Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_337/2023

Urteil vom 8. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 (VB.2022.00548).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023, in die Verfügung vom 14. Juni 2023, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde, in die Eingabe von A.________ vom 12. Juli 2023 (Poststempel), mit welcher dieser um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 14. Juni 2023 ersuchte, in die diesbezüglich abschlägige Verfügung vom 31. Juli 2023 mit Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 25. August 2023, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe des A.________ vom 21. August 2023 (Poststempel), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass er stattdessen innert dieser Frist erneut um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass indessen eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen voraussetzt (Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 mit Hinweis u.a. auf Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4), dass dies dem Gesuchsteller so bereits verschiedentlich eröffnet worden ist (Verfügungen 8C_337/2023 vom 31. Juli 2023, 8C_453/2022 vom 15. September 2022, 8C_454/2022 vom 18. August 2022, 8C_432/2022 und 8C_433/2022, je vom 11. August 2022, und weitere), dass er sich dennoch darauf beschränkt, dieses Gesuch (erneut) ohne Geltendmachung solcher veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen einzureichen, dass somit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, dass mit Blick auf die querulatorische Rechtsmittelführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf Gerichtskosten ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_337/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_337/2023, CH_BGer_008, 8C 337/2023
Entscheidungsdatum
08.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026