Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_322/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2024 (VBE.2023.354).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1977, arbeitete seit Juni 2018 mit einem 100%-Pensum in der B.. Ein Bandscheibenvorfall hatte bei ihr erstmals im Januar 2019 eine mehrtägige Spitalbehandlung zur Folge. Seit einem neuen Beschwerdeschub mit Ausstrahlungen ins rechte Bein blieb sie ab April 2020 arbeitsunfähig. Am 23. Juni 2020 musste sie sich im Spital C.________ einer Rückenoperation und am folgenden Tag wegen einer Zunahme der neurologischen Beschwerden einer notfallmässigen Reoperation unterziehen. Am 1. September 2020 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsplatz (überwiegend stehende Tätigkeit am Fliessband) mit stufenweiser Erhöhung des Arbeitspensums scheiterte, weshalb sie die Stelle per Ende April 2021 verlor. Der im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers begutachtende Orthopäde Dr. med. D.________ berichtete in seinem Gutachten vom 5. Mai 2021 von einem "absolut unschönen Verlauf bei einer Diskushernien-Operation, die eigentlich banal sein sollte". Er ging mangels ausreichender Belastbarkeit der Wirbelsäule auch im Sitzen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit aus. Am 7. September 2021 wurde sie in der Klinik E.________ erneut am Rücken operiert. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 4. Januar 2020 und einem solchen von 36% ab 15. Februar 2022 für die befristete Dauer vom 1. März 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 21. Juni 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es ihr in Abänderung der Verfügung vom 21. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente für die befristete Dauer vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2022 zusprach (Urteil vom 28. März 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Angelegenheit sei zur vollständigen und korrekten Abklärung der Sachlage und Neuentscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG stellt eine Rechtsfrage dar. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585; 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.2 mit Hinweis).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juni 2023 erhobenen Beschwerde nur für die - mit angefochtenem Urteil um zwei Monate verlängerte - Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2022 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejahte.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1).
3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 i.f.; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
4.1. Gemäss angefochtenem Urteil ist auf die reinen Aktenbeurteilungen des RAD-Orthopäden Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2022 und 23. Februar 2023 als beweiskräftige Grundlage zur Feststellung des Gesundheitszustandes, des zumutbaren Leistungsprofils und der diesbezüglichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit abzustellen. Folglich sei in einer angepassten Tätigkeit ab Mitte Dezember 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und einer anschliessenden monatlichen Steigerung um 10% auszugehen, so dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai 2022 leidensangepasst wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Obwohl Dr. med. F.________ die Beschwerdeführerin nie selber untersucht habe, seien seine Stellungnahmen schlüssig und plausibel begründet, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten sei.
4.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlich begründeten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit allein auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ abgestellt hätten. Zwar habe er die Untersuchungsmethoden der behandelnden Ärzte in disqualifizierender Weise beanstandet, jedoch trotzdem weder eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen noch eine versicherungsmedizinische Begutachtung veranlasst. Während der Leitende Arzt der Wirbelsäulenchirurgie des Spital G.________ Dr. med. H.________ nach dem operativen Eingriff vom 7. September 2021 die danach persistierende rechtsseitige S1-Radikulopathie als neuropathische Beschwerden in einem Zusammenhang mit einer rechtsseitig ödematös-veränderten S1-Wurzel interpretiert habe, sei auch Dr. med. I.________ trotz des bildmorphologisch nicht klaren Nachweises, am ehesten von einer möglichen neuropathischen Beschwerdesituation ausgegangen. Der Neurochirurg Dr. med. J.________ habe demgegenüber auf die nachweisbare organische Ursache der geklagten Schmerzen verwiesen, wobei "Pathogenese und Ätiologie der vorliegenden Gesundheitsstörung" schlüssig und nachvollziehbar erklärt werden könnten. Angesichts der übrigen Gesundheitsstörungen (beginnende Fingerarthrose und psychische Beschwerden) dränge sich eine interdisziplinäre Begutachtung auf. Indem das kantonale Gericht und die IV-Stelle bei gegebener Aktenlage geringe Zweifel an den RAD-ärztlichen Aktenbeurteilungen verneint und in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen verzichteten, hätten sie das Willkürverbot verletzt.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz erachtete die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes bezüglich des Belastbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit und der diesbezüglich zumutbaren Leistungsfähigkeit für überzeugend. Dies tat sie, obwohl er sich in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2023 nur mit einem einzigen Satz zum ausführlichen Bericht der Hausärztin Dr. med. K.________ vom 23. Dezember 2022 äusserte, ohne unter anderem zur laufenden psychotherapeutischen Behandlung oder zu den detaillierten Angaben hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils Stellung zu nehmen. Mit Blick auf die sich auch in Bezug auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit widersprechenden reinen Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes einerseits und der deutlich davon abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte andererseits hätte ein versicherungsexternes Gutachten zur Beantwortung der Frage nach der Feststellung der Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eingeholt werden müssen (vgl. SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 6.2 und 7.2 i.f.).
4.3.2. Von einer rechtsgenüglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann nach dem Gesagten unter keinem Titel gesprochen werden (vgl. hiervor E. 3.2). Die vorhandenen medizinischen Akten bieten - entgegen der Vorinstanz - keine zuverlässige Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festzustellen und über den Rentenanspruch zu befinden. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. 1.2 hiervor) nicht Rechnung getragen. Infolge des unvollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts ist die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein interdisziplinäres Gutachten zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und deren Entwicklung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug in die Wege leitet. Hernach wird sie erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben.
4.4. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urteil 8C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 4.2.4). Diese hat die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen, um danach neu über die strittigen Ansprüche zu entscheiden.
5.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 9.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
5.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Juni 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli