Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_275/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2025 (UV.2024.00154).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1991, bezog ab dem 19. April 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. November 2023 verdrehte er sich beim Heruntersteigen von einem Stuhl den linken Fuss und stürzte. Anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital U. diagnostizierten die untersuchenden Ärzte laut Bericht vom 8. November 2023 eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des Suva-Orthopäden Dr. med. B.________ vom 10. April 2024 stellte die Suva sämtliche Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 10. April 2024 per 14. April 2024 ein und schloss den Fall folgenlos ab. Auf Einsprache des A.________ hin hielt die Suva an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2024).

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 17. März 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der Suva vom 10. April 2024 sei aufzuheben und die Suva zur Erbringung weiterer Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. November 2023 zu verpflichten. Eventualiter sei eine weitere Beurteilung einzuholen und die Sache für einen neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 10. April 2024 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 geschützte Leistungsterminierung per 14. April 2024 bestätigte.

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.1. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. September 2009 eine linksseitige supinatorische OSG-Distorsion mit Hämatom und Schwellung erlitt. Während am 7. November 2023 radiologisch keine Anzeichen für frische ossäre Verletzungen feststellbar waren, fanden sich im Bericht zur versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 14. Januar 2010 Hinweise auf anamnestische Angaben zu vorbestehenden Verletzungen der linken Knöchelregion im Alter von drei Jahren und anlässlich von zwei weiteren Malen. Zudem musste sich der Beschwerdeführer im März 2016 einer operativen Revision der Seit-zu-Seit Sehnennaht der kurzen Peronealsehne sowie einer Retinaculum-Plastik am linken OSG unterziehen. Dr. med. B.________ schloss in Kenntnis der medizinischen Aktenlage in seiner Kurzbeurteilung vom 10. April 2024, am 7. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich eine Zerrung des lateralen Bandapparates und der vorderen Syndesmose sowie ein leichtes subchondrales Knochenmarksödem an der distalen Tibia zugezogen. Nicht richtunggebende Verschlimmerungen wie Kontusionen, Prellungen oder Zerrungen des OSG heilten überwiegend wahrscheinlich innert sechs Wochen ab, bei vorbestehenden Veränderungen wie im Bereich des Sprunggelenks sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Vorzustand nach drei Monaten erreicht. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sei eine Eingewöhnungsphase mit einer Teilarbeitsfähigkeit während zirka vier bis sechs Wochen zu gewähren.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese medizinische Sachverhaltsfeststellung in Frage zu stellen vermöchte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass fachärztlich begründete, abweichende Einschätzungen gegen die Schlussfolgerungen des Suva-Orthopäden Dr. med. B.________ sprechen würden. Soweit er an seinem Standpunkt festhält, die Kurzbeurteilung des Dr. med. B.________ schliesse die Möglichkeit nicht aus, dass eine neue Verletzung zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung führen könnte, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die gegenteilige Einschätzung des Dr. med. B.________ als überwiegend warhscheintlich erachtet hat. Die vom Beschwerdeführer als Möglichkeit geltend gemachte Hypothese einer richtunggebenden Verschlimmerung des erheblichen, bis in die Kindheit zurück reichenden Vorzustandes findet in den medizinischen Akten keine Grundlage (vgl. Urteil 8C_584/2013 vom 3. April 2014 E. 5.4). Abweichend von der auf der Kurzbeurteilung des Dr. med. B.________ beruhenden bundesrechtskonformen Beweiswürdigung der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer eigene medizinische Ausführungen und Überlegungen dazu an, die seines Erachtens für eine richtunggebende Verschlechterung sprechen könnten. Damit zieht er fachfremde Schlussfolgerungen (vgl. Urteil 8C_93/2019 vom 23. August 2019 E. 4.2), worauf mangels medizinisch begründeter Anhaltspunkte nicht abzustellen ist.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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8C_275/2025
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8C_275/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
01.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026