Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_269/2025
Urteil vom 4. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025 (UV.2024/42 - 90.19.039991).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1961, war seit dem 1. Juli 2017 als Hauswartin bei der B. AG mit Sitz in U.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und daher bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. November 2019 in V.________ beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst wurde. Dabei zog sie sich ein Polytrauma mit Verletzungen am Kopf, Gesicht, Thorax, Becken sowie an den oberen und unteren Extremitäten zu. Die Mobiliar erbrachte für das Unfallereignis Heilkosten und Taggelder. Mit Verfügung vom 14. März 2023 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und gewährte eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 19. April 2024).
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid der Mobiliar mit Entscheid vom 8. April 2025 auf und verpflichtete diese, A.________ ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente in der Höhe von 38 % zu entrichten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Mobiliar beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Einreichung einer Vernehmlassung. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2024 der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente in der Höhe von 38 % zusprach.
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) sowie zum Anspruch auf eine Heilbehandlung (Art. 10 UVG), auf ein Taggeld (Art. 16 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Korrekt wiedergegeben hat sie auch die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Grundsätze zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG; BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2; 114 V 310 E. 3c), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zum Beginn und Ende dieses Anspruchs (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Zutreffend sind schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 6) und zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.2. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteile 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.3.2, 8C_244/2015 vom 8. März 2016 E. 6.2.1, 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2).
Mit Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdegegnerin habe zuletzt einen Bruttojahresverdienst von rund Fr. 20'048.30 erzielt. Dieses Einkommen weise keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf und es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass dieser Verdienst weiterhin erzielt worden wäre. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Lohn falle verglichen mit den Löhnen einer Hauswartin eher hoch aus, weshalb auf Durchschnittswerte abzustellen sei, verfange nicht, zumal dabei das fortgeschrittene Alter der Beschwerdegegnerin und die in den vergangenen Berufsjahren erworbenen Erfahrungen in der Administration, als Verkäuferin und als Pflegerin ausser Acht gelassen würden. Zudem beinhalte das Pflichtenheft der Beschwerdegegnerin auch Spezialaufgaben, wie etwa Wohnungsbesichtigungen für Mietinteressenten, die üblicherweise nicht zu den Aufgaben einer Hauswartin gehören. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne den Unfall ihre bisherige Arbeitsstelle beibehalten und weiterhin ein Einkommen von rund Fr. 20'048.30 (angepasst an die Teuerungsverhältnisse) generiert hätte. Was das Arbeitspensum betreffe, so habe die Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdeführerin mehrmals bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr nicht im Stundenlohn, sondern in einem 20 %-Pensum angestellt gewesen sei. Es bestehe daher kein Anlass, dies anzuzweifeln. Insbesondere würde es einer ergebnisorientierten Beurteilung gleichkommen, würde der Beschwerdeführerin gefolgt und das Pensum nur deshalb nicht hochgerechnet, weil - so die Beschwerdeführerin - das auf 100 % aufgerechnete Einkommen weit über einem "normalen" Lohn für eine Hauswartin liege. Dies würde zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichstellung aller Versicherten führen. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 100'241.50 (Fr. 20'048.30 x 5) auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklungen bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ergebe sich ein Einkommen von rund Fr. 101'750.55 jährlich. Bei einem Valideneinkommen in genannter Höhe und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 63'504.80 resultiere eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 38'245.75 bzw. ein Invaliditätsgrad von 38 %. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 38 %.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht geltend. Wie sie in ihrem Einspracheentscheid vom 19. April 2024 ausgeführt habe, sei nicht dargetan, dass das Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin effektiv 20 % bzw. 8,4 Stunden pro Woche betragen habe, weshalb sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 alternativ auf die Tabelle T17 der LSE zurückgegriffen habe. Die Vorinstanz habe die Argumente, die für die Anwendung eines Tabellenlohnes sprechen, weder gehört noch geprüft.
Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstelle vieler: BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs hat das kantonale Gericht seine Feststellungen zum Erwerbspensum der Beschwerdegegnerin hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils demnach möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
5.2. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, der Invaliditätsgrad von 38 % erweise sich als bundesrechtswidrig. Im Wesentlichen ficht sie das von der Vorinstanz berechnete Valideneinkommen an. Zunächst sei im Arbeitsvertrag weder ein 20 %-Pensum noch eine Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Woche vermerkt. Vielmehr verweise dieser auf die im Pflichtenheft umschriebenen Aufgaben, die nach Häufigkeit bewertet würden. Wie hoch der Arbeitsaufwand für die laufenden, nach Bedarf, monatlichen, wöchentlichen, quartalsweisen oder jährlichen Arbeiten sei, erschliesse sich allerdings nicht. Klar sei jedoch, dass ein 20 %-Pensum für die auferlegten Arbeiten nicht genüge. Des Weiteren gehe auch aus der auf Nachfrage hin erteilten Auskunft der Arbeitgeberin nicht klar hervor, welche Arbeiten die Beschwerdegegnerin in welchem Zeitrahmen ausgeführt habe. Arbeits- oder Stundenrapporte über die geleisteten Tätigkeiten seien keine vorhanden. Zudem könne die Arbeitgeberin keine Vergleichsdaten von ähnlich qualifizierten Mitarbeitenden in einem vergleichbaren oder 100 %-Pensum vorlegen. Die Beschwerdegegnerin sei für die drei Blöcke an der Hauptstrasse xxx zuständig gewesen. Sie habe die Tiefgarage und den Parkplatz gereinigt, zum Spielplatz geschaut, die Container an der Strasse bereit gestellt, Unkraut beseitigt, Treppenhäuser, Keller und Umgebung gereinigt. Sie habe selbst angegeben, diese Arbeiten an einem Tag pro Woche und zusätzlich die kleineren Arbeiten während der Woche erledigt zu haben. Damit lägen ihre Tätigkeiten bereits über einem 20 %-Pensum, zumal sie mehrere Arbeiten gemäss Pflichtenheft wie Fensterputzen, Keller reinigen und diverse Kontroll- und Putzarbeiten nicht genannt habe. Bei dieser Ausgangslage würden aussagekräftige und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass effektiv ein 20 %-Pensum vorgelegen habe. Der Hinweis, ein auf ein 100 %-Pensum hochgerechneter Bruttojahresverdienst von Fr. 100'214.50 liege weit über einem normalen Einkommen einer Hauswartin, sei denn auch nicht als ergebnisorientierte Beurteilung erfolgt. Vielmehr beziehe er sich auf den von der Invalidenversicherung in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2022 festgehaltenen Einkommensvergleich mit einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54'681.- und alternativ der LSE-Tabelle TA17 mit einem Tabellenlohn von Fr. 4'527.- für Reinigungspersonal und Hilfskräfte. Im Übrigen verfüge die Beschwerdegegnerin über keine hauswartspezifische oder für die anderen Tätigkeiten beispielsweise als Pflegerin absolvierte Aus- und Weiterbildungen. Insofern sei zwar von einer breiten praktischen Berufserfahrung auszugehen, dies jedoch ohne fachspezifischen Abschlüsse oder Weiterbildungen. Schliesslich sei eine Hochrechnung auf ein 100 %-Pensum bei unbekanntem Arbeitspensum nicht zulässig, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Wie im Einspracheentscheid vom 19. April 2024 ausgeführt, ergebe sich daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 10 %.
5.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht geltend, sie sei nach übereinstimmender Auskunft der Vertragsparteien seit dem 1. Juli 2015 bei ihrer letzten Arbeitgeberin als Hauswartin mit einem Pensum von 20 % bzw. 8,4 Stunden pro Woche angestellt gewesen. Diese habe das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerb der Liegenschaften von der Verkäuferin D.________ AG mit Sitz in W.________ übernommen, wobei auch letztere das Arbeitsverhältnis ihrer Vorgängerin, der E.________ AG mit Sitz in W.________, mit der Beschwerdegegnerin fortgeführt habe. Entsprechend bestehe das Arbeitsverhältnis, wie im Arbeitsvertrag unter Ziff. 1 vermerkt, seit dem 1. Juni 2010 bzw. dem 1. Oktober 2010. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich um einen überdurchschnittlichen Lohn, der nur mit einem höheren Pensum erklärbar sei, erweise sich als tatsachenwidrig. So sei der Stellvertreter und Nachfolger der Beschwerdegegnerin gemäss Arbeitsvertrag am 1. Dezember 2019 für die Hauswarttätigkeit an der Hauptstrasse xxx mit Fr. 1'200.- brutto pro Monat eingestiegen und habe im Jahr 2023 bereits einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'500.- erzielt. Die Arbeitgeberin habe bestätigt, dass der zeitliche Einsatz für diesen Lohn weiterhin mit einem Tag in der Woche veranschlagt sei. Die Lohndifferenz zur Beschwerdegegnerin sei mit der längeren Dienstdauer von neun Jahren ohne Weiteres gerechtfertigt. Des Weiteren verkenne die Beschwerdeführerin, dass für Arbeitsverträge kein Schrifterfordernis bestehe. Die pauschale Behauptung, wonach die im Pflichtenheft aufgeführten Tätigkeiten mit einem 20 %-Pensum nicht zu bewerkstelligen seien, sei mit den Arbeitsverträgen der Beschwerdegegnerin und ihrem Nachfolger widerlegt, zumal die Arbeitgeberin von Anbeginn und widerspruchsfrei bestätigt habe, dass ein 20 %-Pensum vereinbart gewesen sei. Entsprechend sei bei der Unfallmeldung auch der vertragliche Beschäftigungsgrad von 20 % und eine Arbeitszeit von 8,4 Stunden bei 42 Wochenstunden deklariert worden. Was den Verweis der Beschwerdeführerin auf den Einkommensvergleich der Invalidenversicherung betreffe, so lasse sie dabei unberücksichtigt, dass einerseits der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, eine Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung auf die Unfallversicherung festzulegen und andererseits sie selbst von der Beurteilung der Invalidenversicherung abgewichen und von einem tieferen Valideneinkommen ausgegangen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsmethoden des Betätigungsvergleichs könne die Berechnung des Invaliditätsgrades der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Unfallversicherung nicht übernommen werden. Der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, das Einkommen sei bei einem Vollpensum für eine Hauswartin zu hoch, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weitaus mehr Verantwortung getragen habe als eine reine Reinigungskraft. So war sie Anlaufstelle und Koordinatorin für Mietende und Handwerker und vertrat bei Wohnungsbesichtigungen die Verwaltung. Für diese Tätigkeiten habe sie nebst den handwerklichen Fähigkeiten auch Geschick im Umgang mit Personen sowie Organisations- und Durchsetzungsfähigkeit benötigt. Diese Fähigkeiten würden sich mit Berufserfahrung ebenso gut erwerben lassen wie mit theoretischen Aus- und Weiterbildungen. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin ein überdurchschnittlich hoher Lohn angenommen würde, könne dieser nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Entscheidend sei viel mehr, ob der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn weiterhin erzielt worden wäre. Dass dem nicht so wäre, mache die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Gestützt auf den in den Unfallscheinen jeweils deklarierten Beschäftigungsgrad von 20 % bzw. der Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Woche hätten die behandelnden Arztpersonen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt und die Beschwerdeführerin das Taggeld ausbezahlt. Letztere habe nachweislich während rund fünf Jahren bis zur Rentenberechnung das Arbeitspensum und den dafür bezahlten Lohn akzeptiert und nie in Abrede gestellt. Diese könne denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Beschäftigungsgrad von 20 % unzureichend gewesen und der Lohn für ein höheres Pensum bezahlt worden sei.
6.1. Unbestrittenermassen erzielte die Beschwerdegegnerin in ihrer letzten Tätigkeit als Hauswartin ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 20'048.30. Zudem steht fest, dass dieser Verdienst weiterhin erzielt worden wäre. Beanstandet wird hingegen das Erwerbspensum der Beschwerdegegnerin in ihrer letzten Tätigkeit, das mit 20 % angegeben wurde.
6.2. Massgebend für die Bemessung des Valideneinkommens sind die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person im Vollzeitpensum. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, etwa weil es nicht auf ein Jahreseinkommen im Vollzeitpensum hochgerechnet werden kann, sind subsidiär die Lohnstatistiken heranzuziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im vorliegenden Fall ist im Arbeitsvertrag weder ein 20 %-Pensum noch eine Arbeitszeit von 8,4 Stunden vermerkt. Allerdings ist für Arbeitsverträge des Privatrechts grundsätzlich auch keine Schriftform erforderlich (vgl. Art. 320 Abs. 1 OR). Das Pflichtenheft, auf welches der Arbeitsvertrag stattdessen verweist, umschreibt die Aufgaben der Hauswartung, welche wiederum nach Häufigkeit bewertet werden und die drei Liegenschaften an der Hauptstrasse xxx betreffen. Allein zu den wöchentlichen Aufgaben gehören demnach die Reinigung der Treppenhäuser inklusive Eingänge und Vorplätze sowie die Reinigung der Liftanlagen einschliesslich der Schächte und mit Bezug auf die Einstellhallen und Parkplätze die Reinigung von Nebenräumen und Waschplätzen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass ein 20 %-Pensum für die vereinbarten Arbeiten nicht genügt, zumal das Pflichtenheft über drei Seiten hinweg neben den erwähnten wöchentlichen noch zahlreiche weitere Aufgaben nennt, die laufend, nach Bedarf, monatlich, quartalsweise oder jährlich zu erledigen sind. Der vorinstanzlichen Feststellung, die Arbeitgeberin habe das 20 %-Pensum der Beschwerdegegnerin mehrmals bestätigt, ist entgegenzuhalten, dass dies zwar so in der Telefonnotiz vom 15. November 2019 vermerkt ist, der zeitliche Einsatz gemäss einer anderen Telefonnotiz vom 26. November 2020 jedoch mit "rund" einem Tag veranschlagt wurde. Auch dem Gutachten vom 24. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin an einem Tag in der Woche alle grösseren und während der Woche noch die kleineren Arbeiten erledigt habe. Arbeits- oder Stundenrapporte, die belegen würden, dass die Beschwerdegegnerin alle ihr auferlegten Aufgaben in 8,4 Stunden pro Woche erledigt hätte, sind überdies keine vorhanden. Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es bestehe kein Anlass, das angegebene 20 %-Pensum anzuzweifeln, hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich dabei auch nicht um eine ergebnisorientierte Beurteilung. Vielmehr lässt sich das Valideneinkommen im vorliegenden Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf ein Vollzeitpensum hochrechnen, da der Beschäftigungsgrad unklar ist. Das Erwerbspensum betrug dem Gesagten nach nicht bloss 20 %. Der Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, es handle sich dabei um eine pauschale Behauptung, die mit dem Arbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin und dem ihres Nachfolgers widerlegt werde, verfängt dabei ebenso wenig wie ihr Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den in den Unfallscheinen jeweils deklarierten Beschäftigungsgrad von 20 % das Taggeld ausbezahlt und das Arbeitspensum bis zur Rentenberechnung nie in Abrede gestellt (vgl. E. 5.3 hiervor). So gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG; BGE 150 V 33 E. 3.2.1). Festzuhalten ist schliesslich, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.2; 131 V 362 E. 2.2.1).
6.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten, auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Verdienst der Beschwerdegegnerin abstellte. Es rechtfertigt sich vielmehr, auf statistische Werte zurückzugreifen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 19. April 2024 gestützt auf die Tabelle TA1 bzw. T17 der LSE berechnete Valideneinkommen wiederum zu tief, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Tätigkeit als Hauswartin während einer langen Dienstdauer von neun Jahren und mit Blick auf das umfangreiche Pflichtenheft durchaus mehr Verantwortung getragen hat als eine reine Reinigungskraft.
6.4. Folglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Valideneinkommen neu berechne. Danach wird sie über die Beschwerde neu zu entscheiden haben.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Debora Bilgeri wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3000.- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann