Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_253/2024
Urteil vom 31. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2024 (VBS.2023.366).
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene A., italienischer Staatsangehöriger, arbeitete zuletzt als Lastwagenchauffeur, bezog seit August 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. August 2020 verfehlte er - so die Angaben in der eingereichten Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen - zu Hause beim Treppensteigen eine Stufe und stürzte die Treppe hinunter. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B. diagnostizierten eine Calcaneus-Fraktur links, welche operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach einer am 12. Januar 2022 durchgeführten Infiltration am betroffenen linken Fussgelenk und Konsultation des kreisärztlichen Dienstes setzte die Suva A.________ über die Einstellung der Leistungen per Ende Mai 2022 in Kenntnis, da von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente; indessen sei eine Integritätsentschädigung von 15 % geschuldet. Auf Einsprache hin nahm die Suva einen ersten abweisenden Entscheid zurück, hielt jedoch auch unter Einbezug des zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten bidisziplinären Gutachtens der medexperts AG, St. Gallen, vom 29. März 2023 am in Aussicht gestellten Ergebnis fest (Einspracheentscheid vom 14. August 2023).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Januar 2024 - soweit es darauf eintrat - teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Zusprache der Integritätsentschädigung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurück.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung des entsprechenden Anspruchs an die Suva zurückzuweisen. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.1. Vor Bundesgericht anfechtbar sind Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide können - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
1.2. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung bewirkt (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer nicht an. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz hingegen abschliessend entschieden. Insoweit handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der Invaliditätsbemessung die Auffassung der Beschwerdegegnerin übernommen, wonach beide Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) zu bestimmen sind. Dem Valideneinkommen von Fr. 64'358.15 (LSE 2020, Tabelle TA1, Spalte 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei", Kompetenzniveau 1, Männer) stellte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der 90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten ein Invalideneinkommen von Fr. 60'720.85 gegenüber (LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) gewährte sie dabei nicht. Gestützt darauf bestätigte das kantonale Gericht den von der Beschwerdegegnerin festgelegten, nicht rentenbegründenden (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 6 %.
5.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wird beschwerdeweise einzig die - vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbare (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; je mit Hinweisen) - Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn beanstandet, so steht das angefochtene Urteil vorab hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse durchaus im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung. Demnach stellt der Umstand, dass die versicherte Person der deutschen Sprache nicht oder nur ungenügend mächtig ist, beim hier unbestritten anwendbaren Kompetenzniveau 1 regelmässig kein abzugsrelevantes Kriterium dar (statt vieler: Urteile 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; 9C_702/2020 vom 1. Februar 2020 E. 6.3.2; je mit Hinweis). Gründe für eine Ausnahme macht der Beschwerdeführer keine namhaft.
5.2. In Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C) stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Vergleichseinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte zu ermitteln sind. Die einschlägige Tabelle TA1 bildet den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht im privaten Sektor der Schweiz ab. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um schweizerische oder ausländische Arbeitnehmende handelt. Vielmehr entsprechen die Löhne gemäss der LSE-Tabelle TA1 Durchschnittswerten, welche jeweils auf sämtlichen erfassten Lohnangaben von besser und schlechter verdienenden, schweizerischen wie auch ausländischen Arbeitnehmenden basieren (SVR 2009 UV Nr. 51 S. 181, 8C_484/2008 E. 5.2.2). Wenn also Validen- und Invalideneinkommen - wie hier - anhand statistischer LSE-Tabellenwerte festgelegt werden, sind die potenziell tieferen Einkommen ausländischer versicherter Personen auf beiden Seiten bereits miteinbezogen. Daher fällt ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich ausser Betracht. Ähnlich wie bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu: BGE 134 V 322; 135 V 297) gilt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen im Grundsatz entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (statt vieler: BGE 141 V 1 E. 5.4; 129 V 222 E. 4.4). Im konkreten Fall ist denn auch weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwieweit sich die Ausländereigenschaft in einer Verweisungstätigkeit derart lohnmindernd auswirken soll, dass dem - obschon beim Valideneinkommen bereits ein statistischer Durchschnitt massgeblich ist - seitens des Invalideneinkommens ausnahmsweise durch einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden müsste. Aus dem in der Beschwerde hauptsächlich angeführten Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 (publ. in: SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Denn dort wurde das Valideneinkommen gerade nicht anhand der LSE-Tabelle TA1, sondern gestützt auf die konkreten Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgelegt. Auch anderweitig besteht kein Anhaltspunkt für einen Abzug vom Tabellenlohn. Eine Verletzung des Art. 16 ATSG ist somit nicht erkennbar.
5.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder