Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_313/2024

Urteil vom 13. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2024 (IV 2022/193).

Sachverhalt:

A.

Die 1971 geborene A.________ erlitt im August 1991 einen Autounfall; die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 1993 mit Wirkung ab 1. August 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die ganze Rente wurde in der Folge - nachdem die Versicherte Mutter geworden war - am 30. Juni 1995 bestätigt. Am 13. August 2001 erstattete die MEDAS der Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten. Diese Expertise wurde vom Rechtsvertreter der Versicherten auch der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt, welche jedoch zunächst auf ein Revisionsverfahren verzichtete. Die in den Jahren 2006 und 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle jeweils mit der Mitteilung, es sei keine Veränderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden, ab. Im Rahmen des im Jahre 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten ein, welches am 23. März 2016 erstattet wurde. In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2017 eine Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht, worauf die Versicherte einerseits einen Revisionsgrund bestritt, andererseits geltend machte, vor einer Rentenaufhebung müssten jedenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 9. März 2018 Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastungstraining, welches indessen bereits nach einem Monat abgebrochen wurde. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2018 wiederum eine Rentenaufhebung in Aussicht gestellt hatte, bestritt diese das Vorliegen eines Revisionsgrunds und machte auf eine Knieoperation im August 2018 aufmerksam. Im weiteren Verlauf erfolgte eine erneute Operation am Knie im Dezember 2019. Nachdem die RAD-Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ in ihrem Bericht vom 22. April 2021 festhielten, hinsichtlich des Knies sei wieder ein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, setzte die IV-Stelle nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 per 1. Dezember 2022 auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % herab.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 16. April 2024 in dem Sinne ab, als es die ganze Rente per 1. Januar 2023 auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % herabsetzte und die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. Januar 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 V 280 E. 1). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 1.1).

1.2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteile 8C_244/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3 und E. 3.3; 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2 und 8C_136/2023 vom 25. August 2023 E. 1.3).

1.4. Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Vorgabe, die Rentenhöhe neu zu berechnen unter Annahme eines Anspruchs auf eine Rente von 27,5 % einer ganzen Rente. Damit verbleibt der Verwaltung kein relevanter Ermessensspielraum mehr; die Rückweisung dient einzig noch der rechnerischen Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten. Damit ist der angefochtene Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu betrachten, gegen den die Beschwerde ohne Weiteres zulässig ist.

1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Recht im Sinne der Art. 95 f. BGG verletzte, als es die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2023 auf eine solche von 27,5 % senkte.

4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder sich auf 100 Prozent erhöht.

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; Urteil 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2.1).

4.2. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann unter Umständen auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands Anlass für eine Aufhebung der Rente sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.4).

5.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten umfassenden Rentenüberprüfung soweit verbessert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr medizinisch-theoretisch in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5.2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat, bildet die letzte Verfügung mit umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dies ist hier unbestrittenermassen die Revisionsverfügung vom 30. Juni 1995. Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, zu diesem Zeitpunkt für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Da sie damit jedenfalls im Ergebnis mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung übereinstimmt, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts, wie er sich im Jahre 1995 präsentierte.

5.3. Das kantonale Gericht durfte im Weiteren - ohne dabei in Willkür zu verfallen - aus dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten der MEDAS vom 13. August 2001 ableiten, dass es bereits im Jahre 1998 unter psychotherapeutischer Behandlung zu einer massiven Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen war. Wie das kantonale Gericht zutreffend anmerkt, ist heute nicht mehr zu rekonstruieren, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bereits dieses Gutachten als Anlass zur Durchführung einer Rentenrevision genommen hat. So oder anders steht aber fest, dass es zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands kam und ein Revisionsgrund damit ausgewiesen ist. Folglich hatte die Vorinstanz den Rentenanspruch für die Zukunft allseitig - umfassend - neu zu prüfen (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch wenn sich bereits aus dem Gutachten der MEDAS ein Revisionsgrund ergibt, folgt daraus entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, dass die dortige Schätzung der Arbeitsfähigkeit bis zum Nachweis eines neuerlichen Revisionsgrunds verbindlich wäre. Vielmehr durfte und musste das kantonale Gericht die Höhe der Arbeitsunfähigkeit unter Würdigung der gesamten im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten neu feststellen.

5.4. Weiter steht fest, dass es im Jahre 2019 zu einer Verschlechterung der Situation im rechten Knie kam, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu Folge hatte. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war diese Verschlechterung aber vorübergehender Natur, sodass ab März 2021 wieder von einer Arbeitsfähigkeit, wie sie vor 2019 bestanden hatte, auszugehen ist. Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichten und auf die vorhandenen medizinischen Akten - die in erster Linie den Gesundheitszustand von 2019 beschreiben - abstellen.

5.5. Rechtsprechungsgemäss ist auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche vermag die Beschwerdeführerin vorliegend keine zu nennen. Im Gutachten des ZMB vom 23. März 2016 wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb - anders als noch im Gutachten MEDAS attestiert - keine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ist und von einer medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (wobei allerdings die angepasste Tätigkeit einschränkender definiert wird als im Vorgutachten; vgl. auch E. 6.2 hiernach) ausgegangen werden kann. Kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellt im Weiteren der Umstand dar, dass der Eingliederungsversuch im Jahre 2018 gescheitert ist; dies gilt umso mehr, als bereits die Gutachter davon ausgingen, dass die tatsächliche Umsetzung der verbleibenden theoretischen Erwerbsfähigkeit unter anderem aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten stossen werde.

5.6. Zusammenfassend verstösst es nicht gegen Bundesrecht, dass das kantonale Gestützt gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 23. März 2016 eine medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit feststellte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren die Verwertbarkeit der ihr verbliebenen medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit.

6.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis).

6.2. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen besteht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für vorwiegend sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne längere Gehstrecken, ohne Tätigkeiten im Knien oder Kauern, ohne Tätigkeiten auf unebenem Boden, ohne andauernde Überkopfarbeiten sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Der theoretische, ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet eine hinreichende Zahl von Stellen, bei denen dieses Anforderungsprofil eingehalten werden kann, sodass das Finden einer entsprechenden Stelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Nicht gegen die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit spricht der Umstand, dass diese von den Gutachtern selber als theoretisch bezeichnet wurde und sie es (prognostisch) als unwahrscheinlich erachteten, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stelle tatsächlich aufnehmen werde. Rechtsprechungsgemäss ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (Urteil 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4; vgl. auch BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2).

6.3. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verwertbarkeit der der Beschwerdeführerin verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte. Die übrigen Aspekte des Einkommensvergleichs sind letztinstanzlich unbestritten geblieben; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_313/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_313/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
13.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026