Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_49/2025

Urteil vom 18. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Dezember 2024 (5V 23 324).

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1986, war nach Sonderschulmassnahmen im Internat im Schuljahr 2000/2001 und einer zweijährigen Anlehre im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Hauswirtschaftsbereich an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt. Daneben bezog sie ab August 2004 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2004). Der unveränderte Rentenanspruch wurde mehrfach bestätigt, nach einem Umzug auch durch die IV-Stelle Luzern.

Nachdem A.________ im Mai 2022 die Geburt ihres Sohnes gemeldet hatte, leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein und klärte die gesundheitliche und die Situation im Haushalt ab. Unter der Annahme, dass A.________ nunmehr zu 100 % im Haushalt beschäftigt wäre, hob sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. September 2023 auf.

B.

Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 5. Dezember 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr auch weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenaufhebende Verfügung vom 28. September 2023 bestätigte. Zur Frage steht die Zulässigkeit der Rentenrevision nach Veränderung der Verhältnisse aus familiären Gründen und ob die Beschwerdeführerin als Gesunde nach der Geburt ihres Sohnes im Beruf tätig wäre. Umstritten ist des Weiteren, ob aus gesundheitlichen Gründen eine weitergehende als die von der zuständigen Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt bestehe.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen über die Anwendbarkeit der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtsnormen zufolge des Statuswechsels im März 2022 (revidiertes Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.2) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5), insbesondere dass der Rentenanspruch bei gegebenem Revisionsgrund für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3) und dass ein familiär bedingter Statuswechsel praxisgemäss als Revisionsgrund gilt (BGE 147 V 124). Gleiches gilt schliesslich bezüglich der Regeln zur Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG), zur Beurteilung der Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (BGE 144 I 28 E. 2.4), und zum Beweiswert von Haushaltsabkärungsberichten (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV; SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2; Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). Es wird darauf verwiesen.

4.1. Gemäss Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, sie wolle bis zum Kindergarteneintritt ihres am 28. März 2022 geborenen Sohnes für ihn da sein. Darauf stellte das kantonale Gericht ab. Dass die Beschwerdeführerin später im Vorbescheidverfahren geltend machte, sie habe damals die Frage falsch verstanden und würde bei guter Gesundheit im 80- bis 100%-Pensum erwerbstätig sein wollen, kann daran nach dem kantonalen Gericht nichts ändern. Damit war nach der Vorinstanz ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch neu zu prüfen. Der Bericht über die nunmehr allein massgebliche Einschränkung im Haushalt vom 1. Mai 2023 ist gemäss dem kantonalen Gericht voll beweiskräftig. Danach habe die Beschwerdeführerin erklärt, praktisch sämtliche Aufgaben im Haushalt selber ausführen zu können. Im Übrigen ging die Vorinstanz davon aus, dass die von ihrem Lebenspartner (und auch von dessen bereits älteren Kindern) geleistete Mithilfe keine übermässige, unzumutbare Belastung darstelle. Es bestünden, so das kantonale Gericht weiter, darüber hinaus (bis anhin) insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Beschwerdeführerin kurz vor der Abklärung im Februar 2023 neu diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) eine zusätzliche beziehungsweise weitergehende Beeinträchtigung begründe.

4.2. Die Beschwerdeführerin erneuert hauptsächlich ihren Einwand des Missverständnisses anlässlich der Haushaltsabklärung und dass sie als Gesunde auch angesichts der finanziellen Verhältnisse erwerbstätig wäre. Des Weiteren wird vorgebracht, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden insbesondere am linken Knie nach einem Rollerunfall im Jahr 2017, die MS, aber auch ihre kognitiven Beeinträchtigungen von der Abklärungsperson verkannt und von der Vorinstanz nur unzureichend berücksichtigt worden seien.

Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen.

5.1. Dies betrifft zunächst die Statusfrage. So ist insbesondere der Einwand nicht stichhaltig, die Beschwerdeführerin sei bei der Abklärung im Haushalt in diesem Punkt zu ihren Ungunsten in die Irre geführt worden und habe nur deshalb angegeben, bis zum Kindergarten für ihren Sohn da sein zu wollen. Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum sie dies nur angesichts ihrer Situation mit gesundheitlicher Beeinträchtigung wollte, sich aber anders entschieden hätte, wenn sie gesund wäre. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, wurde der Beschwerdeführerin der Abklärungsbericht im Nachgang zur Prüfung und Unterschrift zugestellt, woraufhin denn auch diverse kleinere Korrekturen und Ergänzungen angebracht wurden. Insofern verfängt der Vorhalt der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht.

Das kantonale Gericht erwog dazu weiter, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen auch die finanziellen Verhältnisse jedenfalls nicht darauf schliessen, dass sie dringend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Dass es mit dieser Feststellung angesichts des Lohnes des Lebenspartners von Fr. 105'000.-, der beschwerdeweise nicht bestritten wird, in Willkür verfallen wäre, lässt sich nicht erkennen. Auch lässt sich daraus keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht ableiten, selbst wenn weitergehende Ausführungen dazu (allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin für die Ex-Frau sowie zwei noch minderjährige Söhne, die allerdings mit in der Patchwork-Familie leben) im angefochtenen Urteil fehlen (BGE 142 II 49 E. 9.2; 126 I 97 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).

5.2. Gleiches gilt des Weiteren insoweit, als das kantonale Gericht erkannte, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben anlässlich der Abklärung in der Lage, praktisch sämtliche Tätigkeiten im Haushalt selber zu bewerkstelligen. Nach der Vorinstanz bestanden bis anhin insbesondere keine Anhaltspunkte, dass sie dabei durch die erst jüngst gestellte MS-Diagnose eingeschränkt wäre. Dabei wären in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur allfällige Veränderungen bis zum Verfügungserlass am 28. September 2023 zu berücksichtigen gewesen (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis). Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich - bei zumutbarer gelegentlicher Inanspruchnahme der Familie - auch keine weitergehende Einschränkung wegen der Knieverletzung begründen. Dass die Beschwerdeführerin den Haushalt wegen kognitiver Beeinträchtigungen nicht zu bewältigen imstande wäre, lässt sich nicht erkennen, zumal sie über eine Ausbildung im Haushaltsbereich verfügt.

5.3. Die Beschwerdeführerin macht zuletzt geltend, die Rentenaufhebung wegen des Statuswechsels sei entgegen BGE 147 V 124 weiterhin als diskriminierend zu qualifizieren, zumal eine Beschwerde beim EGMR hängig sei. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsels hin zur Nichterwerbstätigkeit und daraus resultierender Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK praxisgemäss vereinbar ist (BGE 144 I 28 E. 4.5 und 4.6).

5.4. Eine nach dem Erlass der hier streitigen Verfügung vom 28. September 2023 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung oder allfällige Veränderungen bezüglich der erwerblichen Situation sind auf dem Wege der Neuanmeldung geltend zu machen.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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8C_49/2025
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8C_49/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026