Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 8C_318/2012
Verfügung vom 4. Juni 2012 I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte H.________, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. Mai 2012, worin H.________ die Beschwerde vom 18. April 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012 zurückzieht,
in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar