Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_267/2025

Urteil vom 8. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. März 2025 (S 2023 53).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1972, war seit 2004 als LKW-Chauffeur bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 28. März 2015 rutschte er auf einer nassen Wiese aus und erlitt einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenks. Nach einer ersten operativen Versorgung und der Entfernung der Schrauben und des Ostheosynthesematerials erfolgte vom 9. Mai bis 8. Juni 2016 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.. Die Suva übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte sie ihre Leistungen per 22. Juni 2016 ein, da A. die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar sei. Auf seine Einsprache hin nahm sie diese Verfügung zurück und tätigte weitere Abklärungen. Am 9. Februar 2018 erliess die Suva eine neue Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte. Hiergegen erhob A.________ erneut Einsprache. Am 21. Juni 2019 meldete seine damalige Rechtsvertreterin einen Rückfall, da ein weiterer Eingriff am rechten oberen Sprunggelenk vorgesehen war. Dieser erfolgte am 14. Oktober 2019 in Form einer Arthroskopie. Die Suva anerkannte den Rückfall und richtete vom 21. Juni 2019 bis 30. November 2020 wieder Leistungen aus. Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 verneinte sie abermals einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

B.

Mit Urteil vom 24. März 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2023 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm vom 22. Juni 2016 bis 20. Juni 2019 Taggelder auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Ab dem 30. November 2020 sei ihm eine unbefristete Rente der Suva "im Umfang von 20 % bis 50 %" zuzusprechen. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung "im Umfang von mindestens 5 % bis 10 %" zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Begutachtung an die Suva zurückzuweisen. Weiter ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 hält A.________ an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Laut Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (Urteil 9C_396/2025 vom 24. Juli 2025 E. 2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für den Zeitraum vom 22. Juni 2016 und 20. Juni 2019 sowie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte.

Die Vorinstanz legte die hier noch interessierenden Bestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Gestützt auf die überzeugende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - auf die ebenfalls verwiesen werden kann - ist erstellt, dass der Unfall keine unmittelbare Schädigung des Nervensystems verursachte. Bei der Materialentfernung rund sechs Monat später wurde sodann zwar ein rein sensorischer Endast eines peripheren Nervs im rechten Fuss entfernt. Dies stellt eine minimale, indirekt unfallkausale Schädigung dar. Weitere Leiden wie die Polyneuropathie an beiden Füssen oder die Senk-Spreiz-Füsse sind hingegen nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der medizinische Endzustand war am 8. Juni 2016 erreicht. Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur ist seither unfallbedingt nicht mehr zumutbar, da sie mit gehenden und stehenden Arbeiten sowie dem Beladen verbunden ist. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände sind hingegen uneingeschränkt möglich. Die gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Bereits im Austrittsbericht der Klinik C.________ wurde dokumentiert, dass er bewusst Übungen zur Leistungssteigerung vermied, durchwegs fraglich motiviert wirkte, primär an Informationen zur Invalidenversicherung und zu möglichen finanziellen Leistungen interessiert war und klar äusserte, sich eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen zu können, sondern sich nach Ferien und Reisen zu sehnen. Zwar führte der Unfall im Verlauf später zu einer leichten Arthrose im oberen Sprunggelenk, die am 14. Oktober 2019 operativ behandelt wurde. Am Zumutbarkeitsprofil änderte dies jedoch nichts. Rechtlich folgerte die Vorinstanz zutreffend, dass die Suva die Taggeldleistungen mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit im Juni 2016 einstellen und erst im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019 vorübergehend wieder aufnehmen durfte. Für die Ermittlung des Rentenanspruchs sind bei beiden Vergleichseinkommen dieselben statistischen Werte der Lohnstrukturherhebung (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Total, Kompetenzniveau 4) des Bundesamts für Statistik heranzuziehen, da der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten nicht mehr im erlernten Beruf als Forstwart tätig war, sondern stets Hilfsarbeiten verrichtete. Ein Tabellenlohnabzug entfällt, da nicht ersichtlich ist, weshalb er seine Erwerbskapazität in leidensangepassten Tätigkeiten nur unterdurchschnittlich ausschöpfen könnte. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht nach bundesrechtskonformer Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht, da die Unfallfolgen - abgesehen von der minmalen peripheren Nervenschädigung und der leichten Arthrose - vollständig und folgenlos abgeheilt sind und somit keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliegt.

Was der Beschwerdeführer einwendet, ist offensichtlich unbegründet, soweit mit Blick auf die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1) :

5.1. Die Rügen einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht stichhaltig. Das Gericht muss sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde setzte sich die Vorinstanz namentlich auch mit dem medizinischen Endzustand, den gesundheitlichen Einschränkungen, dem zumutbaren Pensum und dem Tabellenlohnabzug auseinander. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil sachgerecht anfechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

5.2. Auch die materiellrechtlichen Rügen sind unbegründet. Den medizinischen Endzustand vom 8. Juni 2016 bestreitet der Beschwerdeführer lediglich mit einem pauschalen Hinweis auf spätere Behandlungen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz jedoch keine Verbesserung des Gesundheitszustands brachten. Sein Einwand, die Taggeldeinstellung im Juni 2016 sei unzulässig gewesen, weil der Grundfall nicht rechtskräftig abgeschlossen und das Ereignis im Jahr 2019 somit kein Rückfall gewesen sei, zielt ins Leere. Die Unterscheidung zwischen Grund- und Rückfall ist einzig für die Beweislast bei Beweislosigkeit hinsichtlich der Unfallkausalität relevant (vgl. Urteil 8C_424/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2), was hier nicht zutrifft. Die in der Beschwerde behauptete Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ist für den Fallabschluss der Unfallversicherung ebenfalls ohne Bedeutung (Urteil U 68/02 vom 14. April 2003 E. 5.1). Das vom Beschwerdeführer eingehend begründete Vorliegen einer unfallkausalen Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk ist unbestritten. Von der Vorinstanz wurde lediglich festgestellt, dass dieses Leiden in angepassten Tätigkeiten keine zusätzlichen Einschränkungen bewirkt. Die vom Beschwerdeführer insoweit erneut behauptete Arbeitsunfähigkeit von 20-40 % bleibt unbelegt. Gleiches gilt für den geltend gemachten Zusammenhang zwischen der Talonavikulararthrose und dem Unfall. Der vom Beschwerdeführer im Weiteren verlangte Tabellenlohnabzug von 10-15 % beruht einzig auf subjektiven Einschätzungen des Gesundheitszustands. Angesichts des ärztlich festgestellten Belastungsprofils (E. 4) ist er nicht angezeigt (Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 9.1.2). Selbst wenn, wie in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, das Valideneinkommen anhand des höheren Bruttolohns von Männern im Kompetenzniveau 2 (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5'646.-) berechnet würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). Weiterungen erübrigen sich auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung, die in der Beschwerde einzig mit einem pauschalen Hinweis auf die Arthrose begründet wird, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den (schlüssigen) Erwägungen der Vorinstanz stattfände. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder (in der Beschwerde nicht näher bezeichneter) Beweiswürdigungsregeln ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absehen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_267/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_267/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026