Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
8C_292/2017
Verfügung vom 9. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2017.
Nach Einsicht
in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017, mit welcher dieses die von A.________ beim Bundesgericht am 26. April 2017 (Poststempel) angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufhob,
in Erwägung,
dass mit der erfolgten Aufhebung der Verfügung des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. März 2017 der Beschwerde vom 26. April 2017 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (statt vieler: Urteil 8C_911/2012 vom 4. November 2013), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist,
verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel