Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_254/2024, 8C_266/2024

Urteil vom 22. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte 8C_254/2024 Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, Beschwerdegegner,

und

8C_266/2024 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. April 2024 (S 2023 48).

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ (Versicherter, Trainer) war zuletzt vom 1. Juli bis 12. Dezember 2021 bei der B.________ (fortan Arbeitgeberin) als Trainer angestellt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 stellte die Arbeitgeberin ihn per sofort frei ("mis à pied à titre conservatoire") und mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 löste sie das Arbeitsverhältnis per sofort auf ("rupture anticipée de contrat à durée déterminée pour faute grave"). Die letzte Lohnzahlung erfolgte per 12. Dezember 2021. Am 3. Januar 2022 trafen A.________ und die Arbeitgeberin eine Vereinbarung, wonach sich letztere unter anderem verpflichtete, dem Trainer eine Entschädigung von EUR 100'000.- zu bezahlen. Am 4. März 2022 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung und am 10. März 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 12. Oktober 2022 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 dahingehend teilweise gut, dass sie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 5. Oktober 2022 eröffnete. An der Verneinung der Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022 hielt sie hingegen fest.

B.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 3. April 2024 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 dahingehend ab, als es die Anspruchsberechtigung schon ab 25. Mai 2022 bejahte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

C.a. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 28. September 2022, eventualiter bis 13. Juli 2022, abgelehnt werde (Verfahren 8C_254/2024).

A.________ und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. Auch A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Er beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2024 aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 8C_266/2024).

Die Arbeitslosenkasse und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das SECO verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ hält an den bisherigen Anträgen fest und beantragt die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.

Erwägungen:

Den Beschwerden der Arbeitslosenkasse (8C_254/2024) und des Versicherten (8C_266/2024) liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. Es stellen sich überdies konnexe Rechtsfragen; die Rechtsmittel sind gegen den nämlichen Entscheid gerichtet. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 1.2 mit Hinweis).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2).

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Versicherten ab 25. Mai 2022 bejahte. Während die Arbeitslosenkasse geltend macht, es bestehe erst ab 29. September 2022, eventuell ab 14. Juli 2022, ein anrechenbarer Arbeitsausfall, bringt der Versicherte vor, es liege schon ab 13. Dezember 2021 ein solcher vor. Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - die von der Arbeitgeberin gestützt auf die Vereinbarung vom 3. Januar 2022 geleistete Zahlung von EUR 100'000.- als Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren ist.

3.2. Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt).

3.3. Laut Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die arbeitslose Person gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 883/2004 muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 VO Nr. 883/2004). Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 lit. a VO Nr. 883/2004).

3.4. Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art. 5 lit. b VO Nr. 883/2004).

4.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung richte sich nach schweizerischem Recht, was unbestritten ist. Sie stellte sodann fest, der Versicherte habe vom 1. Juli bis 12. Dezember 2021 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit als Trainer bei (...) in Frankreich ausgeübt, wobei er seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten habe. Er sei gemäss Rz. A29 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (Weisung ALE 883) als unechter Grenzgänger zu qualifizieren (keine mindestens wöchentliche Rückkehr in den Wohnstaat). Für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sei die Arbeitstätigkeit des Versicherten in Frankreich zu berücksichtigen (Art. 5 lit. b VO Nr. 883/2004).

4.2. Weiter stellte das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der B.________ sei für die Dauer vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 abgeschlossen worden. Am 27. Dezember 2021 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen schweren Fehlverhaltens des Trainers fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 habe dieser die von der B.________ erhobenen Vorwürfe bestritten und ausgeführt, dass vielmehr er unter den Mängeln und Versäumnissen der B.________ gelitten habe. Er könne diese Situation nicht akzeptieren. Bevor er seine Vertragsauflösung gerichtlich anfechte und eine Entschädigung für seinen gesamten Schaden beantrage, möchte er sich mit der B.________ über eine mögliche gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten sowie über die Entschädigung für alle seine Schäden austauschen, insbesondere für die Schädigung seines Images als Berufstrainer. In der Folge hätten die Parteien am 3. Januar 2022 aussergerichtlich einen Vergleich abgeschlossen, bei dem beide Seiten Zugeständnisse gemacht hätten. Die Vereinbarung sehe vor, dass die B.________ dem Versicherten als Wiedergutmachung für alle Schäden, insbesondere den Imageschaden, die Summe von EUR 100'000.- netto als Schadenersatz bezahle (Ziff. 1). Im Gegenzug habe der Versicherte erklärt, er sei für alle seine Schäden entschädigt worden, seine Rechte aus der Beendigung des Arbeitsvertrages seien erfüllt und er habe keine weiteren Forderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Beendigung seines Arbeitsvertrages mehr (Ziff. 2.1). Er habe weiter unwiderruflich auf die Ausübung jeglicher sportgerichtlicher Massnahmen und Verfahren verzichtet, die darauf abgezielt hätten, sowohl die Bedingungen der Erfüllung als auch der Beendigung seines Arbeitsvertrages anzuprangern (Ziff. 2.2). In Ziff. 3.2 sei festgehalten worden, der Versicherte kenne sowohl die Existenz als auch die ihn betreffenden Auswirkungen der Karenzzeiten und des Aufschubs der Entschädigung, wie sie sich aus den geltenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung ergäben. In Ziff. 3.3 habe er sodann bestätigt, dass er über die steuerliche und soziale Behandlung der gezahlten Entschädigung informiert worden sei und er die möglichen Konsequenzen voll und ganz trage. Schliesslich sei in Ziff. 6 betont worden, dass die im Rahmen des Vergleichs eingegangenen Verpflichtungen streng davon abhängig seien, dass der Versicherte später keine zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Klage einreiche.

4.3. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz im Weiteren fest, gemäss Vergleich vom 3. Januar 2022 handle es sich bei der Entschädigung zwar um Schadenersatz für den Image-, Moral- und Rufschaden, was seitens der B.________ mit E-Mail vom 2. Juni 2022 auch bestätigt worden sei. Der Versicherte habe aber die von der B.________ erhobenen Vorwürfe am 29. Dezember 2021 bestritten, was zum Abschluss eines Vergleichs geführt habe. Die B.________ habe damit eine Klage des Trainers abwenden wollen. Wäre es anstelle des Vergleichs zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren gekommen, so wäre überwiegend wahrscheinlich nicht nur über eine Strafzahlung verhandelt worden, sondern es wären in einem ersten Schritt auch allfällige Lohnansprüche des Versicherten für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt worden. Die Arbeitslosenkasse habe deshalb zu Recht nicht die gesamte Entschädigung von EUR 100'000.- als Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR qualifiziert. Vielmehr komme einem Grossteil der Summe der Charakter einer Entschädigung für die entgangenen Lohnzahlungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR zu. Dafür spreche auch der Umstand, dass in Ziff. 3.2 der Vergleichsvereinbarung auf die Auswirkungen der Vereinbarung auf Karenzzeiten und Aufschub der Entschädigung gemäss den geltenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherung hingewiesen worden sei. Der Versicherte habe bestätigt, dass er diesbezüglich die möglichen Konsequenzen trage (Ziff. 3.3 des Vergleichs). Dieser Hinweis würde in Bezug auf Zahlungen gemäss Art. 337c Abs. 3 OR keinen Sinn ergeben, da solche Zahlungen bei der Festlegung des Aufschubs der Anspruchsberechtigung ohnehin unberücksichtigt blieben. Dem Versicherten sei im Übrigen sehr wohl bewusst gewesen, dass Entschädigungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung von befristeten Arbeitsverhältnissen als Lohn- resp. Entschädigungszahlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG qualifiziert würden und dementsprechend zu einem Aufschub der Anspruchsberechtigung führten, wie sich aus einem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom März 2018 betreffend den Versicherten ergebe.

4.4. In der Folge bezifferte das kantonale Gericht denjenigen Anteil der Vergleichszahlung, der als Entschädigung für den geltend gemachten Image-, Moral- und Rufschaden (im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR) zu qualifizieren ist, in Übereinstimmung mit den Ergebnissen einer Internetrecherche des SECO mit EUR 2'500.-.

4.5. Schliesslich ermittelte die Vorinstanz den Zeitraum, während dem infolge fehlenden Arbeitsausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Ausgehend von einem monatlichen Durchschnittslohn von EUR 18'087.40 brutto resultierte bei einer zu berücksichtigenden Entschädigung von EUR 97'500.- eine Dauer von 5 Monaten und 8 Arbeitstagen, weshalb das kantonale Gericht die Anspruchsberechtigung des Versicherten vom 13. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 verneinte.

5.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG [SR 837.0]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG).

5.2. Ein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis wird bei einer fristlos ausgesprochenen Kündigung ungeachtet dessen, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigterweise erfolgt ist oder nicht, rechtlich und faktisch sofort beendet. Ist ein Arbeitsverhältnis indessen durch den ehemaligen Arbeitgeber ungerechtfertigt ausserordentlich beendet worden, stehen der gekündigten Person Entschädigungsansprüche zu. Dabei gilt es zwei Arten von Ansprüchen zu unterscheiden: solche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn nach Art. 337c Abs. 1 OR, die Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (vgl. BGE 145 V 188 E. 3.2 mit Hinweisen), und Ansprüche nach Art. 337c Abs. 3 OR, die nicht als massgebender Lohn gelten (BGE 123 V 5 E. 5) und nicht von Art. 11 Abs. 3 AVIG erfasst werden (vgl. ARV 2010 S. 293, 8C_787/2009 E. 3.1; Urteil C 248/01 vom 25. April 2002 E. 1b).

5.3. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft werden kann und - da eine Tatfrage bzw. die Sachverhaltsfeststellung betreffend - vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2; vgl. dazu auch BGE 140 III 86 E. 4.1; 138 III 659 E. 4.2.1; 126 III 375 E. 2e/aa; Urteile 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1; 4A_296/2022 vom 22. August 2022 E. 3.2). Steht der Vertragsinhalt fest, ist in einem zweiten Schritt gestützt auf der Grundlage des festgestellten Vertragsinhalts die Vereinbarung rechtlich einzuordnen. Diese rechtliche Qualifikation des Vertrages beschlägt eine Rechtsfrage (BGE 143 II 297 E. 6.4.1; 131 III 217 E. 3; 129 III 664 E. 3.1; Urteil 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1).

Zunächst ist auf die Beschwerde des Versicherten einzugehen. Dieser rügt in erster Linie eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 AVIG.

6.1. Wohl hatte der Versicherte in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2021 primär auf den Imageschaden als Trainer hingewiesen und sich die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz für Image-, Moral- und Reputationsschaden vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, dass er gleichzeitig das ihm vorgeworfene schwere Fehlverhalten bestritt und der Arbeitgeberin eine gerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung für den gesamten Schaden, also nicht nur für den Imageschaden, in Aussicht stellte ("réparation de tous mes entiers préjudices"). Die in der Folge aufgrund des Vergleichs vom 3. Januar 2022 geleistete Zahlung von EUR 100'000.- bezweckte ebenfalls den Ausgleich aller Schadenspositionen, auch wenn speziell auf den Imageschaden hingewiesen wurde. Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail der Arbeitgeberin vom 2. Juni 2022, mit welcher diese bestätigte, dass die Zahlung als Entschädigung für alle Schäden, insbesondere für den Imageschaden, erfolgt sei. Wenn die Vorinstanz insbesondere aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung vom 3. Januar 2022 und dem Schreiben des Versicherten vom 29. Dezember 2021 schloss, die Zahlung von EUR 100'000.- habe die Verhinderung einer Klage des Versicherten bezweckt und sei auch als Ersatz des Lohnausfalls bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Dauer geleistet worden, so erscheint dies jedenfalls nicht unhaltbar. Der Versicherte beschränkt sich auf weiten Strecken darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor; betreffend Aufteilung Lohncharakter und Entschädigung für den Imageschaden vgl. E. 6.2 hiernach). Soweit er behauptet, von der Arbeitgeberin seien auf der Entschädigungssumme von EUR 100'000.- keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden, fehlt es dafür an einem Beleg. Gemäss Vereinbarung vom 3. Januar 2022 erfolgte die Zahlung "nette de CSG CRDS", woraus jedenfalls nicht ohne Weiteres zu schliessen ist, die Arbeitgeberin habe auf der Vergleichszahlung keine Beiträge geleistet.

6.2. Das kantonale Gericht unterteilte den von der Arbeitgeberin gestützt auf den Vergleich vom 3. Januar 2022 bezahlten Betrag von EUR 100'000.- in einen Anteil Lohnersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR (EUR 97'500.-) und in einen Anteil Entschädigung für den geltend gemachten Image-, Moral- und Rufschaden im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (EUR 2'500.-). Der Versicherte rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 4 ZGB infolge Ermessensüberschreitung/-missbrauchs und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

6.2.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Aufteilung der Entschädigungsanteile auf die Beurteilung des SECO vom 13. Februar 2023. Dieses hielt fest, ein grosser Teil der Entschädigung falle unter Art. 337c Abs. 1 OR. In Frankreich existiere keine Tabelle, mit der die Höhe des Schadenersatzes für Imageverletzungen eindeutig festgelegt werden könne. Gemäss eigenen Internetrecherchen belaufe sich der von den Gerichten bei Verleumdung zugesprochene Schadenersatz in der Regel auf rund EUR 2'500.-. Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, es müsse vorliegend auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, da keine gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung aus wichtigen Gründen erfolgt sei. Das SECO habe zwar die Quellen seiner Internetrecherchen nicht angegeben. Dennoch könne in der Festsetzung der Entschädigung auf EUR 2'500.- weder eine Ermessensüberschreitung noch ein -missbrauch erblickt werden. Die vom Versicherten in der Beschwerdeschrift angeführten Beispiele in Bezug auf die Festsetzung der Schadenersatzzahlungen würden in ihrer Tragweite ungleich schwerwiegender erscheinen und seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es bestehe für das Gericht deshalb keine Veranlassung, von dem als Schadenersatz für die Imageverletzung qualifizierten Betrag in der Höhe von EUR 2'500.- abzuweichen.

6.2.2. Der Versicherte beanstandet zu Recht, dass die Quellen der vom SECO getätigten Internetrecherchen nicht offen gelegt wurden. Insbesondere bleibt unklar, auf welche Arbeitnehmergruppen sich die Untersuchungen des SECO bezogen resp. inwiefern sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Imageschäden von professionellen Trainern rechtfertigen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern die unbelegten Internetrecherchen des SECO zuverlässiger sein sollten als die vom Versicherten im kantonalen Beschwerdeverfahren erwähnten Beispiele mit hohen Entschädigungssummen aus dem professionellen [...]sport. Es gilt weiter zu beachten, dass mit der Entschädigung von EUR 100'000.- insbesondere ("particulièrement") die Wiedergutmachung des Imageschadens bezweckt wurde, was den Schluss nahe legt, ein Grossteil der Entschädigung sei aufgrund des Reputationsschadens des Trainers geleistet worden.

Indem die Vorinstanz entgegen der unmissverständlichen Formulierung im Vergleich vom 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme des SECO abgestellt hat, die weder nachvollziehbar begründet noch durch irgendwelche Belege untermauert ist, hat sie den Anteil der Entschädigung für den Imageschaden willkürlich festgesetzt. Die Beschwerde des Versicherten ist in diesem Punkt begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Anteil der Entschädigung für den Image- und Reputationsschaden neu bestimme. Dabei wird sie auch den Umstand zu würdigen haben, dass der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Mitverschulden an der fristlosen Kündigung einräumte. Dieses Eingeständnis hat denn auch Eingang gefunden in den Vergleich vom 3. Januar 2022 (vgl. Art. 1: "Sans remettre en cause le bien-fondé de la rupture de contrat [...], la B.________ accepte à titre transactionnel, en réparation de tous les préjudices et particulièrement le préjudice d'image, moral et de réputation consécutif à la rupture de son contrat de travail validée et non contestée par Monsieur A.________, de lui verser [...]").

7.1. Im Folgenden gelangt die Beschwerde der Arbeitslosenkasse in den Fokus. Diese rügt eine fehlerhafte Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls und damit eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 AVIG.

