Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_369/2024

Urteil vom 2. April 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (prozessuale Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2024 (IV.2023.00481); Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 17. März 2021 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. November 2019, mit welcher auf das erneute Leistungsbegehren des 1958 geborenen A.________ mangels einer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2016 hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung nicht eingetreten wurde. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_388/2021 vom 16. August 2021 ab.

A.b. Am 1. Juni 2021 ersuchte A.________ mit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleiteter Neuanmeldung abermals um eine Neubewertung der Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2015. Nach der erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz ergänzte er seine Eingabe durch einen bei der nun wiederum zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich eingereichten "Antrag zur Korrektur (Revision) meines IV-Antrags von 2015" vom 24. April 2023. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wies diese das Leistungsbegehren ab, da keine Sachverhaltsänderung ersichtlich sei.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Mai 2024 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss und im Wesentlichen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 28. Juli 2023 seien die bisher strittigen Beitragsmonate der Jahre 2012 und 2013 anzuerkennen und ihm gestützt darauf eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 28. Juli 2023 sinngemäss entschieden, dass kein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliege. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, er habe erst jetzt anlässlich der Überprüfung eines allfälligen Altersrentenanspruchs bemerkt, dass sein Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) nicht vollständig gewesen sei, hielt das kantonale Gericht fest, der vom Beschwerdeführer verurkundete IK-Auszug aus dem Jahr 2023 für die Jahre 2011 bis 2023 entspreche dem bereits bei den Akten liegenden. Damit scheitere das Revisionsbegehren schon an der Einhaltung der relativen Frist von 90 Tagen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2021 keine Kenntnis dieses IK-Auszugs erlangt hätte, sei nicht einzusehen, weshalb es ihm bei gebotener Sorgfalt unmöglich gewesen sein sollte, im Verwaltungsverfahren einen aktuellen Auszug aufzulegen. Somit liege weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, weshalb unter diesem Titel nicht auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. November 2016 zurückgekommen werden könne. Hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) derselben wies die Vorinstanz darauf hin, dass nichts auf eine zweifellose Unrichtigkeit hindeute. Zudem bestehe ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2), sodass vorliegend auch eine Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen ausscheide.

3.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte, besagt Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision). Dass das kantonale Gericht diese Voraussetzungen anhand des im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich thematisierten IK-Auszugs verneinte, ist auch aufgrund der vor Bundesgericht erhobenen Einwände nicht zu beanstanden. Diese haben - soweit überhaupt sachbezogen - denn auch keine neuen Elemente tatsächlicher Natur zum Gegenstand, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Gegenteil verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass in Anbetracht des Schreibens der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 11. Januar 2023 sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVwG), Republik Österreich, Wien, vom 17. Juli 2023 "noch offenstehende Rechtsproblematiken" behandelt werden müssten. Dabei übersieht er, dass eine solche unterschiedliche (rechtliche) Wertung bereits bekannter Tatsachen, wie sie in der Beschwerde abermals für bereits früher thematisierte Zeitspannen vorgenommen wird, nicht die prozessuale Revision, sondern allenfalls Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) beschlägt. Diesbezüglich kann jedoch vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 2 hiervor). Nachdem eine materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht zur Diskussion steht, fehlt es bezüglich der Verfügung vom 28. Juli 2023 an einem zulässigen Rückkommenstitel. Inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Abweisung des dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsgesuchs bestätigte, ist somit nicht zu erkennen.

3.2. Somit könnte einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2016, wie sie der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss rügt, nur auf dem Weg der prozessualen Revision gegen das Urteil 8C_388/2021 vom 16. August 2021 begegnet werden. Ein zulässiger Revisionsgrund (vgl. Art. 121 bis 123 BGG) wird indessen in der Beschwerde weder rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) noch hinreichend substanziiert angerufen. Dem (sinngemässen) Einwand, das BVwG-Urteil vom 17. Juli 2023 behandle bereits vorbestehende Tatsachen, wäre im Übrigen selbst bei genügender Begründung kein Erfolg beschieden. Denn das fragliche Urteil wurde erstmals in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 17. Juni 2024 erwähnt. Mit anderen Worten würde sich am klar verspäteten Revisionsgesuch nichts ändern. Weiterungen hinsichtlich Art. 99 Abs. 2 BGG, wonach neue Begehren vor Bundesgericht ohnehin unzulässig sind, erübrigen sich.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer mithin sinngemäss um Revision des Urteils 8C_388/2021 vom 16. August 2021 ersucht, ist darauf nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026