Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_447/2018
Urteil vom 17. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 (C-1994/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juni 2018 an A., worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A. am 4. Juli 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf das am 6. März 2018 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschusszahlungsfrist im mit Entscheid vom 11. Oktober 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren C-6003/2010 nicht eintrat, weil
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel