8C 292/2017 / 8C_292/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_292/2017

Verfügung vom 9. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2017.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017, mit welcher dieses die von A.________ beim Bundesgericht am 26. April 2017 (Poststempel) angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufhob,

in Erwägung,

dass mit der erfolgten Aufhebung der Verfügung des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. März 2017 der Beschwerde vom 26. April 2017 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (statt vieler: Urteil 8C_911/2012 vom 4. November 2013), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist,

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_292/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_292/2017, CH_BGer_008, 8C 292/2017
Entscheidungsdatum
09.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026