE 150 V 363) und auch nicht im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren UV.2022.00199 betreffend Aufhebung der Invalidenrente nach UVG (das entsprechende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 [E. 6.2.3] liess der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen) vermochte der Beschwerdeführer bundesrechtskonform rechtserhebliche Einwände gegen den Beweiswert des PMEDA-Gutachtens und der PMEDA-Ergänzungen vorzubringen. Was der Beschwerdeführer dagegen vor Bundesgericht vorträgt, ändert nichts an den zutreffenden Erwägungen im hier angefochtenen Urteil, welches auf das gleichentags im parallel geführten vorinstanzlichen Verfahren UV.2022.00199 gefällte Urteil verweist. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein.
4.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern er - entgegen dem angefochtenen Urteil - an der rechten Schulter nicht während mindestens fünfzehn Jahren beschwerdefrei war. Insbesondere vermag er weder seine geltend gemachten Brückensymptome noch die rückfallweise angemeldeten Beschwerden auf echtzeitlich erstellte, fachärztlich begründete Einschätzungen abzustützen, welche darauf schliessen liessen, dass die ab 1. Februar 2019 gegenüber der Suva als Rückfall angemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden - entgegen dem PMEDA-Gutachten und der Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 6. August 2020 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zu einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis stünden.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (vgl. E. 5 hiervor) ist als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli