Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_30/2025

Urteil vom 11. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invaliditätsgrad),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2024 (VSBES.2024.79).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1968, meldete sich am 3. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Wegen einer Ausstandsproblematik wurde das Dossier von der IV-Stelle Basel-Stadt an die IV-Stelle Solothurn überwiesen. Diese sprach A. mit Verfügungen vom 1. März 2024 (laufende Rente) und vom 2. April 2024 (Rentennachzahlung) rückwirkend ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente zu.

B.

Auf die gegen die Verfügung vom 1. März 2024 erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Dezember 2024 nicht ein.

C.

C.a. A.________ erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Mitteilung vom 20. Januar 2025 wurde er darauf hingewiesen, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt zu sein scheinen.

C.b. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersetzte A.________ innert Beschwerdefrist die zuvor eingereichte Beschwerdeschrift und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anzuweisen, auf die Beschwerde vom 16. April 2024 einzutreten.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf wiederum verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), verneinte die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer mit dem Dispositiv einverstanden sei und lediglich eine Anpassung der Begründung verlange. Letztere sei einer Überprüfung nur dann zugänglich, wenn sie sich auf das Ergebnis auswirke. Folglich könne der Antrag des Beschwerdeführers, den auf 72 % bezifferten Invaliditätsgrad zu erhöhen, nicht behandelt werden, da eine solche Anpassung keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung habe. Es bleibe so oder anders bei einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2021. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Invaliditätsgrad allenfalls die Leistungen der Pensionskasse beeinflussen könnte. Ansprüche gegen diese seien in einem separaten Verfahren geltend zu machen.

3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Verfahren gegen die Pensionskasse würde sich erübrigen, wenn die Beschwerdegegnerin einen höheren Invaliditätsgrad feststellen würde, was aus Gründen der Prozessökonomie und der Koordination zwischen erster und zweiter Säule geradezu beabsichtigt sei, verfängt nicht. Denn bloss mittelbare, faktische oder auch ideelle Interessen reichen nicht. Schutzwürdig ist ein Interesse nur, wenn die Gutheissung der Beschwerde für die Beschwerde führende Person einen spürbaren, praktischen und unmittelbaren Nutzen bewirken bzw. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeiden würde, den die angefochtene Verfügung mit sich brächte (SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage 2025, N. 9 zu Art. 59 ATSG; vgl. auch Urteile 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.2; 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 332/06 vom 23. Juni 2006 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts vorliegend nicht der Fall.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels oder Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_30/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_30/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
11.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026