Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_436/2024

Urteil vom 25. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 (IV.2024.00162).

Erwägungen:

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Die Vorinstanz legte im Urteil vom 25. Juni 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2024 auf das mit Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 gestellte Leistungsbegehren nicht eintreten musste. Demnach sei es der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Januar 2022 glaubhaft zu machen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, damit das neue Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung zugeführt hätte werden können. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit der die Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens vom 3. Juni 2017 bedingenden Arztberichte diskutieren wolle, sei darüber bereits im damals gegen die Verfügung vom 7. Januar 2022 angestrebten Rechtsmittelverfahren entschieden worden (s. Urteil 8C_680/2022 vom 8. Februar 2023).

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Vielmehr beschränkt sie sich in weiten Teilen darauf, in früheren Verfahren bereits erfolglos Vorgetragenes wortwörtlich zu wiederholen oder bereits rechtskräftig Entschiedenes zu thematisieren. Inwiefern dies im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig sein soll (vgl. Art. 99 BGG), legt sie nicht näher dar. Soweit die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der im Neuanmeldeverfahren eingereichten Belege kritisiert, geht dies nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), woran das am 30. September 2024 gestellte Gesuch um Neuüberprüfung der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Zwischenverfügung vom 6. September 2024 nichts zu ändern vermag (dazu bereits die Zwischenverfügung mit weiterführenden Hinweisen; zur solidarischen Kostenauflage siehe Urteil 8F_3/2023 vom 7. Juni 2023 mit Hinweisen, sowie Urteil 8F_1/2022 vom 4. April 2022).

Das Gericht behält sich vor, gleichartige Eingaben, wie im Anschluss an das Verfahren 8C_680/2022 getätigt, unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter B.________ auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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8C_436/2024
Gericht
Bger
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8C_436/2024, CH_BGer_008, 8C 436/2024
Entscheidungsdatum
25.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026