Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_293/2024

Urteil vom 27. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Landenbergstrasse 35, 6005 Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Nichteintreten),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2024 (5V 23 381).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ war Hausfrau und meldete sich Mitte Januar 2017 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 ab, weil im Haushalt keine Einschränkung bestehe. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2018 nicht ein.

A.b. Im September 2018 ersuchte A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle veranlasste beim Spital B.________ ein rheumatologisches Gutachten vom 6. August 2020. Ergänzend holte sie bei Prof. Dr. med. C.________, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (IME), St. Gallen, eine psychiatrische Expertise vom 2. Juli 2021 ein. Am 19. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle gestützt darauf einen Rentenanspruch (bestätigt mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 2. Januar 2023).

A.c. Am 20. Juli 2023 reichte A.________ abermals ein Leistungsgesuch samt medizinischer Unterlage ein und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 darauf nicht ein.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 28. April 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die massgeblichen Bestimmungen betreffend die prozessuale Voraussetzung des Glaubhaftmachens (Art. 87 Abs. 2 f. IVV) keine Änderung erfahren haben, stellen sich diesbezüglich im Zuge des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts keine intertemporalrechtlichen Fragen (vgl. Urteil 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.1).

Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs.3 BGG).

Streitig und zu prüfen ist, ob das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin Mitte Juli 2023 erneut gestellte Leistungsgesuch aus Sicht des Bundesrechts standhält. Die Vorinstanz vertrat dabei im Wesentlichen den Standpunkt, im anspruchsrelevanten Zeitraum seit der am 19. Januar 2022 verfügten (mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Januar 2023 bestätigten) Abweisung des Leistungsbegehrens bis hin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2023 sei keine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.

4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit das kantonale Gericht im Zusammenhang mit der letztinstanzlich erneut aufgeworfenen Frage, wie die strittigen Beschwerden diagnostisch einzuordnen seien, die gefestigte Rechtsprechung anführte, wonach das Hinzutreten einer neuen Diagnose für sich allein noch keinen veränderten Gesundheitszustand nahelegt, ist dem nichts beizufügen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass ferner im angefochtenen Urteil die vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. D., Rheumatologie Klinik E., nach Auffassung der Beschwerdeführerin "nachgezeichnete" Verschlechterung (vgl. Bericht vom 14. Oktober 2023) in unzulässiger freier Beweiswürdigung übergangen und ohne Beizug von Medizinern vom Gericht selber interpretiert respektive verneint worden wäre, trifft ebenso wenig zu. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. F., welcher einen medizinisch im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt beurteilte (Stellungnahmen vom 23. August, 20. September und 21. November 2023). In Bezug auf den Einwand, Dr. med. F. verfüge über keinen Facharzttitel für Rheumatologie, weshalb auf dessen Aussagen zum Vornherein nicht abgestellt werden dürfe, hat es mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sein Bewenden (vgl. auch: Urteile 8C_218/2023 vom 5. September 2023 E. 5; 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3).

4.2. Moniert die Beschwerdeführerin sodann, dessen ungeachtet sei mit den Angaben des Dr. med. D.________ im Vergleich zur Einschätzung des rheumatologischen Sachverständigen des Spitals B.________ Dr. med. G.________ eine klare Verschlechterung ausgewiesen (vgl. Gutachten vom 6. August 2020), so äusserte sich die Vorinstanz auch dazu eingehend. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigte sie vor allem, dass der behandelnde Rheumatologe unter Hinweis auf die aktualisierte Bildgebung (Magnetic resonance imaging [MRI] vom Juni 2023, Sonografien vom August bzw. Oktober 2023) von einer Verschlimmerung der Gelenkschwellungen und der Synovialitiden ausging (Bericht vom 14. Oktober 2023). Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) fest, diese Befundänderungen würden in Anbetracht des bereits von Dr. med. G.________ erhobenen Belastungsprofils zu keiner massgeblichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau führen. Abgesehen davon ergebe sich aus den Darlegungen des Dr. med. D.________ nicht, dass die von ihm diagnostizierten Synovialitiden einen neuen, erst nach Verfügungserlass vom 19. Januar 2022 aufgetretenen Befund mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt darstellten (vorinstanzliche Erwägung 7.2.1 f.). Gleichermassen detailliert befasste sich die Vorinstanz mit den von Dr. med. D.________ erwähnten, den RAD-Stellungnahmen widersprechenden Beurteilungen der früheren behandelnden Rheumatologin Dr. med. H.________ (vgl. Bericht vom 21. August 2019; ärztliches Zeugnis vom 19. September 2019). Darüber hinaus hielt sie fest, bereits der rheumatologische Experte des Spitals B.________ Dr. med. G.________ habe davon Kenntnis gehabt. Selbst Dr. med. D.________ sei der entsprechenden Aussage des RAD-Arztes Dr. med. F.________ gefolgt, eine relevante Verschlechterung könne ausgeschlossen werden, weil Dr. med. H.________ bereits im Jahr 2015 den entzündlichen Charakter der Beschwerden betont und im Unterschied zum aktuellen Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung bestehen mit anderen Worten selbst vor diesem Hintergrund keine. Im Übrigen kann mit der Vorinstanz auf die bereits im rechtskräftigen kantonsgerichtlichen Urteil vom 2. Januar 2023 enthaltene Begründung verwiesen werden.

4.3. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ergibt sich nichts Stichhaltiges, was auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ erwecken könnte, beschränkt sich die Beschwerdeführerin doch in weiten Teilen auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten mit Wiedergabe der eigenen Sichtweise (zur Beweiskraft versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Wenn die Vorinstanz zusammenfassend erkannte, die Beschwerdeführerin vermöge keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Rentenanspruchs glaubhaft darzulegen, geht damit nach dem Gesagten keine Verletzung der geltend gemachten Gesetzes- und Konventionsbestimmungen einher (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 6 Ziff. 1 und 13 EMRK). Ob die grundrechtsbezogenen Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 142 I 135 E. 1.5 am Ende), kann dahingestellt bleiben.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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Entscheidungsdatum
27.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026