Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_286/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2025 (IV.2024.14).

Sachverhalt:

A.

Der 1958 geborene A.________ war zuletzt als Sachbearbeiter Kundenservice der C.________ erwerbstätig gewesen, als er sich am 7. August 2019 unter anderem unter Hinweis auf Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, insbesondere holte sie bei der D.________ AG eine psychiatrisch-orthopädische Expertise ein (Gutachten vom 30. Juni 2023). In der Folge führte sie das Vorbescheidverfahren durch und lehnte mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 einen Rentenanspruch ab, da keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege.

B.

Auf Beschwerde von A.________ hin holte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bei Dr. med. Wölbert, dem orthopädischen Teilgutachter der D.________ AG, eine ergänzende Stellungnahme (datiert vom 30. August 2024) ein. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils ab 1. Februar 2020 eine Viertelsrente und ab 1. August 2022 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es für die Zeit ab 1. Februar 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der D.________ AG vom 30. Juni 2023 (inkl. ergänzender Stellungnahme des orthopädischen Teilgutachters vom 30. August 2024) - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Rechtsprechungsgemäss ist auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Wie nachstehende Erwägungen zeigen, durfte die Vorinstanz solche willkürfrei verneinen.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der orthopädische Teilgutachter habe keine persönliche Sichtung der MRI-Bildgebung vorgenommen, sondern sich lediglich auf die schriftlichen radiologischen Befunde verlassen, ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass den Experten sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4). Dies war hier nach den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen der Fall. Somit lag es im Ermessen des Gutachters, ob er eine eigene Sichtung der Bildgebung als notwendig erachtete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass (auch) der Experte in seinem Gutachten ausdrücklich vom Vorhandensein degenerativer Veränderungen an der oberen Wirbelsäule ausging.

3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzten sich sodann die Gutachter in angemessener Weise mit den abweichenden Ansichten anderer medizinischer Fachpersonen - so auch jener von Dr. med. E.________ vom 14. September 2020 - auseinander. Sie zeigen denn auch nachvollziehbar auf, weshalb trotz der festgestellten Befunde und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in seiner sehr leichten angestammten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert. Eine Widersprüchlichkeit in den Angaben der Experten ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Im Weiteren legt dieser auch nicht dar, dass eine medizinische Fachperson in Kenntnis des Gutachtens begründet eine von den Experten abweichende Meinung vertreten hätte.

3.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es gestützt auf das Gutachten der D.________ AG von einer vollständig erhaltenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung einen Rentenanspruch zu Recht verneint; die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, der B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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8C_286/2025
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8C_286/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026