7.2. Die Vorinstanz erkannte im Zusammenhang mit der Berechnung der Zeitspanne, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2022 sei für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Gesamtbruttolohn von EUR 99'480.70 ausgerichtet worden, was mit der Summe der entsprechenden Lohnabrechnungen übereinstimme. Dem Arbeitsvertrag sei weiter zu entnehmen, dass sich der Gesamtbruttolohn aus der jährlichen Entsendungsprämie ("prime annuelle d'impatriation"), den Monatsgehältern und Spielprämien zusammensetze. Der gesamthaft erzielte Bruttolohn von EUR 99'480.70 ergebe bei einem Arbeitsverhältnis von 165 Tagen einen monatlichen Durchschnittslohn von brutto EUR 18'087.40. Die Dauer, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, berechnete die Vorinstanz in (analoger) Anwendung von Art. 10c Abs. 2 AVIV: Sie dividierte die Entschädigung von EUR 97'500.- durch den monatlichen Bruttolohn von EUR 18'087.40, was 5,39 Monate resp. 5 Monate und 8 Arbeitstage ergab.

7.3. Die Arbeitslosenkasse wendet dagegen ein, bei der vertraglich vereinbarten "prime annuelle d'impatriation" von EUR 45'000.- handle es sich um eine Umzugsentschädigung infolge beruflich bedingten Aufenthaltes am Arbeitsort und nicht um einen Lohnbestandteil. Sie sei deshalb bei der Berechnung des effektiv erzielten Lohnes nicht zu berücksichtigen.

7.4. Damit dringt die Arbeitslosenkasse nicht durch. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, wurde die "prime annuelle d'impatriation" als Lohnbestandteil vertraglich vereinbart. Der Betrag von EUR 45'000.- war jährlich geschuldet. Der Versicherte weist in seiner Vernehmlassung zur Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine französische Steuerprivilegierung handelt, die unter bestimmten Voraussetzungen für nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung kommt (vgl. dazu: www.impots.gouv.fr/international-particulier/le-regime-des-impatries; besucht am 31. Oktober 2024). Die Arbeitslosenkasse vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die "prime annuelle d'impatriation" bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittslohns mitberücksichtigte.

7.5. Weiter bringt die Arbeitslosenkasse vor, die "prime annuelle d'impatriation" sei für zwölf Monate vereinbart worden. Bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittslohns sei deshalb nur ein Zwölftel von EUR 45'000.-, d.h. EUR 3'750.-, zu berücksichtigen.

Dieser Einwand ist berechtigt. Indem die Vorinstanz die von der B.________ mit dem ersten Lohn im Juli 2021 ausbezahlte "prime annuelle d'impatriation" in der Höhe von EUR 45'000.- bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittslohn vollumfänglich anrechnete, obwohl das Arbeitsverhältnis nur 165 und nicht 365 Tage gedauert hatte, setzte sie den Durchschnittslohn zu hoch fest. Mit der Arbeitslosenkasse ist bei der Ermittlung des Durchschnittslohns ein Zwölftel der "prime annuelle d'impatriation" anzurechnen. Das kantonale Gericht wird die Dauer, während der kein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben ist, unter Berücksichtigung dieser Vorgabe neu zu berechnen haben.

8.1. Der Versicherte unterliegt im Verfahren 8C_266/2024 insofern, als entgegen seinem Antrag nicht die ganze Entschädigung als solche für den Imageschaden zu qualifizieren ist. Er obsiegt aber insoweit, als die Vorinstanz diesen Anteil neu zu bestimmen haben wird. Entsprechend diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel ihm und zu drei Vierteln der Arbeitslosenkasse aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Versicherte hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

8.2. Im Verfahren 8C_254/2024 obsiegt die Arbeitslosenkasse insoweit teilweise, als der für die Berechnung der Dauer, während der kein anrechenbarer Arbeitsausfall besteht, massgebliche monatliche Durchschnittslohn vom kantonalen Gericht zu hoch angesetzt wurde. Sie unterliegt aber mit ihrem Hauptantrag, wonach die "prime annuelle d'impatriation" nicht angerechnet werden dürfe. Entsprechend diesem Verfahrensausgang trägt sie drei Viertel und der Versicherte ein Viertel der Verfahrenskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Versicherten zudem eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 8C_254/2024 und 8C_266/2024 werden vereinigt.

Die Beschwerden des Versicherten und der Arbeitslosenkasse werden teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden zu Fr. 750.- der Arbeitslosenkasse und zu Fr. 250.- dem Versicherten auferlegt.

Die Arbeitslosenkasse hat den Versicherten für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 8C_254/2024 und 8C_266/2024 mit Fr. 4'200.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_254/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_254/2024, CH_BGer_008, 8C 254/2024
Entscheidungsdatum
22.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026