Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_285/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zurich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025 (UV.2024.44).

Erwägungen:

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Im Streit, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung. Es gilt Art. 97 Abs. 1 BGG, wonach die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Das kantonale Gericht verneinte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten mit Urteil vom 25. Februar 2025 eine durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 begangene Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Der Inhalt des zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheids vom 17. Januar 2025 könne allein im Rahmen einer dagegen (fristgerecht) erhobenen Beschwerde angefochten werden.

Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen ein. Vielmehr scheint sie das Wesen der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde nicht zu verstehen. Diese dient allein dazu, die (zeitgerechte) Bearbeitung eines Leistungsbegehrens sicherzustellen (vgl. auch Art. 100 Abs. 7 BGG). Ausserhalb davon Liegendes kann mit diesem Rechtsbehelf nicht thematisiert werden. Inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Rahmen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten.

Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
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8C_285/2025
Gericht
Bger
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8C_285/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026