Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_302/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2025 (IV.2024.00374).

Sachverhalt:

A.

Die 1982 geborene A.________ meldete sich am 2. März 2015 unter Hinweis aus psychische Probleme und Drogensucht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte zunächst mit Verfügung vom 21. Februar 2018 einen Leistungsanspruch; das daraufhin von der Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung mit Urteil vom 19. Juli 2019 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Gestützt auf die in Nachachtung dieses Urteils durchgeführten weiteren Abklärungsmassnahmen sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 21. Mai 2024 ab September 2015 eine ganze und ab Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, zu deren Berechnung sie von einem Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2008 ausging.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2025 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies mit der Vorgabe, es sei die Rentenhöhe neu zu berechnen auf der Grundlage eines Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 2014. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. Oktober 2016 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 V 280 E. 1). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 1.1).

1.2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3. Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_467/2024vom 20. Januar 2025 E. 1).

1.4. Im angefochtenen Urteil hat das kantonale Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Vorgabe, die Rentenhöhe ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2014 neu zu berechnen. Damit verbleibt der Verwaltung kein relevanter Ermessensspielraum mehr; die Rückweisung dient einzig noch der rechnerischen Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten. Damit ist das angefochtene Urteil als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu betrachten, gegen den die Beschwerde ohne Weiteres zulässig ist.

1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteile 9C_9/2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.2 und 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Oktober 2016 keine höhere als eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

4.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").

4.2. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

5.1. Letztinstanzlich unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2016 in der Lage war, ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24'561.- zu erzielen. Streitig ist demgegenüber die Höhe des Valideneinkommens: Die Vorinstanz errechnete ein solches von Fr. 64'347.-, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Tätigkeit als medizinische Masseurin oder eine vergleichbare Tätigkeit im Gesundheitsbereich ausgeübt hätte. Sie selber macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, das Valideneinkommen sei ausgehend von ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im väterlichen Treuhandbüro zu bestimmen und betrage deshalb für das Jahr 2016 Fr. 80'605.-.

5.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine umfassende Würdigung der gesamten Indizienlage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin im Treuhandbüro ihres Vaters nicht ihren Fähigkeiten entsprach, sondern sie dort trotz ihrer damaligen Heroinabhängigkeit aus Kulanz und zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit angestellt war. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz die Angabe des Arbeitgebers, es handle sich beim ausbezahlten Lohn um einen Leistungslohn, nicht etwa übersehen, sondern in ihre Würdigung einbezogen. Sie durfte dabei aber auch berücksichtigen, dass es sich beim Arbeitgeber um den Vater der Beschwerdeführerin handelt und die übrigen Indizien klar gegen die Annahme eines Leistungslohns sprechen. Nicht vollständig nachvollziehbar ist, was sich aus den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen zu den Löhnen anderer Angestellter dieses Treuhandbüros für die streitigen Belange ableiten lassen soll; eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wird damit jedenfalls nicht belegt. Somit kann auch offenbleiben, ob diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das Novenverbot gemäss Art. 99 BGG überhaupt zu berücksichtigen wären.

5.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es feststellte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht im väterlichen Treuhandbüro, sondern als medizinische Masseurin arbeiten oder eine vergleichbare Tätigkeit im Gesundheitsbereich ausüben würde. Die übrigen Teile der Invaliditätsbemessung sind unbestritten geblieben, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026