Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_502/2024
Urteil vom 11. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2024 (200 23 871 IV).
Sachverhalt:
A.
A., geboren am 10. Oktober 1995, litt seit dem Kindesalter an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung und befand sich seit 2010 in psychotherapeutischer Behandlung. Am 30. Dezember 2015 wurde sie von ihrer Krankenpflegeversicherung zum Leistungsbezug für Minderjährige bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) erteilte A. am 29. Juni 2016 rückwirkend vom 27. Januar bis 31. Oktober 2015 Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie. Im Juni 2016 schloss A.________ das Gymnasium erfolgreich mit der Maturitätsprüfung ab. Während des Militärdienstes vom 4. Juli 2016 bis 24. November 2017 erkrankte sie an schubförmiger Multipler Sklerose. Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2022 erkannte die Militärversicherung schliesslich ihre Haftung für diese Erkrankung auch über den 24. November 2017 hinaus an. A.________ begann ihre planmässig vier Jahre dauernde Bachelor-Ausbildung zur Hebamme am 17. September 2018. Am 10. Juli 2020 meldete sie sich wegen gesundheitsbedingt erschwerter Erstausbildung bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Im Rahmen des bejahten Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung sprach ihr die IV-Stelle bis zur Erlangung des Bachelor of Science in Midwifery (Geburtshilfe) während der verlängerten Ausbildung vom 1. August 2022 bis 22. Januar 2023 ein IV-Taggeld zu. Nach erfolgreich absolvierter Ausbildung zur Hebamme schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Bereits am 11. Dezember 2022 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag mit dem Spital B.________ über eine vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 befristete Tätigkeit als diplomierte Hebamme im Medizinbereich (...) mit einem Beschäftigungsgrad von grundsätzlich 50% bei einem Pensum von 70% im ersten Monat. Laut Bestätigung vom 2. März 2023 war A.________ ab 1. April 2023 an der Hochschule C.________ zum Masterstudium (...) immatrikuliert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. November 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 13. August 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2023 seien insoweit aufzuheben, als "der Invaliditätsgrad [...] jedenfalls höher als [auf] 40% festzusetzen" sei. Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 9. November 2023 mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40% verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Fest steht und jedenfalls nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 148 V 366 E. 3.3) beanstandet wird, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hebamme nach dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Berufsausbildung im Januar 2023 ab Februar 2023 grundsätzlich in einem Pensum von 70% zumutbar war.
5.1. Das kantonale Gericht legte nach einlässlicher Beweiswürdigung mit in allen Teilen überzeugender Begründung zutreffend dar, weshalb hier der Rentenanspruch per Februar 2023 zu prüfen und der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. Dabei seien unter den gegebenen Umständen sowohl das Vergleichseinkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden 2023 hypothetisch hätte erzielen können (Valideneinkommen), als auch das Vergleichseinkommen, welches die Beschwerdeführerin 2023 trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise zu erwerben vermocht hätte (Invalideneinkommen), ausgehend von demselben Tabellenlohn festzusetzen. Weil das Valideneinkommen nicht hinreichend genau festgestellt werden könne, sei es gestützt auf Art. 26 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV nach dem Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu bestimmen. Dabei sei praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen sei (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Hier sei das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin basierend auf dem Zentralwert des Wirtschaftszweiges "Gesundheits- und Sozialwesen" (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88) für Frauen auf dem Kompetenzniveau 3 von Fr. 5'923.- festzusetzen. Angepasst um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche resultiere unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 74'806.05. In diesem Wirtschaftszweig seien auch die Aktivitäten von Hebammen nebst Tätigkeiten mit hochspezifischem Wissen wie von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen oder Apotheker und Apothekerinnen erfasst, welche nach der Matura die Absolvierung eines (Hochschul-) Studiums voraussetzten. Trotz des Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführerin zumutbar, 70% von Fr. 74'806.05 als Invalideneinkommen zu erzielen. Ein leidensbedingter Abzug von diesem Invalideneinkommen sei nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zu rechtfertigen. Es bleibe daher beim anspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von 30%. Selbst wenn das Invalideneinkommen basierend auf dem tatsächlich ab 1. Februar 2023 als Hebamme erzielten Verdienst bezogen auf ein 70%-Pensum zu bestimmen wäre, würde bloss ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 32% resultieren.
5.2.
5.2.1. Warum die vorinstanzlich praxisgemäss dargelegte Bestimmung des Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen) angesichts der gegebenen Umstände konkret Bundesrecht verletzen soll, zeigt die Beschwerdeführerin weder schlüssig noch nachvollziehbar auf. Sie verzichtet darauf, zu beziffern, welche tatsächlich massgebenden Jahreseinkommen dem unbestritten per Februar 2023 vorzunehmenden Einkommensvergleich konkret gegenüber zu stellen seien, um die geltend gemachte "Rente von 44%" bzw. einen "jedenfalls höheren [Invaliditätsgrad] als 40%" zu begründen. Statt dessen macht sie geltend, hinsichtlich des Valideneinkommens sei - ungeachtet des ab Februar 2023 tatsächlich erzielten Jahreslohnes von Fr. 72'475.- (bezogen auf ein 100%-Pensum) - vom unbelegten "Anfangslohn einer Hebamme" von Fr. 6'576.- auszugehen. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen basierend auf demselben LSE-Tabellenlohn vorbringt, ist unbegründet.
5.2.2. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung zwischenzeitlich die damit beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzuges vom Tabellenlohn als gesetzwidrig erkannt hat (BGE 150 V 410 E. 10.6). Doch hielt es gleichzeitig fest, soweit die gegebenen Fallumstände einen weitergehenden Korrekturbedarf begründeten, sei auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Tabellenlohnabzug (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen) zurückzugreifen. Auf diese Weise lasse sich Art. 26bis Abs. 3 IVV abweichend vom Wortlaut gesetzeskonform anwenden (BGE 150 V 410 E. 10.6). Indem die Vorinstanz die Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 26bis Abs. 3 IVV verneinte, hat sie mit der Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzt, auch wenn sie bei Erlass des hier angefochtenen Urteils von dem rund einen Monat zuvor gefällten Grundsatzurteil des Bundesgerichts gemäss BGE 150 V 410 noch kaum Kenntnis gehabt haben konnte.
5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin einen "weiteren Korrekturbedarf" geltend macht, verzichtet sie zwar darauf, diesen konkret zu substanziieren und im Einzelnen darzulegen, von welchem Invalideneinkommen denn bei der Bemessung des Invaliditätsgrades bundesrechtskonform auszugehen sei. Doch macht sie zu Recht geltend, unter Berücksichtigung von BGE 150 V 410 und mit Blick auf ihre konkreten gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen bestehe ein weiterer Korrekturbedarf. Laut angefochtenem Urteil ist die Beschwerdeführerin gemäss beweiskräftiger Aktenbeurteilung der Neurologin Dr. med. D.________ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. März 2021 infolge ihrer gesundheitsbedingten Defizite nicht nur auf ein 70%-Pensum limitiert, sondern zusätzlich darauf angewiesen, keine Nachtdienste und keine regelmässig körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten verrichten zu müssen. Mit der Beschwerdeführerin trifft zu, dass diese zusätzlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen über die 30%-ige Arbeitsunfähigkeit hinaus - entgegen der Vorinstanz - einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Unter praxisgemässer Mitberücksichtigung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (BGE 150 V 410 E. 10.6) lassen die vorinstanzlich zutreffend festgestellten erheblichen gesundheitlichen Limitierungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nach gesamthafter Würdigung der konkreten, mit angefochtenem Urteil festgestellten Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen) auf einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von maximal 15% am verwendeten LSE-Tabellenlohn schliessen, welcher, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 4.5.2 mit Hinweis).
5.2.4. Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 15% führt im Ergebnis zu einem Wert von 40,5% (= 100% - [70%x0,85]). Das Auf- und Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen (BGE 130 V 121 E. 3.2 i.f.; vgl. auch SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 4.5.2), weshalb ein Invaliditätsgrad von 41% resultiert.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es - trotz praxisgemäss klar ausgewiesener Rechtfertigung - keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte und einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneinte. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente von 27,5% (Art. 28b Abs. 4 IVG) auszurichten.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2024 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. November 2023 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente von 27,5% auszurichten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli