Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_469/2024

Urteil vom 2. April 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2024 (AL.2023.00167).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1988, war im Baugewerbe beschäftigt und ersuchte zufolge Beendigung seines Temporärarbeitsverhältnisses per 7. Dezember 2022 am 4. Dezember 2022 um Arbeitslosenentschädigung. Am 13. Dezember 2022 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich bis 16. Dezember 2022 bei der B. AG zu bewerben. Nachdem dort ein neues Arbeitsverhältnis nicht zustandegekommen war, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung vom 31. März 2023 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 für 29 Tage ab dem 24. Januar 2023 in der Anspruchsberechtigung ein.

B.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei von einer Einstellung Abstand zu nehmen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das AWA zurückzuweisen, subeventualiter sei die Dauer der verfügten Einstellung auf maximal 10 Tage zu reduzieren. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 29 Tagen bestätigte. Zur Frage steht, ob der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllt sei. Umstritten ist des Weiteren die Dauer der Einstellung.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Pflicht des Versicherten, eine vermittelte zumutbare Stelle anzunehmen (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 AVIG), und zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen amtlicher Weisungen, insbesondere bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die Bestimmungen und Grundsätze über die dafür vorgesehene Sanktionierung mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen unter Annahme eines schweren Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) beziehungsweise zur Unterschreitung dieses Rahmens bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes (ARV 2021 S. 298, 8C_24/2021 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Es wird darauf verwiesen. Anzufügen ist, dass der Begriff des entschuldbaren Grundes gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht. Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt hingegen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie bei Ermessensmissbrauch (ARV 2021 S. 298, 8C_24/2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.1.

4.1.1. Gemäss Vorinstanz bewarb sich der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 wie angewiesen bei der B.________ AG auf eine 100 %-Stelle und fand sich dort am 17. Januar 2023 zu einem Vorstellungsgespräch ein. In der Folge habe die B.________ AG den Beschwerdeführer um Rückmeldung bis zum 23. Januar 2023 ersucht, ob er noch Interesse habe an der Stelle. Er würde diesfalls in die engere Wahl genommen. Der Beschwerdeführer habe sich, so das kantonale Gericht weiter, telefonisch mit der B.________ AG in Verbindung gesetzt. Gemäss Angaben der zuständigen HR-Fachperson der B.________ AG mit E-Mail vom 6. Februar 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass er eingestellt würde. Sie hätten dem Beschwerdeführer indessen nochmals eine Bedenkfrist gegeben, da unterschiedliche Lohnvorstellungen bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Auf Rückfrage des zuständigen RAV-Beraters vom selben Tag habe die HR-Verantwortliche ergänzt, die Lohnforderung des Beschwerdeführers habe Fr. 95'000.- betragen, ihr eigenes Budget habe bei Fr. 84'000.- gelegen. Der Beschwerdeführer selber sei, so die Vorinstanz, am 24. August 2023 an die B.________ AG gelangt und habe um schriftliche Bestätigung gebeten, dass anlässlich des Vorstellungsgesprächs der von ihm gewünschte Lohn von Fr. 95'000.- jedenfalls nicht ausgeschlossen worden sei. Der damals beim Gespräch anwesende Leiter Infrastrukturbau der B.________ AG habe mit E-Mail vom 1. September 2023 mitgeteilt, man habe die Lohnforderung zwar so entgegengenommen und in Aussicht gestellt, die Frage noch zu besprechen, es handle sich jedoch für einen ungelernten Facharbeiter um einen "Phantasielohn". Er möge sich erinnern, dass beim Telefonat nach dem Vorstellungsgespräch ein Lohn von Fr. 75'000.- im Raum gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe auf das Stellenangebot in der Folge nicht mehr reagiert. Den verlangten EFZ-Nachweis habe der Beschwerdeführer nie beigebracht.

4.1.2. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit bei der B.________ AG war im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr umstritten. Das kantonale Gericht erachtete auch die lohnmässige Zumutbarkeit als erstellt. Der angebotene Lohn von Fr. 75'000.- habe mehr als 70 % des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers betragen und habe auch über dem massgeblichen GAV-Lohn gelegen.

4.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass zwar über den Ablauf und Inhalt der Lohnverhandlungen nicht ausführlich Beweis erhoben worden sei. Sie erkannte indessen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs den Betrag von Fr. 95'000.- eingebracht habe, was aber von der B.________ AG nicht akzeptiert worden sei. Selbst wenn die potentielle Arbeitgeberin den vom Beschwerdeführer gewünschten Lohn beim Vorstellungsgespräch nicht ausdrücklich verworfen haben sollte, sei es dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorstellungsgespräch zuzuschreiben, dass es nicht zum Vertragsabschluss gekommen sei. Die B.________ AG habe eine Anstellung in Betracht gezogen. Indem der Beschwerdeführer auf die ihm nach dem Vorstellungsgespräch eingeräumte Bedenkfrist hin nicht mehr geantwortet habe, habe er keine Bereitschaft zum Vertragsabschluss gezeigt und eine zumutbare Arbeit abgelehnt oder zumindest in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Daran könne auch nichts ändern, dass er damals möglicherweise bereits mit seiner späteren Arbeitgeberin in Vertragsverhandlung gestanden habe, zumal der entsprechende Arbeitsvertrag erst am 27. Februar abgeschlossen worden sei. Die Einstellung ab 24. Januar 2023 sei damit zu Recht erfolgt.

4.3. Schliesslich war gemäss Vorinstanz auch die Dauer der verfügten Einstellung von 29 Tagen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Sanktionsrahmen für ein schweres Verschulden abgewichen und habe damit hinreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer per 6. März 2023 eine andere Anstellung gefunden habe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zunächst eine Lehre als Carosseriespengler (2009) und danach diejenige zum Maurer mit Abschluss im Juni 2021 absolviert. Zudem habe er im Januar 2022 noch eine Zusatzausbildung zum Kranführer (Kategorie B) gemacht. In der Folge habe er bei zwei verschiedenen Baugeschäften gearbeitet, in beiden durch Vermittlung der C.________ AG. Diese sei im November 2022 in Konkurs gefallen und er, der Beschwerdeführer, in der Folge durch die D.________ AG angestellt, per 7. Dezember 2022 jedoch gekündigt worden. Er habe zuletzt Fr. 80'628.- verdient. Der Beschwerdeführer hält weiter daran fest, dass er nicht selber eine überrissene Lohnforderung gestellt habe, sondern dass ihm anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der B.________ AG am 17. Januar 2023 tatsächlich ein Gehalt von Fr. 95'000.- offeriert worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch ihn verschuldet nicht zustandegekommen, sei willkürlich. Dass nach den späteren "Recherchen" des RAV-Beraters gemäss Angaben der B.________ AG ein Lohn von Fr. 95'000.- für einen ungelernten Mitarbeiter Phantasie sei, beweise, dass man dort keine Ahnung vom Inhalt des Vorstellungsgesprächs mehr gehabt habe. Das angeblich angebotene Gehalt von Fr. 75'000.- liege im Übrigen unter dem Mindestlohn gemäss GAV. Schliesslich habe er, so der Beschwerdeführer weiter, lediglich drei Arbeitstage, nachdem er bei der B.________ AG hätte anfangen können, eine neue Stelle angetreten, sodass sich eine Einstelldauer von 29 Tagen nicht rechtfertige.

6.1. Auch wenn letztlich ungeklärt blieb, was bezüglich der gegenseitigen Lohnvorstellungen besprochen wurde, lässt sich auch unter der Annahme, dass das Angebot der B.________ AG lediglich Fr. 75'000.- betragen habe, keine Unzumutbarkeit der Stelle begründen. Gemäss kantonalem Gericht wurde mit diesem Betrag die massgebliche Schwelle von 70 % des versicherten Verdienstes gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG nicht unterschritten, was insoweit beschwerdeweise nicht bestritten wird. Entgegen dem Beschwerdeführer lag er auch nicht unter dem GAV-Mindestlohn, sodass die Stelle praxisgemäss ebenfalls als unzumutbar zu qualifizieren wäre (BGE 124 V 62). Inwiefern die vorinstanzliche Ermittlung des entsprechenden Jahresgehalts von Fr. 66'842.10 mittels der Datenbank der Gesamtarbeitsverträge (www.gav-service.ch) offensichtlich unrichtig sein sollte, lässt sich nicht erkennen. Dabei ist neben dem Alter und der für gelernte Bau-Facharbeiter anzuwendenden Lohnklasse Q insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre erst kurz zuvor, im Jahr 2021, abgeschlossen hatte, was unbestritten ist. Nach Art. 43 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998 (abrufbar unter: https://www.seco.admin.ch/ seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsvertraege_Bund/ Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Bauhauptgewerbe.html; besucht am 26. März 2025) kann der Basislohn im 2. Jahr nach Lehrabschluss zulässigerweise um maximal 10 % gesenkt werden. Damit lässt sich insgesamt nicht beanstanden, dass die Vorinstanz trotz eines unter dem bisherigen Verdienst liegenden Angebots der potentiellen neuen Arbeitgeberin von der Zumutbarkeit der Stelle ausging und den Einstellungstatbestand mangels Zusage des Beschwerdeführers als erfüllt erachtete.

6.2. Was die Dauer der Einstellung betrifft, schützte die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme eines entschuldbaren Grundes, der ein Abweichen von dem für den vorliegenden Einstelltatbestand gesetzlich vorgesehenen Sanktionsrahmen zulässt. Sie berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer statt nach Vereinbarung beziehungsweise per 1. März 2023 bei der B.________ AG die von ihm gewählte Stelle am 6. März 2023 antrat. Mit Blick auf den bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit grundsätzlich geltenden Mittelwert von 45 Einstelltagen (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) lässt sich die hier auf 29 Tage angesetzte Sanktionierung nicht als rechtsfehlerhaft, insbesondere auch im Sinne einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, qualifizieren. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (oben E. 3 a.E.).

6.3. Das angefochtene Urteil lässt sich damit insgesamt nicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_469/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_469/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026