Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_320/2025
Urteil vom 12. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. April 2025 (IV 24/001).
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene A.________ meldete sich im Mai 2016 unter Hinweis auf einen am 9. Januar 2014 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der medexperts AG eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten vom 15. August 2022 und Nachtrag vom 19. September 2022) ein. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 10. April 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu gewähren, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_199/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere jedoch gestützt auf das Gutachten der medexperts AG vom 15. August 2022 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung, welche insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit und der diesbezüglichen Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist, auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 1.4; 135 V 465 E. 4). Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf ebendiesen Grundsatz der Waffengleichheit dartut, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, vermag der Beschwerdeführer keine zu nennen; insbesondere legt er nicht dar, dass eine medizinische Fachperson in Kenntnis des Gutachtens mit einer nachvollziehbaren Begründung dessen Schlüssen widersprochen hätte (vgl. auch Urteile 9C_426/2022 vom 17. März 2023 E. 4 und 9C_492/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3).
3.3. Unzutreffend ist im Weiteren der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, diese sei auf sein Vorbringen betreffend des myofaszialen Schmerzsyndroms nicht eingegangen. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, die Expertise sei in Kenntnis der diesbezüglichen Ausführungen der Ärzte des Spitals B.________ erstellt worden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Druckdolenz am Tuberculum majus im rheumatologischen Teilgutachten durchaus mitberücksichtigt wurde. Dass die Experten aus dieser Druckdolenz bei fehlenden anderen myofaszialen Befunden in der Umgebung des Tuberculums keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abgeleitet haben, stellt kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar.
Ausgehend von einer 90%-igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bemass das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs auf 13 %, wobei es für die Bestimmung beider Vergleichseinkommen auf statistische Lohnwerte abstellte.
4.1. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Diese Feststellung erscheint nicht als offensichtlich unrichtig; insbesondere war es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Angaben im Arbeitszeugnis abstellte. Erfolgte aber der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, so ist das Valideneinkommen praxisgemäss anhand der Lohnstatistik zu bestimmen (Urteil 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich damit als bundesrechtskonform. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen hat, stellt sich bei einer Bemessung des Valideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen (vgl. E. 4.1) die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens und damit der Parallelisierung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 mit Hinweis) nicht.
4.2. Unzutreffend ist im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zur Bemessung des Invalideneinkommens herbeigezogene Tabellenlohn sei höher, als jeder Lohn, den er als Gesunder jemals verdient habe. So macht er selber geltend, in der Vergangenheit ein Einkommen von rund Fr. 7'000.- pro Monat erzielt zu haben. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens einzig, das kantonale Gericht habe zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 126 V 75) vorgenommen. Wie es sich mit diesem Vorbringen verhält, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, würde doch - da das vorinstanzliche Abstellen auf eine 90%-ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens bundesrechtskonform waren (vgl. E. 3 bzw. E. 4.1 vorstehend) - selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. Die Beschwerde ist somit ohne Weiterungen abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold