Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_328/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2025 (VBE.2024.283).
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________ war seit 2012 bei der B.________ AG als Fachspezialistin in unterschiedlicher Funktion tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. April 2019 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn in Deutschland ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit struktureller Hirnverletzung, Orbitabodenfraktur links, Zwerchfellruptur mit Heraustreten des Magens, Rippenserienfraktur 3-9, Lungenkontusion, Milzruptur, Leberlazeration, AC-Gelenksluxation links, mehrere Rissquetschwunden). A.________ wurde ins künstliche Koma mit Beatmung versetzt. Am 4. Mai 2019 konnte sie - nach mehreren Operationen - von der Intensiv- auf die Normalstation verlegt werden. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen wurde ab Januar 2020 ein Arbeitsversuch unternommen, bei dem sich herausstellte, dass eine Reintegration in die bisherige Tätigkeit nicht möglich war. Ein anschliessend am 2. November 2020 gestartetes Belastbarkeitstraining musste per 15. Januar 2021 abgebrochen werden. Daraufhin sprach die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die Suva ihrerseits die Übernahme der Heilbehandlungskosten (ausgenommen Bedarfsanalgesie; Physio- und Ergotherapie per 30. September 2023) und die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 14. Juni 2023 per 31. Juli 2023 ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 sprach sie A.________ ab dem 1. August 2023 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. März 2025 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zurückzuweisen. Die Suva, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei die erstgenannte die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 2024 festgelegten Invaliditätsgrad von 35 % bestätigt hat. Umstritten ist zudem, ob die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % vor Bundesrecht standhält.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1; BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen der Ansprüche auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 UVG; Art. 36 UVV) und der Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
3.1. Das kantonale Gericht befasste sich zunächst mit der Frage der natürlichen Kausalität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörungen, Tinnitus, Erschöpfungssymptomatik). Es wies darauf hin, dass der Kreisarzt Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Untersuchungsbericht vom 17. September 2021 eine natürliche Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden, namentlich der Erschöpfungssymptomatik der Beschwerdeführerin, bejaht habe. Demgegenüber habe der Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen natürlichen Kausalzusammenhang in seiner Aktenbeurteilung vom 17. April 2023 verneint. Dabei sei er aber auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ nicht eingegangen, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. D.________ bestünden. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge indessen auf Weiterungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs, da sie die Adäquanz als nicht gegeben erachtete. Es sei nämlich von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen, wobei lediglich eines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sei, nämlich dasjenige der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen in einfacher Form. Das genüge für die Bejahung der Unfalladäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 7. April 2019 und den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Juli 2023 geltend gemachten psychischen resp. organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden nicht.
3.2. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 23. März 2021 (Neurologie), 3. Juni 2022 (Ophthalmologie), 1. Juli 2022 (HNO) und 8. März 2023 (Unfallchirurgie) stellte die Vorinstanz sodann fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis höchstens mittelschweren, die chirurgischen Zusatzbedingungen erfüllenden Tätigkeit ohne Leitungsfunktion. Auf weitere Abklärungen verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung. Sie bestätigte schliesslich den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 125'144.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 81'036.-, was einen Invaliditätsgrad von 35 % ergab.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine rechtsfehlerhafte Adäquanzprüfung. Sie macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sei der Verkehrsunfall vom 7. April 2019 nicht als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne, sondern als solches im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Folglich müsse lediglich ein Adäquanzkriterium erfüllt sein.
4.2. Die Vorinstanz stellte zum Unfallhergang Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin sei am 7. April 2019 mit einem Personenwagen auf einer Autobahn in Deutschland auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Aus ungeklärten Gründen habe sie an einem Stauende voll abgebremst und das Fahrzeug nach rechts in Richtung Standstreifen gelenkt. Dabei habe sie mit dem linken vorderen Teil ihres Wagens das hintere rechte Eck eines Sattelaufliegers touchiert, der verkehrsbedingt auf der rechten Fahrbahn gestanden sei. Durch diesen Streifvorgang sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufgeschlitzt worden. Beim Eintreffen der Polizei sei die Beschwerdeführerin noch im Wagen eingeklemmt gewesen. Eine Bauchhälfte sei aufgeschlitzt gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich über diese gebeugt und ihr mit Tüchern die offene Wunde abgedrückt ("die Innereien wurden hier von der Tochter reingedrückt"). Die schwerverletzte Beschwerdeführerin sei direkt nach dem Unfallgeschehen noch ansprechbar gewesen. Sie sei dann aber nach Befreiung durch die Feuerwehr in die Intensivstation des Klinikums E.________ eingeliefert worden. Beim Unfall habe sie ein Polytrauma mit struktureller Hirnverletzung (zuerst als Schädel-Hirn-Trauma erkannt), Orbitalbodenfraktur, offenem Thoraxtrauma links mit Heraustreten des Magens, Diaphragma-Ruptur (Zwerchfellruptur) links, ausgeprägter Lungenkontusion, Rippenserienfraktur links, zwei tiefen Risswunden Hemithorax links dorsalseitig, Milzruptur, Leber Lazeration/-kontusion, AC-Gelenkssprengung und diversen Schnitt- und Risswunden erlitten. Ihre Tochter als Beifahrerin sei nur leicht verletzt worden. Der LKW-Fahrer sei unverletzt geblieben.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass das genannte Ereignis den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen ist. Das streitige Ereignis unterscheidet sich von den vom kantonalen Gericht genannten Fällen dadurch, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin bei hoher Geschwindigkeit mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug kollidierte. Dabei wurden das Fahrzeug der Beschwerdeführerin und deren linke Bauchhälfte aufgeschlitzt. Dass bei einer Kollision mit einem stehenden LKW deutlich grössere Kräfte auf den Personenwagen wirken als bei einer Kollision mit einem stehenden Personenwagen (vgl. etwa Urteil 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.3), liegt auf der Hand. Mithin ist vorliegend aufgrund der Grösse und Schwere des Kollisionsfahrzeugs und der hohen Geschwindigkeit von zusätzlichen erschwerenden Umständen im Vergleich zu den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinne auszugehen (vgl. zur Kasuistik bei einer Kollision zwischen Personenwagen und Motorrädern sowie zu den erschwerenden Umständen das Urteil 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3). Der hier zu beurteilende Unfall lässt sich denn auch viel eher mit einer Kollision zwischen einem Personenwagen und einem LKW, wie er im Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3 zur Beurteilung stand, oder einer Kollision eines Personenwagens bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem entgegenkommenden Personenwagen vergleichen (vgl. Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.2 und E. 5.3). Die Beschwerdeführerin blieb mit aufgeschlitzter linker Bauchhälfte im Fahrzeug eingeklemmt und musste von der Feuerwehr befreit werden. Direkt nach dem Unfallgeschehen war sie noch bei Bewusstsein. Bei diesen Gegebenheiten sprechen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die trockenen Strassenverhältnisse sowie die Tatsache, dass sich das Fahrzeug nicht überschlug und die Beschwerdeführerin nicht herausgeschleudert wurde, nicht gegen die Einstufung des Ereignisses im Grenzbereich zu den schweren Unfällen.
4.4. Ist das Ereignis vom 7. April 2019 nach dem Gesagten als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren, würde - bei gegebenem natürlichen Kausalzusammenhang - für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen, ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (BGE 148 V 301 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c/bb; Urteil 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4).
5.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen angesichts des durch den Unfall zugezogenen schweren Polytraumas (Injury Severity Score [ISS] von 54) der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten, wobei offen bleiben kann, ob es gar in ausgeprägter Form erfüllt wäre. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung nicht zulässig, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; 147 V 207 E. 6.1; Urteile 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1; 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 6.1; 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2).
5.2. Vorliegend liegen bezüglich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs sich widersprechende Beurteilungen von Kreisärzten in den Akten (vgl. E. 3.1 hiervor). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom April 2019 aufgrund von psychischen Beschwerden teilweise arbeitsunfähig war. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. D.________ bestehen, derzufolge die geltend gemachten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (insbesondere Schmerzen, Tinnitus, Erschöpfungssymptomatik) in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Es liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden letztlich unbeantwortet, weil es die Adäquanz verneinte, was nach dem Gesagten indessen nicht bestätigt werden kann. Es fehlt somit eine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage, die sich zum natürlichen Kausalzusammenhang und den Auswirkungen der beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Vor diesem Hintergrund kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch deshalb, weil die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet wäre, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren (vgl. BGE 148 V 301 E. 4.5.1 mit Hinweis; Urteil 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1).
5.3. Die Sache ist deshalb an die Suva zurückzuweisen, damit sie die betreffenden Fragen gutachterlich abklärt. Ob bei einem allenfalls bestehenden natürlichen (Teil-) Kausalzusammenhang für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - oder ob allenfalls die Entscheidungsgrundlagen der Invalidenversicherung übernommen werden können, wird die Suva nach Rücksprache mit einem Kreisarzt zu entscheiden haben. Schliesslich wird sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu zu prüfen haben.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2025 und der Einspracheentscheid der Suva vom 21. März 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest