8C_407/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_407/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfebehörde der Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2025 (810 25 123).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Juli 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2025, in die Verfügung vom 11. August 2025, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, in die Verfügung vom 16. September 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. September 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe vom 29. September 2025,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. September 2025 den bereits mit Verfügung vom 11. August 2025 abgelehnten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erneuern, ohne indessen veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. August 2025 erlauben würden (siehe dazu etwa Urteil 8C_70/2021 vom 7. April 2021 mit Hinweisen), dass daher das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert der Nachfrist bestehen bleibt, dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_407/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_407/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026