Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_488/2024

Urteil vom 5. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2024 (IV 2023/180).

Sachverhalt:

A.

Die 1987 geborene A.________ meldete sich am 7. Januar 2018 unter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes, sich indessen seit 2013 stark verschlechterndes Ehlers-Danlos-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr eine berufliche Massnahme in Form einer Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin zu. Diese Eingliederungsmassnahme wurde am 5. Oktober 2021 erfolgreich abgeschlossen. Zur Prüfung des Rentenbegehrens holte die IV-Stelle bei der estimed AG eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 22. März 2023) : In der Folge lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. September 2023 bei einem aufgrund der gemischten Methode (90 % Erwerbstätigkeit, 10 % Haushalt) auf 18 % bemessenen Invaliditätsgrad ab.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Juni 2024 ab, wobei es feststellte, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, und entsprechend einen Invaliditätsgrad von 22 % ermittelte.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., ihr sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten, eventuell sei die Sache zum Einholen eines Obergutachtens bei der asim an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2025 hält A.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 1.3). Die im letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Arztberichte erweisen sich damit als unzulässig. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Beweismittel vor Bundesgericht nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Neuanmeldeverfahren vor der IV-Stelle geltend gemacht werden müsste.

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzzeitigen Phase höherer Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2020 - in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Dabei stützte es sich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 22. März 2023. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden; sie sei seit ihrer Anmeldung durchgehend nur zu 50 % arbeitsfähig.

4.2. Auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche vermag die Beschwerdeführerin - wie nachstehende Erwägungen zeigen - keine darzutun.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche medizinischen Aspekte von den Experten der estimed AG nicht gewürdigt worden wären. Entsprechend erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz, die Rüge der unvollständigen Aktenzusammenfassung durch die Gutachter sei rein formalistisch, nicht als bundesrechtswidrig. Ebenfalls kann aus dem Erscheinungsjahr der von den Experten verwendeten Literatur nicht ohne Weiteres geschlossen werden, diese sei veraltet; dass neuere Literatur das Leiden der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen liesse, wird von ihr nicht substanziiert geltend gemacht.

4.2.2. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, war dem an der Begutachtung beteiligten Neurologen bekannt, dass sie im Jahre 2018 einen Busunfall erlitten hatte. Aus dem Umstand, dass der Neurologe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus seinem Fachgebiet stellte, ergibt sich ohne weiteres, dass solche nach Ansicht des Experten auch nicht aufgrund des Busunfalles bestehen. Eine besondere Erwähnung dieses Ereignisses erweist sich damit als entbehrlich.

4.2.3. Der psychiatrische Teilgutachter attestierte der Beschwerdeführerin einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung. Entgegen ihren Vorbringen bestehen keine Hinweise darauf, dass der Psychiater sich hierbei von einer überholten Rechtsprechung hat leiten lassen. Da die von den Gutachtern hinzugezogene Neuropsychologin die Beschwerdeführerin als neuropsychologisch unauffällig einstufte, durfte der Psychiater zudem auch auf eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Resultaten der neuropsychologischen Tests verzichten.

4.2.4. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich der rheumatologische Teilgutachter ausführlich mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizieren Ehlers-Danlos-Syndrom auseinandergesetzt und diese Diagnose auch bestätigt. Dass der Grad der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit geringer ausgefallen ist, als die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, lässt entgegen ihren Ausführungen offenkundig nicht den Schluss zu, er sei mit dieser Krankheit zu wenig vertraut. Auch hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens liegen somit keine konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden.

4.2.5. Ebenfalls nicht bundesrechtswidrig erscheint der Schluss der Vorinstanz, es habe eine genügende Konsensbeurteilung durch die Gutachter stattgefunden. Weshalb eine solche Besprechung nicht auch fernmündlich bzw. auf einer - hinreichend geschützten - elektronischen Plattform stattfinden dürfte, ist entgegen den Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.

4.3. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie bei der Feststellung der (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der estimed AG abstellte. Die übrigen Punkte der Invaliditätsbemessung - insbesondere der vorinstanzliche Einkommensvergleich - werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, womit die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.

5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

5.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von Fr. 6'345.47 und Fr. 127.-, total mithin Fr. 6'472.47 geltend. Der geltend gemachte Gesamtaufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen Rechtsfragen stellten, sondern es einzig um die Frage ging, ob das Abstellen der Vorinstanz auf ein von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten Bundesrecht verletzte, als übersetzt. Es rechtfertigt sich vielmehr, der Rechtsvertreterin eine Entschädigung in der Höhe der üblichen Pauschale zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Corinne Schoch wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_488/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_488/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
05.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026