Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_417/2025

Urteil vom 7. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 (UV.2024.32).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 3. September 2024 ordnete die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Begutachtung durch einen näher bezeichneten Facharzt an. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob diese Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens gemäss Art. 7j ATSV zurück.

Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hält die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für gegeben, weil sie durch den kantonalen Entscheid gezwungen werde, einen dem Beschwerdegegner genehmen Gutachter einzusetzen, was Art. 44 Abs. 4 ATSG verletze.

3.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2. Das kantonale Gericht erwog, zwar liege es (gemäss Art. 44 Abs. 4 ATSG) letztlich in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, den Gutachter zu bestimmen. Dies entbinde ihn - unabhängig davon, ob gegen die von ihm vorgesehenen Gutachter zulässige oder stichhaltige Einwände geltend gemacht werden - jedoch nicht davon, eine einvernehmliche Gutachtenseinholung anzustreben (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Damit das Ziel einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung erreicht werden könne, bedürfe es diesbezüglich ernsthafter und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser habe sich mit den Gutachtervorschlägen der versicherten Person auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die von ihr vorgeschlagenen Gutachterstelle oder Gutachtenspersonen grundsätzlich in Frage kommen. Derartiges sei vorliegend nicht geschehen, was zur Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung eines rechtsgenügenden Einigungsverfahrens führe.

3.3. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Ein solcher wäre bei ihr erst gegeben, wenn sie durch das Rückweisungsurteil gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Derartiges wird indessen im angefochtenen Rückweisungsurteil nicht verlangt, wenn darin näher umschrieben ist, wie das Einigungsverfahren nach Art. 7j Abs. 1 ATSV abzulaufen habe, bevor im Falle des Scheiterns einer Konsenssuche im Sinne von Art. 44 Abs. 4 ATSG verfügt werden dürfe. Dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, "einen dem Beschwerdegegner genehmen Gutachter zu bestimmen", trifft folglich nicht zu. Ebenso wenig trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner ein Vetorecht betreffend Auswahl des Gutachters eingeräumt hat. In diesem Sinne hat die Rückweisung für die Beschwerdeführerin lediglich einen tatsächlichen Mehraufwand zur Folge, was zur Bejahung der Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ausreicht (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.4 f.; zum Ganzen siehe auch Urteil 9C_15/2021 vom 29. März 2021, E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Denn mit der Beschwerde kann allein das Fortführen des Abklärungsverfahrens, nicht hingegen ein sofortiger Entscheid in der Sache (durch das Bundesgericht) bewirkt werden, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht.

Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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8C_417/2025
Gericht
Bger
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8C_417/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026